Leitsatz (amtlich)
Entscheidet die Bundesnetzagentur nach Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde gemäß § 75 Abs. 3 S. 2 EnWG über den Antrag, ist entsprechend den zur Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO entwickelten Grundsätzen zu verfahren. Wird dem Antrag vollständig entsprochen, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens. Wird dem Begehren jedenfalls teilweise nicht entsprochen, verbleibt ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Punkte, über die die Behörde nicht antragsgemäß entschieden hat, so dass sich das Beschwerdeverfahren nicht erledigt hat, sondern entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers mit Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsanträgen fortgesetzt wird.
Ein Anspruch auf Freistellung von Netzentgelten gemäß § 118 Abs. 6 S. 2, 5 und 6 EnWG setzt nach einer am Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung voraus, dass die Erhöhung der Pump- und Turbinenleistung auf eine konkrete, mit tatsächlichen baulichtechnischen Veränderungen einhergehende Umbau- oder Erweiterungsmaßnahme zurückzuführen sein muss. Rein organisatorische, leiUechnische oder Maßnahmen behördlicher Natur, die eine Erhöhung der Pump- oder Turbinenleistung zur Folge haben, rechtfertigen eine Entgeltfreistellung nicht.
Der Anspruch auf Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang erfasst nicht die über den Arbeits- und Leistungspreis hinausgehenden Entgeltkomponenten. Die gesetzlichen Umlagen, die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und Abrechnung sowie die Konzessionsabgaben sind nicht Bestandteil des Entgelts für die Netznutzung im Sinne des § 118 Abs. 6 EnWG.
Normenkette
EnWG § 75 Abs. 3 S. 2, § 118 Abs. 6; StromNEV § 17 Abs. 2
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin und die Bundesnetzagentur zu jeweils 50 0/0.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Das in ... belegene streitgegenständliche Pumpspeicherkraftwerk wurde zunächst
von der A. betrieben. Zum 01.10.2015 hat sie den entsprechenden Geschäftsbereich ausgegliedert und auf die B. übertragen, die das Beschwerdeverfahren weiter betreibt. Das Pumpspeicherkraftwerk ist an das Übertragungsnetz der Beteiligten angeschlossen. Aus diesem Netz bezieht die Beschwerdeführerin im Pumpbetrieb Strom, während im Turbinenbetrieb das Pumpspeicherkraftwerk Strom in dieses Netz einspeist. Mit Schreiben vom 13.10.2013 erteilte das G als zuständige Wasserbehörde die Erlaubnis, den planfestgestellten, nicht zu unterschreitenden niedrigsten Wasserspiegel im Oberbecken des Pumpspeicherkraftwerks auf einen niedrigeren als den bisherigen Wert abzusenken. Von ursprünglich ... m wurde das zulässige Absenkziel des Oberbeckens auf ... m neu festgelegt. Die Verringerung des maximalen unteren Absenkzieles um mehr als ... Meter führte zu einer um ca ... m3 vergrößerten Arbeitswassermenge. Hierdurch wurde eine Steigerung der speicherbaren Energiemengen des Oberbeckens im Turbinenbetrieb von ... auf ... % und im Pumpbetrieb von ... auf ... % erreicht.
Die wasserrechtliche Funktion eines maximalen unteren Absenkziels besteht zum einen in dem Schutz der Sohle des Staubeckens vor Erosion und gewährleistet zum anderen eine Mindestwasserüberdeckung des Einlaufbauwerks zur Absicherung der hydraulischen Voraussetzungen.
Die wasserrechtliche Erlaubnis wurde mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt:
5.1. Talsperrenbuch
Die aus der Vergrößerung der Arbeitswassermenge resultierenden Veränderungen in den Bewirtschaftungsunterlagen und in der Anlagendokumentation (Wasserwirlschaftsplan, wasserwirlschaftlicher Betriebsplan) sind innerhalb von 12 Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheides vorzunehmen und dem G zur Bestätigung zu übergeben.
5.2. Ergänzung Mastix der Beckensohle Oberbecken
Der in der Studie zur Arbeitswasser-Erweiterung, Abschlussbericht vom Juli 2013 vom C., auf S. 22 empfohlene Mastixanstrich der Sohle des Oberbeckens ist innerhalb von 4 Jahren nach Bestandskraft dieses Bescheides nachträglich aufzubringen. Der Beginn der Maßnahme ist vorher dem G schriftlich anzuzeigen.
Der Mastixanstrich dient der Versiegelung und dem UV-Schutz derjenigen Flächen, die im neu zugelassenen Schwankungsbereich des Wasserspiegels liegen und die in Folge der Absenkung des Wasserspiegels freigelegt werden können. Die Kosten betragen unstreitig ca ... EUR.
Unter dem 20.01./10.02.2014 trafen die A. und die Beteiligte eine. Zusatzvereinbarunq über den Netzzugang des ... zum Übertragungsnetz von 0.". Gegenstand dieser Vereinbarung ist unter anderem die Freistellung von Entgelten für den Bezug der zu speichernden Energiemengen sowie die Befreiung von den gesetzlichen Umlagen, die im Preisblatt der Beteiligten ausgewiesen sind.
Mit Schreiben vom 13.02.2014 beantragte die A. bei der Bundesnetzagentur entsprechend § 118 Abs. 6 S. 2, 5 EnWG die Genehmigung dieser Vereinbarung. Mit Schreiben v...