Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Rechten und Pflichten des Zwangsverwalters nach § 152 ZVG.
2. Zur Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung.
3. Zum Parteiwechsel vom Zwangsverwalter auf den Schuldner in der mündlichen Verhandlung durch übereinstimmende Erklärung und rügelose Verhandlung des Prozessgegners.
4. Der Ersteher tritt mit dem Zuschlag gem. §§ 146, 90, 57 ZVG i.V.m. § 566 BGB kraft Gesetzes in das beendete, aber mangels Rückgabe der Mieträume noch nicht abgewickelte Mietverhältnis ein und ist ab dann alleiniger Gläubiger eines etwaigen Räumungsanspruchs aus § 546 Abs. 1 BGB.
5. Eine Regelung, nach der die Aufrechnung an eine vorherige Ankündigung ggü. dem Vermieter geknüpft wird, verliert grundsätzlich mit der Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe des Mietobjekts ihren Sinn.
6. Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass die Klage durch einen Berechtigten erhoben wird.
7. Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 BGB für den Verjährungsbeginn liegen im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Das ist für den Zwangsverwaltungsschuldner frühestens der Fall, wenn die Zwangsverwaltung durch das Vollstreckungsgericht aufgehoben worden ist und er hiervon durch Zustellung des Aufhebungsbeschlusses Kenntnis erlangt.
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 02.04.2009; Aktenzeichen 10 O 363/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.4.2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des LG Mönchengladbach vom 3.3.2008 (10 O 363/05) wird mit der folgenden Maßgabe aufrechterhalten:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 4.450 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.5.2005 aus 750 EUR, aus weiteren 700 EUR seit dem 7.6.2005, aus weiteren 750 EUR seit dem 7.7.200, aus weiteren 750 EUR seit dem 6.8.2005, aus weiteren 750 EUR seit dem 7.9.2005 und aus weiteren 750 EUR seit dem 8.10.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die weitergehende Zahlungsklage wie die auf Feststellung der Erledigung des Räumungsantrags gerichtete Klage - diese als unzulässig - abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt die Beklagte ebenso wie die Kosten ihrer Säumnis. Im Übrigen tragen die Kläger zu 2) und 3) die Kosten zu 47 %, die Beklagte zu 53 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt:
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt die Beklagte. Im Übrigen tragen die Kläger zu 2) und 3) die Kosten zu 46 %, die Beklagte zu 54 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, soweit das LG unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 3.3.2008 die Erledigung des Räumungsanspruchs festgestellt hat. Darüber hinaus können die Kläger zu 2) und 3) Nebenkostenvorauszahlungen für 2005 i.H.v. insgesamt 500 EUR wegen Eintritts der Abrechnungsreife nicht mehr verlangen, so dass das Versäumnisurteil nur i.H.v. 4.450 EUR nebst titulierter Zinsen aufrechtzuerhalten und im Übrigen aufzuheben und die auf Erledigung des Räumungsanspruchs gerichtete Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen ist. In Höhe von 4.450 EUR beruht das angefochtene Urteil im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Entscheidung. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen.
I. Berufung gegen die Kläger zu 2) und 3)
1. Räumungsanspruch
Das LG hat zu Unrecht auf Antrag der Kläger zu 2) und 3) die Erledigung des Räumungsanspruchs festgestellt. Die Klage ist insoweit unter Teilaufhebung des Versäumnisurteils als unzulässig abzuweisen. Den Klägern zu 2) und 3) fehlt zur Geltendmachung des Anspruchs auf Feststellung der Erledigung des Räumungsanspruchs die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozessführungsbefugnis.
Die Kläger zu 2) und 3) sind durch Parteiwechsel wirksam an die Stelle der Klägerin zu 1) getreten. Der Parteiwechsel auf Klägerseite, der sich nach der Rechtsprechung des BGH in erster Instanz nach den Regeln der Klageänderung vollzieht (BGH, Urt. v. 27.6.1996, NJW 1996, 2799 - IX ZR 324/95 m.w.N.), erfolgt entweder dadurch, dass die neue Klagepartei dem Beklagten einen den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Schriftsatz mit der Eintrittserklärung zustellen lässt oder in der mündlichen Verhandlung auftritt und in Anwesenheit der beklagten Partei ihren Antrag verliest od...