Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 14c O 138/19)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegner gegen das Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragsgegner zu je 1/4.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner wegen der Verletzung dreier nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster, hilfsweise wegen der Verletzung von drei im Laufe des Rechtsstreits eingetragenen Gemeinschafts-geschmacksmustern und äußerst hilfsweise aus wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz bzw. Rufausbeutung in Anspruch.

Die Antragstellerin ist ein Tochterunternehmen der in den USA ansässigen A. Group Inc. und für das Geschäft der A.-Gruppe in Europa zuständig. Die A.-Gruppe stellt her und vertreibt Accessoires und Armbanduhren, einen Teil hiervon unter der Eigenmarke "B.". Von Dezember 2017 bis Mai 2018 entwarfen Designer der A.-Gruppe die Armbanduhrkollektion "X 1". Die Armbanduhren sind flach und schlicht gestaltet und werden in verschiedenen, knalligen Farben angeboten. Das Armband ist aus Silikon und das Gehäuse und die Schließe sind aus mattem Aluminium gefertigt.

Am 25. Oktober 2018 stellte die A.-Gruppe fünf Modelle der Kollektion "X 1" im Rahmen einer Social-Media-Kampagne der Öffentlichkeit weltweit vor, darunter das rote, das gelbe und das blaue Modell der Kollektion.

Hinsichtlich der Armbanduhren aus der Kollektion "X 1" in den Farben rot, gelb und blau nimmt die Antragstellerin für sich jeweils ein nicht-eingetragenes Geschmacksmuster wie folgt in Anspruch (im Folgenden "Verfügungsgeschmacks-muster):

((Abbildungen))

Die Antragsgegnerin zu 1) ist Teil der C. Group ApS mit Sitz in Dänemark und stellt her und vertreibt weltweit Armbanduhren und Schmuck unter der Marke "C.". Zu ihrem Produktsortiment gehören auch Armbanduhren der Kollektion "X 2" in den Farben rot, dunkelblau und gelb, wie nachfolgend wiedergegeben (im Folgenden auch "angegriffene Ausführungsformen"):

((Abbildungen))

Die Armbanduhren der Kollektion "X 2" stellte die Antragsgegnerin zu 1) erstmals Mitte August 2019 potentiellen Vertriebspartnern vor. Seitdem vertreibt sie die Armbanduhren im stationären Handel in sog. Concept Stores in Frankfurt und Hamburg sowie über Einzelhandelsketten, Uhrmacher, (Online-)Versandhändler und Kaufhäuser.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. September 2019 (Anlage AST 16) ließ die Antragstellerin die Antragsgegner u.a. wegen der Verletzung der Verfügungsgeschmacksmuster abmahnen und forderte sie unter Fristsetzung fruchtlos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Den Abmahnschreiben, von denen eines an die Antragsgegnerin zu 1) und den Antragsgegner zu 2) sowie die beiden weiteren an die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) gerichtet waren, lag eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, die neben den drei angegriffenen Ausführungsformen weitere neun (andersfarbige) Modelle erfasste.

Am 21. Oktober 2019 beantragte die Antragstellerin die Eintragung der Verfügungsgeschmacksmuster beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Am 31. Oktober 2019 wurden die Verfügungsgeschmacksmuster eingetragen und veröffentlicht (...002 bis -004). Sie stehen in Kraft und zeigen Armbanduhren wie nachfolgend abgebildet:

Gemeinschaftsgeschmacksmuster ...002:

((Abbildungen))

Gemeinschaftsgeschmacksmuster ...003:

((Abbildungen))

Gemeinschaftsgeschmacksmuster ...004:

((Abbildungen))

Gegen die eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin haben die Antragsgegner unter dem 15. Mai 2020 Anträge auf Nichtigkeitserklärung eingereicht, über die noch nicht entschieden worden ist.

Auf den Antrag der Antragstellerin hat die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 9. Januar 2020, auf dessen tatsächliche Feststellungen hinsichtlich aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz Bezug genommen wird, im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet:

Die Antragsgegner haben es bei Meidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft gegenüber den Antragsgegnern zu 1), 3) und 4) an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

in der Europäischen Union Armbanduhren anzubieten, in den Verkehr zur bringen, einzuführen, zu benutzen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, welche wie folgt gestaltet sind:

a) ((Abbildungen))

und/oder

b) ((Abbildungen))

und/oder

c) ((Abbildung))

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nicht wegen rechtsmißbräuchlichen Vorgehens unzulässig. Eine direkte oder analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG im Zusammenhang mit den geltend gemachten Geschmacksmusterverletzungen scheide aus. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liege nicht vor. Konkrete Anh...

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