Verfahrensgang

AG Moers (Entscheidung vom 17.06.2004; Aktenzeichen 45 F 75/01 GÜ)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 17. Juni 2004 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass das am 4. November 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Moers auf die Berufung der Antragstellerin unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst wird:

Der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich wird abgewiesen.

Auf die Widerklage des Antragsgegners wird die Antragstellerin verurteilt, an den Antragsgegner Zugewinnausgleich in Höhe von 5.147,55 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit dem 29. Mai 2003 zu zahlen.

Im Übrigen werden das Versäumnisurteil aufgehoben und die weiter gehende Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Antragstellerin zu 3/4 und dem Antragsgegner zu 1/4 zur Last mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Säumnis im Termin vom 17. Juni 2004 entstanden sind; diese trägt die Antragstellerin allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Antragstellerin hat mit der Berufung zunächst die Abweisung der Widerklage des Antragsgegners und dessen Verurteilung zu einer Zugewinnausgleichszahlung in Höhe von 7.601,06 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2003 begehrt, die Berufung jedoch inzwischen wegen des eigenen Zahlungsantrages zurückgenommen. Sie beanstandet die Nichtberücksichtigung von Zahlungen des Antragsgegners in Höhe von 3.604,22 DM bei der Bemessung seiner in den Zugewinnausgleich eingestellten Unterhaltsrückstände; sie hält deren Berücksichtigung ohnehin für unbillig und korrekturbedürftig. Ferner fordert sie eine Erhöhung ihres Anfangsvermögens um den Wert zahlreicher Hausratsgegenstände, die bei der Eheschließung in ihrem Alleineigentum standen und deren Wert sie - umgerechnet auf die heute Kaufkraft - mit rund 38.355,-- DM beziffert. Der Antragsgegner verteidigt das Urteil des Amtsgerichts und den Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 12. Mai 2004 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie mit der Berufung die Abweisung der Widerklage in Höhe des einen Zugewinnausgleich von mehr als 5.147,55 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleistungsgesetz seit dem 29. Mai 2004 zusprechenden Antrages begehrt. Die hiergegen gerichteten Gegenvorstellungen sind erfolglos geblieben. Im Senatstermin vom 17. Juni 2004 ist die Antragstellerin säumig geblieben. Der Senat hat ihre Berufung alsdann durch Versäumnisurteil vom selben Tag zurückgewiesen. Gegen das Versäumnisurteil hat sie form- und fristgemäß Einspruch eingelegt und beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Widerklage in Abänderung des mit der Berufung angefochtenen Urteils abzuweisen. Der Antragsteller beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

II.

Die auch mit dem angekündigten Antrag zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. Die vom Amtsgericht errechnete Zugewinnausgleichsforderung des Antragsgegners ermäßigt sich lediglich durch die Berücksichtigung seiner Zahlungen in Höhe von 3.604,22 DM (1.842,81 €) auf den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang. Im Übrigen haben die Berufungsangriffe keinen Erfolg.

1.

Die unstreitigen Zahlungen des Antragsgegners in Höhe von 3.604,22 DM vermindern grundsätzlich die Unterhaltsschulden beim Endvermögen des Antragsgegners und zugleich das Endvermögen der Antragstellerin. Dabei kann es dahinstehen, ob die Zahlungen auf den rückständigen Trennungsunterhalt geleistet wurden - so die Antragstellerin - oder als Rechtsgrundlage der Vergleich aus dem einstweiligen Anordnungsverfahren heranzuziehen ist - so der Antragsgegner -. Durch den Vergleich (II Bl. 226 GA) sind für den unstreitigen Zahlungszeitraum von November 2000 bis einschließlich Februar 2001 keine höheren Unterhaltsansprüche tituliert worden, als der Senat sie im Hauptsacheverfahren (Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 UF 19/01 - ) für den entsprechenden Zeitraum festgelegt hat. Nur hinsichtlich überschießender Zahlungen wäre jedoch gem. Nr. 2 Abs. 2 des Vergleiches eine Verrechnung mit später fällig werdenden Unterhaltsbeträgen in Betracht gekommen. Selbst wenn die Zahlungen insgesamt als rechtsgrundlos anzusehen gewesen wären, wäre es im Ergebnis nicht anders: Das Aktivvermögen des Antragsgegners wiese dann einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 3.604,22 DM aus § 812 BGB aus, während das Passivvermögen der Antragstellerin um eine entsprechende Schuld zu erhöhen wäre.

Die Zahlungen wirken sich allerdings im Streitfall nur beim Endvermögen der Antragstellerin aus, weil nur bei ihr ein Zugewinn entstanden ist. Dagegen bleibt es bei dem Zugewinn "0" für den Antragsgegner; den...

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