Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 7/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.09.2018 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der durch die zweitinstanzliche Nebenintervention verursachten Kosten bleibt dem Landgericht vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 450.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 2 ... (Klagepatent; Anlage VP 1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 20.12.2004 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 19.12.2003 eingereicht und am 02.11.2011 im Patentblatt veröffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt erfolgte am 19.12.2014. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE ... geführt.

Ursprüngliche Inhaberin des Klagepatents war die A... Diese übertrug das Klagepatent unter Abtretung sämtlicher Ansprüche mit Vertrag vom 30.10.2015 auf die B..., die seit dem 04.05.2017 als neue Patentinhaberin im Register eingetragen ist. Die B... erteilte der Klägerin mit Lizenzvertrag vom 01.08.2015 eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent. Unter dem 16.01.2018 trat die B... der Klägerin außerdem alle ihr gegen jedwede Dritte zustehenden Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents ab (Anlage VP 5). Ebenso trat die A... der Klägerin alle ihr gegen jedwede Dritte gegebenenfalls noch zustehenden Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents ab (Anlage VP 6).

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Reinigung von Verschmutzungen in Wärmetauschern, Abhitzekesseln und Brennkammern. Die im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin geltend gemachten Patentansprüche 1 und 4 des Klagepatents lauten wie folgt:

"1. Verfahren zur Reinigung von Verschmutzungen in Wärmetauschern, Abhitzekesseln oder Brennkammern, wobei die Verschmutzungen durch eine lineare Sprengung zwischen den zu reinigenden Leitungen gelockert und/oder abgelöst werden, dadurch gekennzeichnet, dass ein Rohr innenseitig mit einer Sprengschnur versehen, von einem Kühlmedium durchströmt, zwischen die zu reinigenden Leitungen eingebracht, die Sprengung ausgelöst wird, und das Rohr bei der Sprengung zerstört wird."

"4. Vorrichtung zum Reinigen von Verschmutzungen in Wärmetauschern, Abhitzekesseln oder Brennkammern, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ein Rohr umfasst, welches über eine große Länge bei gleichzeitig relativ geringem Durchmesser verfügt, so dass es auch zwischen die zu reinigenden Leitungen passt und somit auch Verunreinigungen von den Leitungen abgelöst werden können, die zwischen den Leitungen liegen, wobei innerhalb des Rohrs eine Sprengschnur zur linearen Sprengung ausgebildet ist und das Rohr nach der Sprengung zerstört ist, und dass innerhalb des Rohrs ein Kanal ausgebildet ist, welcher die Sprengschnur umfasst und von einem Kühlmedium durchströmt werden kann."

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 4 der Klagepatentschrift erläutert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

((Abbildung))

Einen von dritter Seite gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegten Einspruch hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes durch Entscheidung vom 15.09.2016 (Anlage VP 7) zurückgewiesen. Hiergegen hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Dem Beschwerdeverfahren ist die Beklagte zu 1. mit Schriftsatz vom 23.04.2018 und die Beklagte zu 2. mit Schriftsatz vom 21.09.2018 beigetreten. Mit Schriftsatz vom 04.04.2019 hat die Einsprechende ihre Beschwerde zurückgenommen.

Die Beklagte zu 1., die zur "C..."-Unternehmensgruppe gehört, bot Sprengungsreinigungen für Fossil befeuerte Kraftwerke, Müllverbrennungsanlagen, Industrieöfen, Hüttenwerke etc. an (vgl. Anlage VP 10). In ihrer Werbung gab sie an, dass bei dem Verfahren Sprengungen in heißen Massen bzw. in laufenden Produktionsprozessen durchgeführt werden, so dass in der Regel ein Abschalten der Anlagen nicht erforderlich ist. Ihren Geschäftsbetrieb hat die Beklag...

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