Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.04.2006)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Restitutionsklägerinnen gegen das am 6. April 2006 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage, soweit sie Restitutionsklage ist, als unzulässig verworfen wird.

  • II.

    Den Restitutionsklägerinnen werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Restitutionsklägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Restitutionsbeklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Restitutionsbeklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV.

    Der Streitwert beträgt auch für das Berufungsverfahren 500.000,-- Euro.

 

Gründe

I.

Die Restitutionsbeklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin der A-Werke GmbH, zu deren Gunsten das auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 0 515 xxx (Klagepatent, Anlage K 2) betreffend ein Spundfass eingetragen war. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 21. Dezember 1990 unter Inanspruchnahme zweier deutscher Unionsprioritäten vom 15. Februar und vom 23. Mai 1990 eingereicht und am 2. Dezember 1992 im Patentblatt veröffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 29. Dezember 1993 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:

Spundfass aus thermoplastischem Kunststoff mit einem im Nahbereich des Oberbodens (12) an der Fasswandung (22) angeordneten umlaufenden Trage- und Transportring (30) und mit wenigstens einem im Randbereich des Oberbodens (12) angeordneten Spundlochstutzen (16), der in einem Spundlochstutzengehäuse (18) derart eingesenkt ist, dass die Stirnfläche des Spundlochstutzens (16) bündig mit oder geringfügig unterhalb der Außenfläche des Oberbodens (12) abschließt, dadurch gekennzeichnet, dass der Oberboden (12) zusätzlich zum bzw. neben dem Spundlochstutzengehäuse (18) ein im wesentlichen kreisabschnittsförmiges Flächenteil bzw. eine Abschrägung (10) aufweist, die symmetrisch beidseitig zum Spundlochstutzen (16) ausgebildet ist und - in Normalposition des Fasses betrachtet - flach schräg nach innen in den Fasskörper abgeschrägt verlaufend eingezogen ist, wobei die Abschrägung (10) ihre tiefste Stelle auf der Seite des Fassmantels (22) im Nahbereich des Spundlochstutzens (16) aufweist und dort in die tiefer liegende Ebene des Spundlochstutzengehäusebodens (20) bzw. in den Spundlochstutzen (16) einmündet.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 und 10 zeigen Ausführungsbeispiele der Erfindung, und zwar Figur 1 eine Schnittdarstellung eines erfindungsgemäßen Fasses im Bereich des Spundloches, Figur 2 das in Figur 1 dargestellte Fass in gekippter Restentleerungsposition, Figur 3 ein abgewandeltes Ausführungsbeispiel, bei dem die Einsenkung des Spundlochgehäuses mit der oberen Knickkante der Abschrägung zusammenfällt und bei dem zwischen Fasswandung und Spundlochstutzen im Spundlochstutzengehäuseboden eine rippenartige Erhebung mit einer innen ausgebildeten rillenartigen Vertiefung vorgesehen ist. Figur 4 zeigt den hier interessierenden Teil des Fassoberbodens in Draufsicht, und Figur 10 gibt ein erfindungsgemäßes Fass in perspektivischer Gesamtansicht wieder.

Das Klagepatent war im Umfang seiner Ansprüche 1 bis 3 und 6 Gegenstand einer Nichtigkeitsklage der in Italien ansässigen B S.p.A., die das Bundespatentgericht mit Urteil vom 14. Oktober 1997 abgewiesen hat; die dagegen eingelegte Berufung hat der Bundesgerichtshof nach sachverständiger Beratung (vgl. Anlage K 3 ) mit Urteil vom 9. Mai 2000 (X ZR 45/98, Anlage rop 1) zurückgewiesen. Beide Gerichte legten ihren Urteilen die von der damaligen Nichtigkeitsklägerin vorgeschlagene Merkmalsgliederung des Patentanspruches 1 zugrunde (vgl. BGH, a.a.O., S. 7 u. 8 des Umdruckes), bei der der Teil

"dass der Oberboden (12) zusätzlich zum bzw. neben den Spundlochstutzengehäuse (18) ein im wesentlichen kreisabschnittsförmiges Flächenteil bzw. eine Abschrägung aufweist ..."

des Anspruchskennzeichens in die Merkmale

"4.1

Der Oberboden (12) weist zusätzlich zum bzw. neben dem Spundlochstutzengehäuse (18) ein im wesentlichen kreisabschnittsförmiges Flächenteil auf oder

4.2

der Oberboden weist zusätzlich zum bzw. neben dem Spundlochstutzengehäuse (18) eine Abschrägung (10) auf"

untergliedert ist.

Die Restitutionsklägerin zu 1., deren persönlich haftende Gesellschafterin die Restitutionsklägerin zu 2. ist, vertrieb unter der Bezeichnung "XY1" von ihr hergestellte 136 l - Spundfässer, die die Restitutionsbeklagte für klagepatentverletzend hielt und die Restitutionsklägerinnen im Verfahren Landgericht Düsseldorf 4a O 131/02 (im Folgenden: Vorprozess) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Gegenstände und Schadenersatz in Anspruch nahm. Die Ausgestaltung des Fasses in den hier interessierenden Teilbereichen, insbeso...

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