Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 16 O 277/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. September 2018 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf (16 O 277/16) unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.619,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.994,02 EUR vom 04. Mai 2016 bis zum 08. September 2016 aus 5.293,11 EUR seit dem 09. September 2016 bis zum 25. November 2016 und aus 4.619,11 EUR seit dem 26.11.2016 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 527,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 54,14 EUR vom 04. Mai 2016 bis zum 08. September 2016 und aus 527,52 EUR seit dem 09 September 2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 % und der Kläger zu 60 %. Die Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz trägt der Kläger.
Das vorliegende Urteil ist vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Dauer eines Anspruchs des Klägers auf Nutzungsausfallsentschädigung sowie um die Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten des Klägers nach einem Autounfall, der sich am 29. Januar 2016 auf der A... in B... ereignete.
Der Kläger befuhr mit seinem Citroen Xantia, amtliches Kennzeichen C..., die D..., die sich hinter der Kreuzung mit der E... in der A... fortsetzt, in westlicher Fahrtrichtung. Dort, auf der A..., kollidierte der vom Beklagten zu 2) geführte VW Bora der Beklagten zu 1), amtliches Kennzeichen, F..., der links vom klägerischen Citroen fuhr, mit diesem. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig gewesen.
Ein vom Kläger mit der Schadenskalkulation beauftragter Sachverständiger gelangte zu dem Ergebnis, dass voraussichtlich Bruttoreparaturkosten in Höhe von 4.461,73 EUR anfallen würden und die Reparatur vier Arbeitstage in Anspruch nehmen werde. Den Wiederbeschaffungswert ermittelte der Sachverständige mit 3.500,00 EUR, den Bruttorestwert mit 50,00 EUR. Der Sachverständige stellte dem Kläger für das Gutachten Kosten in Höhe von 713,05 EUR in Rechnung.
Mit anwaltlicher Email vom 15. April 2016 mit Fristsetzung zum 03. Mai 2016 forderte der Kläger die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung auf 4.193,05 EUR (Wiederbeschaffungsaufwand nach Gutachten: 3.450,- EUR, Sachverständigenkosten: 713,05 EUR sowie eine Auslagenpauschale: 30,- EUR) an den Kläger zu zahlen. Er teilte mit, dass sich der Kläger vorbehalte, seinen Citroen zu reparieren.
Am 21. April 2016 zahlte die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung einen Betrag von 1.194,03 EUR auf die Hauptforderung (356,53 EUR auf die Sachverständigenkosten, 875,00 EUR abzüglich eines Restwertes von 50,00 EUR auf den von ihr als geringer ermittelten Wiederbeschaffungswert sowie 12,50 EUR auf die Auslagenpauschale) und 201,71 EUR auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger nahm am 09. Juni 2016 einen Privatkredit über 4.000,00 EUR auf, der in 82 Monatsraten zu tilgen ist. Die gesamte Zinsbelastung für den Kredit beträgt 1.026,92 EUR. Der Kläger beauftragte im Anschluss die Reparatur seines Citroens, die am 12. August 2016 abgeschlossen wurde. Ihm wurden dafür 4.473,09 EUR in Rechnung gestellt.
Mit anwaltlicher Email vom 26. August 2016 machte der Kläger gegen die hinter den Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Zahlung von 14.714,06 EUR abzüglich "bereits erbrachter Zahlung" nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR aus einem Gegenstandswert von 14.714,06 EUR geltend. Dabei handelte es sich in der Hauptsache um folgende Schadenspositionen:
Reparaturkosten (brutto) 4.473,09 EUR
Finanzierungskosten 1.026,92 EUR
Sachverständigenkosten (brutto) 713,05 EUR
Nutzungsausfall für 197 Tage je 43 EUR pro Tag 8.471,00 EUR
Kostenpauschale 30,00 EUR
Summe 14.714,06 EUR
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe, als die Straße noch auf zwei Fahrsteifen angelegt gewesen sei, den VW Bora ohne Anlass nach rechts gegen seinen Citroen gelenkt. Er habe die Reparatur nicht bezahlen können. Dies sei ihm erst nach Aufnahme des Kredits möglich gewesen. Den Haftpflichtversicherer der Beklagten habe er am 15. April 2016 darauf hingewiesen, dass ihn keine Pflicht zur Vorfinanzierung treffe. Bei der Reparatur habe sich die Beschaffung der Ersatzteile verzögert.
Zunächst hat der Kläger mit einer am 08. August 2016 bei Gericht eingegangenen Klage allein von der Beklagten zu 1) Zahlung von 2.999,02 EUR (Wiederbeschaffungswert, Sachverständigenkosten und Auslagenpauschale abzüglich der Teilzahlung) nebst Zinsen und Freistellung von vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 290,83 EUR begehrt und weiter beantragt, ihr gegenüber festzustellen, dass sie verpflichtet sei, de...