Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 10 O 367/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.05.2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte als anlageberatende Bank auf Schadensersatz wegen des am 11.09.2006 erfolgten Erwerbs einer Beteiligungen an dem Schiffsfonds A. mbH & Co.KG in Anspruch.

Der Rechtsstreit war bereits Gegenstand einer Entscheidung des Senates vom 10.04.2014, mit der der Senat die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme über den Zeitpunkt der Prospektübergabe und Inhalt und Verlauf eines der Zeichnung vorausgegangenen Gesprächs durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung des Klägers hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat das Landgericht damit begründet, dass weder eine nicht anleger- noch eine nicht anlagegerechte Beratung des Klägers festgestellt werden könne. Aus Anlagehistorie und vom Kläger unterzeichnetem Risikoprofil ergebe sich, dass es sich beim Kläger nicht um einen sicherheitsorientierten Anleger gehandelt habe. Selbst wenn der Kläger dem Berater, dem Zeugen B. erklärt haben sollte, er sei auf der Suche nach einer sicheren Anlage, habe dieser ihm die streitgegenständliche Anlage empfehlen dürfen, solange er nur ausreichend über deren Risiken aufkläre, was jedoch geschehen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zudem davon auszugehen, dass der Kläger anlagegerecht durch rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospektes aufgeklärt worden sei. Zweifel an der Behauptung des Klägers, der Prospekt sei erst am Tag der Zeichnung übergeben worden, hätten nicht ausgeräumt werden können. Vielmehr habe der Zeuge B. überzeugend und glaubhaft ausgeführt, dass er bereits in einem Gespräch, welches einige Tage vor dem Beratungsgespräch vom 11.09.2006 gelegen habe, dem Kläger das Prospekt über die streitgegenständliche Beteiligung ausgehändigt habe. Die Aussage des Zeugen sei in sich schlüssig und widerspruchsfrei, detailreich und mit genauen Angaben dazu, weshalb er sich gerade an die Beratung des Klägers so gut erinnern konnte. Er habe dabei sogar konkrete Details wiedergeben können, wie eine wörtliche Aussage der Zeugin C. ("Kai, mach's nicht"), die mit der von der Zeugin wiedergegebenen Einstellung, es solle besser in Festgeld investiert werden, übereinstimme. Der Prospekt sei rechtzeitig übergeben worden, auch wenn der Zeitraum zwischen Übergabe und Zeichnung am 11.09.2006 nach der Beweisaufnahme nicht sicher sei, weil jedenfalls davon auszugehen sei, dass die Übergabe so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss erfolgt sei, dass der Inhalt des Prospekts noch zur Kenntnis habe genommen werden können. Dies ergebe sich nach dem festgestellten Sachverhalt, dass der Kläger den Prospekt mit nach Hause genommen habe und nach Gelegenheit zur Kenntnisnahme selbstständig zum Fortsetzungstermin mit seiner Partnerin erschienen sei, zumal der Kläger vorliegend auch ohne weiteres zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach einem etwas intensiveren Studium des Prospekts in die Filiale der Beklagten hätte kommen können. Nach der auch insoweit glaubhaften Aussage habe der Zeuge B. den Kläger auch mündlich über alle wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Anlage aufgeklärt. Eine unterbliebene Risikobelehrung im Übrigen sei zudem nicht kausal gewesen, was sich aus dem vom Zeugen B. geschilderten Verhalten des Klägers nach Zeichnung der Anlage ergebe, wonach der Kläger ihm lediglich vorgeworfen habe, dass die Bank daran so viel verdient habe und der Fonds jetzt pleite sei. Dass der Prospekt nicht hinreichend über die Risiken aufkläre, könne ebenfalls nicht festgestellt werden, wobei auch auf die Senatsausführungen im Urteil vom 10.04.2014 verwiesen werde. Ein Anspruch wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen sei jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt. Kenntnis von dem Bestehen von Rückvergütungen habe der Kläger zum einen durch den Inhalt der von ihm unterzeichneten Erklärung zum Verkaufsgespräche gehabt, in dem auf den Erhalt von Provisionen hingewiesen worden sei, weil der Kläger selber angegeben habe, diese seien ihm, wenn auch "rucki-zucki" vorgelesen worden. Zum anderen habe der Zeuge B. auch glaubhaft ausgeführt, den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass die Beklagte das Agio in voller Höhe und daneben noch eine Provision bekomme, wobei er zur Höhe nichts habe sagen können, weil ihm diese nicht bekannt gewesen sei. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestünden...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge