Entscheidungsstichwort (Thema)
getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung
Leitsatz (redaktionell)
1. In Notarkostensachen hat die vorgesetzte Dienstbehörde aus § 156 Abs. 5 KostO keine Rechtsmittelbefugnisse gegen Entscheidungen des Landgerichts.
2. Ist zum Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages noch nicht abschließend festgelegt, in welcher Höhe einzutragende Grundpfandrechte bestellt werden sollen, kann ein Notar aus Sicherheitsgründen eine getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung vornehmen.
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 2 T 18b/94) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Präsidenten des Landgerichts D… gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20. September 1994 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1.) Das Rechtsmittel hat mangels Zulässigkeit keinen Erfolg. Zwar hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die weitere Beschwerde gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen. Jedoch ist der Präsident des Landgerichts D… als die vorgesetzte Dienstbehörde des Kostengläubigers (§ 156 Abs. 1 Satz 2 KostO) nicht beschwerdeberechtigt: Die weitere Beschwerde nach § 156 Abs. 2 KostO kann nur der Beteiligte des Verfahrens einlegen, der durch die Entscheidung des Landgerichts zur Rechtsfrage, wegen der die weitete Beschwerde zugelassen ist, beschwert ist (Korintenberg/Bengel, Kommentar zur KostO, 12. Aufl., § 156, Rdnr. 78 mit Hinweis auf OLG Hamburg, Rpfleger 1958, 37). Nun ist aber in Notarkostensachen eine Beschwerde der vorgesetzten Dienstbehörde begrifflich nicht möglich, denn sie ist nicht Adressatin der notariellen Kostenrechnung (Korintenberg/Bengel, a.a.O., § 156, Rdnr. 84 mit Hinweis auf BayObLG Rpfleger 1966, 154; OLG Bremen, DNotZ 1966, 116; KG Rpfleger 1968, 368). Dementsprechend ist in § 156 Abs. 5 KostO kein eigenes Recht der vorgesetzten Dienstbehörde zur Erhebung der weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts in Notarkostensache normiert. Sie ist lediglich befugt, den Notar in jedem Fall anzuweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen und gegen diese, dann weitere Beschwerde zu erheben (§ 156 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 KostO). Über dieses Weisungsrecht hinaus hat die vorgesetzte Dienstbehörde keine weitergehenden Rechtsmittelbefugnisse (vgl. Rohs/Wedewer/Belchaus Kommentar zur Kostenordnung, § 156, Rdnr. 62 m.w.N.).
2.) Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin bei einer unterstellten Zulässigkeit auch in der Sache keinen Erfolg hätte. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu recht eine unrichtige Sachbehandlung durch den Beschwerdegegner im Sinne des § 16 Abs. 1 KostO wegen der getrennten Beurkundungen des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung S… 5/7 in Oberhausen einerseits und der Auflassung andererseits verneint.
Zwar ist der Notar nicht nur zur richtigen, sondern auch zur kostensparenden und damit grundsätzlich zur billigsten Sachbehandlung verpflichtet; dies gilt insbesondere für Verbundbeurkundung (Korintenberg/Bengel. a.a.O., § 16, Rdnr. 46a mit Hinweis auf OLG Frankfurt, DNotZ 1978, 117 und OLG Oldenburg, DNotZ 1980, 775; Rohs/Wedewer/Belchaus, a.a.O., § 16, Rdnr. 9 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Denn der Notar steht gegenüber seinen Auftraggebern in einem Treueverhältnis, aufgrund dessen er verpflichtet ist, die Vermögensinteressen seiner Auftraggeber wahrzunehmen (RG JW 1937, 2699). Allerdings kann ihm im Rahmen seiner Pflichten zur richtigen Sachbehandlung kein Vorwurf gemacht werden, wenn er im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit einen höhere Kosten verursachenden Weg wählt, insbesondere eine getrennte Beurkundung von Kauf und Auflassung vornimmt (Korintenberg/Bengel, a.a.O.; Rohs/Wedewer/Belchaus, a.a.O.; OLG Frankfurt, KostRspr Nr. 44, zu § 16 KostO sowie MDR 1989, 650; OLG Köln KostRspr Nr. 52 zu § 16 KostO).
Werden – wie hier – Kauf und Auflassung eines Wohnungseigentums nicht in einer Verhandlung beurkundet, so wird jedoch nach der Rechtsprechung des Senats die Sache wegen des erhöhten Gebührenanfalls (§§ 36 Abs. 2, 38 Abs. 2 Nr. 6a KostO) in aller Regel durch den Notar falsch behandelt, es sei denn, besondere Umstände insbesondere Sicherungsinteressen eines Beteiligten, legen zeitlich divergierende Beurkundungen nahe (Senat, Rpfleger 1990, 392). Solche besonderen Umstände hat der Senat im Falle der getrennten Beurkundung des Kaufvertrages über ein noch zu vermessendes Grundstückstrennstück einerseits und der Auflassung andererseits anerkannt (JurBüro 1980, 914). Zwar geht die durch den Kostengläubiger geäußerte Ansicht fehl, die getrennte Beurkundung der Auflassung sei stets dann geboten, wenn der Käufer eines Grundstücks beabsichtige, den Kaufpreis ganz oder teilweise zu finanzieren und daher ...