Leitsatz (amtlich)
Schließen bei einem Kleinwagen - wie bei sämtlichen Fahrzeugen des entsprechenden Typs, nicht aber bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller - die beiden Seitentüren nicht bündig, sondern mit einem optisch kaum wahrnehmbaren Versatz von 1,7 bzw. 1,8 mm zur angrenzenden Karosserie ab, ohne dass dies den Türschluss als solchen beeinträchtigt, so liegt hierin, selbst wenn dieser Versatz durch eine Änderung der Türeinstellung nicht beseitigt werden kann, kein den Rücktritt vom Neuwagenkaufvertrag rechtfertigender erheblicher Mangel.
Normenkette
BGB §§ 323, 346 Abs. 1, § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 440
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 23.02.2005; Aktenzeichen 8 O 424/03) |
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 23.2.2005 wird aufrechterhalten.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen 2-türigen Pkw P.1,4 l.
Dieses Fahrzeug kaufte der Kläger von der Beklagten als Neuwagen mit Vertrag vom 24.1.2003 zu einem Preis von 15.200 EUR. Die Übergabe erfolgte am selben Tag. Der Kläger rügte ggü. der Beklagten die Seitentüren schlössen nicht bündig. Daraufhin wurden von einer Drittfirma, der Firma W., zweimal Arbeiten an den Türen durchgeführt, um einen bündigen Abschluss zu erreichen.
Der Kläger hat zu den Türen zunächst vorgetragen, diese stünden im Verhältnis zur seitlichen Wagenfront deutlich sichtbar auf. Hinsichtlich der fehlenden Bündigkeit der Türen hat der Kläger sodann behauptet, bei beiden Türen, vor allem bei der Beifahrertür habe sich der Mangel so dargestellt, dass speziell im unteren Bereich des Türblatts dieses quasi in die Karosserie hineingelaufen sei, so dass von vorne betrachtet die Kante des hinteren Kotflügels deutlich erkennbar gewesen sei. Dies sei ihm dadurch aufgefallen, dass Schmutzanhaftungen an den hinteren Kotflügeln vermehrt und deutlich sichtbar gewesen seien, was auf eine starke Luftverwirbelung in diesem Bereich hingedeutet habe. Nach den ersten Einstellarbeiten durch die Firma W. sei die Karosseriebündigkeit im unteren Teil zwar etwas besser gewesen, jedoch hätten die Türen im oberen Bereich aus der Karosserie heraus gestanden. Auch durch die weiteren Verstell- bzw. Einstellarbeiten der Firma W. sei eine Karosseriebündigkeit der Türen nicht erzielt worden, vielmehr funktioniere der Türschluss nun nicht mehr ordnungsgemäß. Darüber hinaus lägen die Dichtungen im Bereich des Türrahmens nicht mehr an der Tür an, was zu deutlichen Fahrt- und Windgeräusche im Wageninneren führe.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Das LG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die Voraussetzungen für einen Rücktritt lägen nicht vor, denn das vom Kläger gekaufte Fahrzeug weise keinen, jedenfalls aber keinen erheblichen Mangel auf. Dies ergebe sich aus dem zu den angeblichen Mängeln der Türen eingeholten Sachverständigengutachten. Aufgrund dieses Gutachtens sei allerdings davon auszugehen, dass der seitliche Überstand der Seitenwandvorderkante/Stirnseite ggü. der Türkante an der Fahrertür 1,7 mm und an der Beifahrertür 1,8 mm betrage. Hierbei handele es sich jedoch nicht um einen Mangel, sondern um ein vom Hersteller vorgesehenes Konstruktionsmerkmal. Das ergebe sich aus den vom Sachverständigen durchgeführten Vergleichmessungen an sieben baugleichen Fahrzeugen. Hierbei habe der Sachverständige im Mittel Überstände der Seitenwand an der Fahrertür von 2,25 ± 0,15 mm und an der Beifahrertür von 2,20 ± 0,20 mm festgestellt. Diese Konstruktion sei nach den Angaben des Sachverständigen auch bei dem Fahrzeugtyp L. desselben Herstellers vorzufinden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Karosseriebündigkeit auch keine generelle und grundlegende Vereinbarung eines jeden Kfz-Kaufvertrags. Etwas anderes gelte möglicherweise für Fahrzeuge der Oberklasse, nicht aber für ein industrielles Massenprodukt wie das vom Kläger erworbene Fahrzeug. Die Erwartung, für den gezahlten Preis ein konstruktiv makelloses Fahrzeug zu erwerben, sei überzogen. Eine Undichtigkeit im Bereich der Türrahmen sei nach dem Sachverständigengutachten nicht gegeben, die Türdichtungen dichteten ordnungsgemäß ab. Da der geringe Überstand weder einen technischen Mangel darstelle, welcher die Zulassung gefährde, noch zu einer Aufhebung oder Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs führe, könne er nicht als Sachmangel qualifiziert werden. Wenn man entgegen der dargestellten Auffassung in der Türeinpassung einen Sachmangel sehen wollte, wäre dieser Mangel als unerheblich einzustufen, weshalb ein Rücktrittsrecht hierauf nicht gestützt werden könnte (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB).
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, das angegriffene Urteil beruhe auf...