Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 13 O 460/20) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 01.12.2021, Az. 13 O 460/20, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten über den Bestand eines Immobiliardarlehens nach erfolgtem Widerruf und hilfsweise ausgesprochener Kündigung.
Zur Finanzierung des Kaufs einer Doppelhaushälfte schlossen die zu diesem Zeitpunkt in X ansässigen Kläger am 26.05./08.06.2015 mit der Beklagten (mit Sitz in Y) und der Z AG jeweils einen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag ab. Die beiden Darlehensverträge wurden in einer Vertragsurkunde zusammengefasst. Das Darlehen bei der Z AG belief sich auf einen Nettodarlehensbetrag von 100.000,00 EUR, das von der Beklagten gewährte Darlehen auf 150.000,00 EUR. Beide Darlehen wurden durch Eintragung von Grundschulden in Höhe von 150.000,00 EUR (zu Gunsten der Beklagten an erster Stelle) bzw. 120.000,00 EUR (zu Gunsten der Z an zweiter Stelle) jeweils verbunden mit der persönlichen Haftungsübernahme und der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen der Darlehensnehmer besichert.
Die beiden Darlehensverträge kamen dabei im sog. Antragsverfahren zustande: Die Z AG hatte den Klägern ein Antragsformular - als einheitliches, beide Immobiliardarlehensverträge umfassendes Vertragsformular - in zweifacher Ausfertigung übersandt. Die jeweilige Ausfertigung war oben links gesiegelt und umfasste neben dem eigentlichen Baufinanzierungsantrag (5 Seiten) die "Bedingungen für Z-Baufinanzierung" (6 Seiten), die "Allgemeine Geschäftsbedingungen der Z AG" (7 Seiten) und die "Allgemeine Darlehensbedingungen" der Beklagten (6 Seiten). Mit Datum vom 26.05.2015 unterzeichneten die Kläger das Vertragsformular und ließen es der Z AG zukommen (Anlage B1, Anlagenordner Beklagte in der beigezogenen Akte zu Az. I-9 U 188/21). Mit Darlehenszusage vom 08.06.2015 (Anlage B 2, Anlagenordner Beklagte in der vorgenannten Beiakte) nahm die Z AG den sie betreffenden Darlehensantrag der Kläger an. Gleichzeitig teilte sie den Klägern mit, dass die Beklagte das beantragte Darlehen über 150.000,00 EUR zur Verfügung stellen würde und die Kläger in den nächsten Tagen ein Bestätigungsschreiben der Beklagten erhalten würden.
Betreffend das von der Beklagten gewährte Darlehen weist die Vertragsurkunde einen Sollzinssatz von 2,08 Prozent p.a. sowie einen effektiver Jahreszins von 2,10 Prozent aus. Die Zinsbindung war für 20 Jahre vereinbart. Ausweislich der Vertragsurkunde sollte das Darlehen in 412 monatlichen Raten zu anfänglich je 510,00 EUR, beginnend mit dem 30.07.2015, zurückgeführt werden. Die Art des Darlehens wurde auf der ersten Seite der Vertragsurkunde mit "Annuitätendarlehen" angegeben. Vermittelt wurde das Darlehen der Beklagten durch Frau K.
Bestandteil des Darlehensvertrags war eine schwarz umrahmte Widerrufsbelehrung. Die mit "Widerrufsinformation" überschriebene Belehrung enthielt u.a. die nachfolgend wiedergegebenen Formulierungen:
"Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:
(...)
Widerrufsfolgen
Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den verei...