Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.02.2005) |
Gründe
I.
Der Kläger nimmt als (Mit-)Erfinder die Beklagte auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der Benutzung der Erfindung nach dem deutschen Patent 100 43 562 (Anlage CBH 5), dessen Inhaberin die Beklagte ist, in Anspruch.
Das deutsche Patent 100 43 562 beruht auf einer Anmeldung der H. P. GmbH vom 1. September 2000. Es trägt die Bezeichnung "Verfahren zur Wärmebehandlung von Strangpressprofilen" und umfasst 12 Verfahrensansprüche (Ansprüche 1 - 12) und einen Verwendungsanspruch (Anspruch 13).
Als Erfinder sind auf dem Deckblatt der Patentschrift entsprechend einer von der Anmelderin eingereichten und vom Kläger und von Herrn S. unterzeichneten "Erfinderbenennung", in der es heißt, dass das Recht auf das Patent auf den Anmelder übergegangen sei (vgl. Anlage Weber 3), der Kläger und Herr Ch. S. als Erfinder benannt. Der Kläger war zu der Zeit, als die Erfindung gemacht worden ist, Geschäftsführer der Anmelderin. Unstreitig ist eine einvernehmliche Überleitung der Erfindungsrechte bzw. etwaiger Erfindungsrechte des Klägers auf die Beklagte erfolgt (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 2. Februar 2006 Seite 7 - Bl. 227 GA in Verbindung mit dem Vortrag in der Klageschrift vom 7. April 2004 Seiten 11/12 - Bl. 11/12 GA).
Die H. P. GmbH ist im Jahre 2003 mit der Beklagten als übernehmende Rechtsträgerin verschmolzen. Die Verschmelzung wurde unter dem 8. August 2003 in das Handelsregister eingetragen (Anlage CBH 4 Seite 7).
Der Kläger war ursprünglich Arbeitnehmer der H. P. GmbH (vgl. Anstellungsvertrag aus dem Jahre 1996 gemäß Anlage CBH 1). Der Anstellungsvertrag sieht ein festes Grundgehalt und bereits eine variable Vergütung vor. Hinsichtlich von dem "Angestellten" während der Vertragsdauer gemachten Erfindung haben die Parteien die Geltung der Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vereinbart.
Im Februar 1998 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der H. P. GmbH berufen. Den Wunsch des Klägers nach Abschluss eines Geschäftsführer- Dienstvertrages lehnte die Beklagte durch ihren damaligen Sprecher der Geschäftsführung, Herrn H.-D. H., mit der Begründung ab, dass der geltende Arbeitsvertrag vom 3./14. Juni 1996 (vgl. Anlage CBH 1) sehr gute Bedingungen für den Kläger enthalte und die Beklagte in einem Geschäftsführer-Dienstvertrag ihm nichts Besseres bieten könne.
Ausweislich der Anlage CBH 2 vom 3. Februar 1999 ist allerdings danach die Zusatzvereinbarung zu dem Anstellungsvertrag bezüglich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufgehoben worden. - Überdies ist dem Kläger ausweislich der Anlage Weber 2 vom 4. September 2000 neben variablen Vergütungen, die er ohnehin nach dem Anstellungsvertrag zu beanspruchen hatte, für 1999 für die "Funktion des Geschäftsführers der H. P. GmbH" eine Sonderzahlung in Höhe von DM 10.000,-- brutto gewährt worden.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2002 (Anlage CBH 3) hat die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf ein Gespräch zwischen ihm und Herrn Dr. H. mitgeteilt, dass sein Anstellungsverhältnis "wie unter Abschnitt 17. Ziff. 4 des Anstellungsvertrages vereinbart", mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 beendet sei. Gleichzeitig ist der Kläger als Geschäftsführer der H. P. GmbH mit sofortiger Wirkung abberufen und unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt worden.
Danach hat der Kläger gemeinsam mit Herrn S. mit Schreiben vom 3. Juni 2003 (Anlage CBH 6) von der H. P. GmbH unter Hinweis darauf, dass die (erfindungsgemäße) Ofenanlage seit Mai 2002 erfolgreich in Betrieb sei, eine Vergütung für die Erfindung nach dem deutschen Patent 100 43 562 gefordert. Dabei haben der Kläger und Herr S. auf die arbeitsvertraglichen Regelungen hingewiesen, wonach sich die Vergütung aus dem Erfindungswert und dem Anteilsfaktor ergebe. Da nach ihrer Auffassung der Erfindungswert hier von dem betrieblichen Nutzen abhängt, haben sie die Beklagte aufgefordert, eine betriebswirtschaftliche Untersuchung zu veranlassen, um den Nutzen zu ermitteln und ihnen die ermittelten Daten sowie Angaben zum Anteilsfaktor zukommen zu lassen. Die H. P. GmbH teilte dem Kläger mit , dass ihm eine Erfindervergütung nicht zustehe (Anlage CBH 7). Was sie Herrn S. auf das Schreiben vom 3. Juni 2003 mitgeteilt hat, ist nicht dargetan. Die Beklagte hat diese Ablehnung später damit begründet, dass er als Geschäftsführer keinen Anspruch auf Vergütung habe (Anlagen CBH 9 und 11) und es deshalb auch abgelehnt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage aus April 2004 von der Beklagten Auskunft und Rechnungslegung. Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass es sich bei dem Gegenstand der DE 100 43 562 um seine während seiner Geschäftsführertätigkeit erfolgte (Mit-) Erfindung handele, hinsichtlich der die Beklagte, die diese Erfindung spätestens seit Mai 2002 erfolgreich einsetze, vergütungspflichtig sei, so dass er der begehrten Auskunft und Rechnungslegun...