Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Entscheidung vom 20.02.2008; Aktenzeichen 6 O 445/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.01.2011; Aktenzeichen III ZR 271/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Februar 2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks M in D-R. Das Grundstück ist mit dem D K, ein Gebäude, das aus dem 18. Jahrhundert stammt, bebaut. Einige Gebäudeteile sind vermietet.

Der K liegt im Einwirkungsbereich des Steinkohleabbaus, den die Zeche S-J GmbH von 1986 bis März 1997 im E Steinkohlerevier betrieb. Die Zeche S-J GmbH legte die Grubenbilder im Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBergG an. Im Rahmen der Einstellung des Bergbaus stellte die S-J GmbH 1997 die Grubenwasserpumpen ab (sog. Einstellung der Wasserhaltung).

Mit Vertrag vom 29. Dezember 1999 wurde die S-J GmbH auf die Beklagte zu 2. verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 29. März 2000 ins Handelsregister eingetragen. Die S-J GmbH wurde im Handelsregister gelöscht.

Der Kläger hatte schon seit Anfang der 90iger Jahre mit der S-J GmbH Korrespondenz über das Vorhandensein und die Entschädigung von sog. Bergschäden geführt. Nach Löschung der S-J GmbH übernahm der E Bergwerksverein AG (R AG) die Korrespondenz.

Die Beklagte zu 1. (als GmbH) entstand ausweislich des Handelsregisterauszugs HRB 19621 des Amtsgerichts Essen durch formwechselnde Umwandlung der R I AG. Diese war seit 13.10.2000 die Rechtsnachfolgerin der R AG. Diesbzgl. wird auf HRB 6911 AG Aachen (Anlage 103) sowie HRB 14328 AG Essen (Anlage 33 GA II 459) verwiesen.

Zur Zeit ihrer Existenz war die Gewerkschaft S-J als Eigentümerin in das Bergbaugrundbuch eingetragen. Sie ist später in die S J GmbH umgewandelt worden (vgl. § 63 BBergG). Am 21.05.1999 wurde die E A H AG als Eigentümerin in das Bergbaugrundbuch eingetragen. Am 12.09.2007 erfolgte im Wege der Grundbuchberichtigung die Eintragung der Beklagten zu 1. in das Bergbaugrundbuch von E (betreffend das Grundstück des Klägers).

Die Beteiligten führten über Jahre hinweg eine umfangreiche Korrespondenz. Mit Schreiben vom 12.11.2004 wandte sich der Klägervertreter an das AG Essen und bat um einen Handelsregisterauszug für die S-J GmbH (Anlage A 21). Das Amtsgericht antwortete mit Schreiben vom 16.11.2004 (Anlage 22) und übersandte einen Handelsregisterauszug für die Beklagte zu 2..

Im Wesentlichen hat der Kläger geltend gemacht, dass der Steinkohleabbau unter seinem Grundstück zu einer Vielzahl von Bergschäden an seinem Gebäude geführt habe. Weiterhin habe der mit der Einstellung der Wasserhaltung verbundene Wiederanstieg des Grundwassers zu einer Vertiefung dieser Schäden und zu neuen Schäden geführt. Aus den von ihm eingeholten Gutachten ergebe sich, dass mit einem Ende der Schadensverursachung bezogen auf seine Gebäude nicht zu rechnen sei, weswegen sich das ganze für ihn als ein wirtschaftlicher Totalschaden darstelle. Er begehrt daher die Zahlung des sog. "fiktiven Verkehrswert" für sein Grundstück in Höhe von ca. 900.000 € nebst aufgewendeter vorgerichtlicher Gutachterkosten Zug um Zug gegen Übertragung des entsprechenden Grundstücks an die Beklagten.

Er hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 915.760,40 nebst 8 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit Klageerhebung Zug um Zug gegen Herausgabe des im Grundbuch des Amtsgerichts von Erkelenz, Gemarkung A, Blatt , Flur , Flurstücke, eingetragenen D K, M, D-R, zu zahlen;

hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 544.704,45 € nebst 8 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 26.07.2007 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben sich auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten zu 1. sowie auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat, nachdem es entsprechende Hinweise erteilt hat, die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Beklagte zu 1. nicht passivlegitimiert sei, da sie weder Unternehmerin im Sinne von § 115 BBergG , dies sei nämlich die Beklagte zu 2., noch Bergbauberechtigte im Sinne der Vorschrift des § 116 BbergG sei. Bezüglich der am 18.10.2005 eingegangenen Klage gegen die Beklagte zu 2. sei der Anspruch entsprechend der Vorschriften des BBergG i.V.m dem BGB verjährt. Wegen der Feststellungen und der Einzelheiten im übrigen wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Bezüglich der Passivlegitimation der Beklagten zu 1. ist er der Auffassung, diese folge zum einen aus § 116 BBergG, da die Beklagte zu 1. als aktuelle Inhaberin der Bergbauberechtigung für die Schäden hafte, die im Zeitraum ihrer Eigentümerstellung offenbar/entdeckt wo...

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