Entscheidungsstichwort (Thema)
Instandsetzungspflicht des Mieters
Leitsatz (amtlich)
Die Erneuerung eines verschlissenen Teppichbodens gehört zu den Schönheitsreparaturen.
Orientierungssatz
Ist im Geschäftsraummietvertrag vereinbart, daß der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt und bei Vertragsbeendigung die Mieträume in den Zustand wie bei Anmietung versetzt, so ist der durch vertragsgemäße Abnutzung verschlissene Teppichboden, der bei Vertragsbeginn vom Vermieter neu verlegt worden war, auch im Rahmen der Schönheitsreparaturverpflichtung zu erneuern.
Normenkette
BGB § 536
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 03.05.1988; Aktenzeichen 7 O 246/87) |
Tenor
Auf die Anschlußberufung der Kläger wird unter Zurückweisung der Berufungen im übrigen das am 3. Mai 1988 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger 25.348,73 DM nebst 4 % Zinsen von 3.018,95 DM seit dem 23. März 1987, von weiteren 12.005 DM seit dem 2. Juli 1987 und von weiteren 10.324,78 DM seit dem 4. August 1987 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu je 14 % den Klägern und zu 72 % den Beklagten als Hauptschuldnerin und Bürge auferlegt. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Beklagten als Hauptschuldnerin und Bürge die Kosten der Beweisaufnahme und 80 % der sonstigen Kosten, während je 10 % der sonstigen Kosten den Klägern zur Last fallen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
Beide Berufungen sind zulässig. Die Anschlußberufung der Kläger hat teilweise Erfolg. Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos.
I.
2
Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung zu Unrecht gegen die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von 12.005 DM Schadensersatz für die Beschädigung des Kunststoffbelages im Kellergeschoß durch unsachgemäße Verklebung des darauf verlegten Nadelfilzbodens. Nach der Bekundung des Zeugen B. ist der Nadelfilzboden im Kellergeschoß bei Mietbeginn durch die Firma W. GmbH & Co. KG mit Klebeband verlegt worden, so daß eine Beschädigung des Kunststoffbodens bei der Entfernung des Nadelfilzbodens ausgeschlossen war. Bei Mietende war der Nadelfilzboden jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen G. in seinem Beweissicherungsgutachten vom 15. Mai 1987 mit Neopren-Kleber derart befestigt, daß eine Erneuerung des Kunststoffbelages als wirtschaftlichste Art der Behebung des Schadens erforderlich war. Wie es zu der Verklebung des Nadelfilzbodens mit Neopren-Kleber gekommen ist, läßt sich nicht feststellen. Jedenfalls muß aufgrund der Aussage des Zeugen B. davon ausgegangen werden, daß diese unsachgemäße Verklebung während der Mietzeit erfolgt ist. Alsdann müssen die Beklagten als Mieter für die dadurch herbeigeführte Beschädigung des Mietobjektes, die über eine vertragsgemäße Abnutzung hinausgeht, einstehen. Im übrigen würde sich eine andere Rechtsfolge auch dann nicht ergeben, wenn die unsachgemäße Verklebung durch die Firma W. GmbH & Co. KG bei Mietbeginn durchgeführt worden sein sollte. Nach der Rechnung dieser Firma vom 29. September 1982 und den übereinstimmenden Aussagen aller vor dem Senat vernommenen Zeugen hat die Beklagte zu 1) für Liefern und Verlegen des Nadelfilzbodens 2.000 DM bezahlt. Demgemäß ist die Beklagte zu 1) als Auftraggeberin für diese Arbeit anzusehen und haftet für Fehler der Firma W. GmbH & Co. KG nach § 278 BGB.
3
Die Höhe des Schadens bemißt sich nach den Kosten für die Verlegung eines neuen Kunststoffbodens. Der Sachverständige G. hat dazu ausgeführt, es handele sich um hochwertige Mipolam-Beläge. Daß die einzelnen Fliesen dieser Beläge verschiedene Farben und Muster aufwiesen, als sei der Boden früher zu Demonstrationszwecken benutzt worden, ist unerheblich. Die Kosten für die Wiederherstellung eines solchen Bodens sind nicht geringer als die Kosten für einen gleichfarbenen Boden. Die Behauptung der Beklagten, teilweise sei nackter Zementboden vorhanden gewesen, ist nicht bewiesen. Die Eheleute W. haben dies bei ihrer Vernehmung vor dem Senat zwar angegeben. Der Sachverständige G. hat jedoch im Beweissicherungstermin auf entsprechende Beanstandungen des Zeugen W. hin den Nadelfilzboden an 14 Stellen aufgeschnitten und überall Kunststoffboden vorgefunden. Gemäß dem Angebot der Firma W. GmbH & Co. KG vom 19. Februar 1987 belaufen sich die Kosten für die Entfernung des Nadelfilzbodens und die Lieferung und Verlegung eines neuen Kunststoffbodens auf den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 12.005 DM.
II.
4
Die Kläger erstreben mit ihrer Anschlußberufung eine Erhöhung des Schadensersatzbetrages für den Kunststoffboden im Kellergeschoß auf die von dem Sachverständigen G. in seinem Gutachten vom 15. Mai 1987 geschätzten höheren Wiederherstellungskosten. Ein derartiger Anspruch besteht jedoch nicht. Die Kläger waren im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gehalten, die Behebung des Schadens auf die preisgünstigste Weise v...