Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 38 O 5/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.11.2015 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 77.184,66 EUR nebst 5% Zinsen seit dem 20.09.2011 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 96% und die Klägerin 4%.
Dieses und das angefochtene Urteil - soweit es aufrechterhalten bleibt - sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist führender Transportversicherer der J... D... GmbH (im Folgenden: J...). Diese beauftragte die Beklagte (vgl. Auftrag vom 02.03.2011, Anlage K 1, GA 9) einen am 07.03.2011 in R... gelöschten Container mit tiefgekühlten Lebensmitteln mit einem Gewicht von 15.761,97 kg von dort nach D... zu ihrem Firmensitz zu befördern. Der Transport erfolgte jedenfalls ohne aktive Kühlung zwischen dem 08.03.2011 17:00 Uhr und 09.03.2011 12:00 Uhr. Bei Ankunft in D... öffnete der Mitarbeiter der J..., der Zeuge F..., den Container und führte Temperaturmessungen durch. Der weitere Ablauf ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls beförderte der Fahrer der Beklagten die Ladung zurück nach R... zu der Beklagten, wo sie am Nachmittag gegen 15.15 Uhr eintraf. Bei Ankunft wurde die Ware durch den von der Beklagten beauftragten Sachverständige H... B... K... unter Mithilfe des von der Reederei beauftragten Sachverständigen D... untersucht. Am 14.03.2011 transportierte die Beklagte die Sendung erneut zur J..., die die Ware gegen Quittung annahm.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe entgegen eine Anweisung, eine ständige Kühlung von -20°C sicherzustellen, die vorgeschriebene Kühlkette unterbrochen. Die Messungen durch den Mitarbeiter der J... hätten dies ergeben. Die Ware habe zwischenzeitlich aber auch den Vorgaben der TLMV nicht mehr entsprochen. Damit sei die Ware nicht mehr verkehrsfähig gewesen und hätte vernichtet werden müssen. Ihr sei dadurch ein Schaden entstanden, der sich zusammensetze aus dem Wert der Ware gemäß Rechnung der Verkäuferin in Höhe von umgerechnet 57.137,92 EUR, den von der Beklagten berechneten Kosten für Abwicklung, Fracht, Einfuhrzoll, Veterinärinspektion etc. in Höhe von 15.720,46 EUR, Kosten einer Laboruntersuchung über 2.310,00 EUR, Kosten des Sachverständigen Dipl. Wirt. Ing. J... W... für sein Gutachten vom 01.09.2011 mit 1.232,34 EUR und Kosten der Entsorgung über 4.326,28 EUR. Die einzelnen Positionen sind der Höhe nach unstreitig.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine aktive Kühlung sei angesichts der Transportdauer und des eingesetzten besonders isolierten Containers nicht erforderlich gewesen. Die Kühlkette sei zu keiner Zeit, weder am 09.03.2011 noch danach unterbrochen gewesen. Dies hätten die Untersuchungen bei Rückkehr der Waren nach R... gezeigt. Sie sei dann auch ohne Beanstandung am 14.03.2011 abgeliefert worden. Die Klägerin habe daher unnötig verkehrsfähige Ware vernichtet.
Das Landgericht hat einen Sachverständigen beauftragt. Diesen hat die Klägerin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 14.08.2013 und Nichtabhilfebeschluss vom 28.08.2013 zurückgewiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 11.09.2013 die sofortige Beschwerde der Klägerin für begründet erachtet. Sodann hat der Sachverständige Dr. B... am 29.12.2014 ein Sachverständigengutachten (GA 442) sowie ein Ergänzungsgutachten vom 05.07.2015 (GA 483, 484) erstattet.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 80.726,56 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 20.09.2011 gerichtete Klage abgewiesen. Wegen der Begründung und der weitergehenden Feststellungen wird gemäß § 540 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie macht geltend, für die Beurteilung der Frage, ob das streitgegenständliche Gut im Gewahrsam der Beklagten Schaden erlitten habe, sei nicht auf den Versuch der ersten Anlieferung bei der J... am 09.03.2011 abzustellen, da es zu einer Ablieferung nicht gekommen sei. Der Fahrer habe des Gelände der J... verlassen, bevor noch habe entschieden werden können, was mit der von ihr als verdorben angesehenen Ware geschehen sollte. Damit habe der Gewahrsam der Beklagten an der streitgegenständlichen Sendung bis zur Anlieferung am 14.03.2011 fortbestanden. Erheblich sei damit die Kühlung der Sendung auf dem Rücktransport von D... nach R..., die nicht ausreichend gewesen sei, die anschl...