Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 07.10.1996; Aktenzeichen 4 O 74/96) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 07.10.1996 die Klage abgewiesen. Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe (eistet. Die Sicherheitsleistung kann durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
4. Wert der Beschwer: 475.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines ihm gewährten Arbeitgeberdarlehens in Anspruch. Der Beklagte war mit Anstellungsvertrag vom 22.12.1987 zum Geschäftsführer der B Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden GmbH) und zum Handlungsbevollmächtigten der M Maschinenfabrik GmbH & Co KG (im Folgenden KG) bestellt worden. Die GmbH war die Komplementärin der M Maschinenfabrik GmbH & Co KG. Nach dem Anstellungsvertrag war der Beklagte zur Führung der Geschäfte der GmbH und der KG verpflichtet und erhielt neben seinen Bezügen, die von der KG bezahlt wurden, eine gewinnabhängige Tantieme, die mindestens ein Viertel des Bruttojahresgehaltes betragen sollte. Gleichzeitig war eine Altersversorgung und ein zweijähriges Wettbewerbsverbot vereinbart. Der Anstellungsvertrag war mit Frist von 12 Monaten zum Jahresende kündbar.
Unter dem 29.08.1988 vereinbarten die KG und der Beklagte die Gewährung eines zinslosen Darlehens über 550.000 DM zur Finanzierung eines Einfamilienhauses. Das Darlehen wurde „auf der Grundlage des bestehenden Arbeitsverhältnisses” gewährt und war „unkündbar an das bestehende Arbeitsverhältnis gebunden”. Der Beklagte sollte den Kredit ab 1989 in jährlichen Raten in Höhe von mindestens 40.000 DM tilgen. Auf dieses Darlehen hat der Beklagte im Laufe der Jahre 1989 bis 1995 insgesamt 75.000 DM gezahlt. Der gewährte Zinsvorteil war lohnsteuerpflichtig und vom Beklagten zu versteuern. In den Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Beklagten seitens der KG war dieser Vorteil als Sachleistung mit dem darauf entfallenden Lohnsteueranteil ausgewiesen.
Die Klägerin ist eine Tochter der A AG, in der die gesamten Maschinenbau-Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des automatischen Schreitausbaus zusammengefaßt sind. Mit notariellem Unternehmenskaufvertrag vom 09.12.1994 erwarb sie die KG, um in diesem Geschäftsfeld ein internationalkonkurrenzfähiges Unternehmen zu schaffen. Vertragsgegenstand waren gemäß § 4 des Vertrages (Bl. 22 GA) sämtliche Aktiva und Passiva, wie sie sich aus der zum 31.12.1994 aufzustellenden Bilanz nebst zugehöriger Sonder-/Ergänzungsbilanz ergaben. In der Bilanz von 1994 waren die Arbeitgeberdarlehen, unter anderem auch das dem Beklagten gewährte, erwähnt. Der Darlehensvertrag wurde dem neuen „Finanz”-Geschäftsführer der KG aus dem Hause der Klägerin spätestens Ende Juni 1995 übergeben. Die letzte vom Beklagten gezahlte Tilgungsrate in Höhe von 20.000 DM erfolgte geraume Zeit nach der Übernahme der KG durch die Klägerin und wurde ordnungsgemäß gebucht.
Da die Klägerin dem Beklagten keinen seiner bisherigen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz anbieten konnte oder wollte, war sie bestrebt, ein Ausscheiden des Beklagten zu erreichen. In der Zeit vom 01.01.1995 bis zum 31.07.1995 arbeitete des Beklagte für die KG und erhielt auch die vereinbarten Bezüge. Am 28.06.1995 fand das erste Gespräch zwischen dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen H. und dem Beklagten über die Modalitäten seines Ausscheidens statt. Der Inhalt dieser Besprechung ist streitig. Unstreitig fanden bis zum Abschluß des Aufhebungsvertrages vom 26.07.1995 zwei weitere Gespräche statt.
Am 26.07.1995 schlossen die Parteien folgenden Aufhebungsvertrag:
Aufhebungsvertrag
zwischen der Firma … GmbH, … Wuppertal – nachfolgend … gennant – und Herrn Dr. … Wuppertal – nachfolgenden … gennant–:
…
Zwischen den Parteien ist streitig, ob aufgrund dieses Unternehmenskaufvertrages der Anstellungsvertrag nebst Zusatzvereinbarungen vom 22.12.1987 auf DBT übergegangen ist. Weiter besteht Streit darüber, ob zwischen Dr. … und … ggf. ein Arbeitsverhältnis entsprechenden Inhalts mit … zustandegekommen ist. …
Dies vorausgeschickt wird zwischen den Parteien folgendes vereinbart:
§ 1 [Aufhebung des ev. bestehenden Anstellungsvertrages zum 31.07.1995]
§ 2 [Rückgabe des Dienstwagens zum gleichen Zeitpunkt]
§ 3 Zum Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes zahlt … an Dr. … gemäß den §§ 3 Nr. 9, 24, 34, 39 b Abs. 3 Nr. 10 EStG eine Abfindung in Höhe von brutto DM 295.000, die am 31.07.1995 fällig ist.
Mit der Zahlung dieses Anspruches sind alle gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien aus oder in Verbindung mit dem Anste...