Verfahrensgang
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.12.2012 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin hinsichtlich des Urteilsausspruchs zu I. 2. des landgerichtlichen Urteils - mit Ausnahme der nach lit. a) geschuldeten Angaben sowie der nach lit. b) geschuldeten Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -preisen und Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer - sowie wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum15.11.2015 auf 1.500.000,00 EUR und für die Zeit danach auf 300.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents O 936 682 (Klagepatent). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 29.7.1997 unter Inanspruchnahme fünf japanischer Prioritäten aus den Jahren 1996 und 1997 angemeldet. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 23.8.2000. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 697 02 929 geführt. Eine deutsche Übersetzung der europäischen Patentschrift wurde am 1.2.2001 veröffentlicht ("T2-Schrift").
Auf einen Einspruch wurde das Klagepatent von der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes in geändertem Umfang aufrechterhalten, wobei der hier geltend gemachte Patentanspruch 1 unverändert blieb. Die Einspruchsentscheidung wurde am 1.8.2007 rechtskräftig, woraufhin eine geänderte Fassung der Klagepatentschrift ("B9-Schrift") veröffentlicht wurde. Eine deutsche Übersetzung der geänderten Patentschrift wurde am 13.3.2008 veröffentlicht ("T3-Schrift"). Am 7.6.2010 reichte die Klägerin beim Deutschen Patent- und Markenamt eine berichtigte Übersetzung der Klagepatentschrift ("T4-Schrift") ein, die am 7.10.2010 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent steht in Kraft.
Das Klagepatent betrifft eine lichtemittierende Vorrichtung. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der Verfahrenssprache wie folgt:
"A Iight emitting device, comprising a light emitting component (102) and a phosphor (101) capable of absorbing a part of the Iight emitted by the Iight emitting component and emitting Iight of wavelength different from that of the absorbed light; wherein said Iight emitting component (102) comprises a GaN based compound semiconductor and said phosphor contains a garnet fluorescent material according to the formula:
(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce
wherein O = r = 1 wherein Al may be at least partially substituted by Ga and/or In, and wherein said light emitting component (102) is a blue light emitting diode (LED), and wherein said phosphor is located in direct or indirect contact with said blue light emitting diode, and wherein a main emission peak of the Iight emitting diode is set within the range from 400 nm to 530 nm and a main emission wavelength of the phosphor is set to be longer than the main emission peak of the Iight emitting component."
Die deutsche Übersetzung dieses Anspruchs lautete gem. der vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlichten berichtigten Übersetzung der Klagepatentschrift ("T4-Schrift") wie folgt:
"Eine lichtemittierende Vorrichtung, die ein lichtemittierendes Teil (102) und einen Leuchtstoff (101) enthält, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren und Licht mit einer Wellenlänge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet, wobei das besagte lichtemittierende Teil (102) einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN und der besagte Leuchtstoff ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel
(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce
mit O = r = 1 enthält, in der Al mindestens teilweise durch Ga und/oder In ersetzt sein kann, und in der das besagte lichtemittierende Teil (102) eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet, und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt und...