Orientierungssatz
1. Ist ein GmbH-Gesellschafter nicht zur Gesellschafterversammlung eingeladen worden, so ist ein in dieser Versammlung gefaßter Beschluß entsprechend AktG § 241 Nr 1 nichtig, wenn nicht sämtliche Gesellschafter anwesend waren (vergleiche BGH, 1961-12-14, II ZR 97/59, BGHZ 36, 207 und BGH, 1981-03-23, II ZR 27/80, BGHZ 80, 212).
2. Befindet sich ein Gesellschafter auf einer langjährigen Weltreise mit häufig wechselndem Aufenthalt, so hat er dafür zu sorgen, daß Mitteilungen, wie etwa Einladungen zu Versammlungen, bei ihm oder einem Vertreter ankommen. Er muß Vorsorge treffen, wenn er durch sein Verhalten Umstände setzt, die ihn unerreichbar machen können.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. November 1988 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheit in Höhe von 8.500 DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 51.000 DM.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine im Jahre 1968 gegründete Zwei-Mann-GmbH. Seit dem 3. Mai 1982 betrug ihr Stammkapital 50.000 DM. Hieran waren der Kläger und Herr A. W. (nachfolgend: W.) mit je 25.000 DM beteiligt. Gegenstand der Gesellschaft war und ist die sanitäre Installation, der Heizungsbau, die Erstellung von Klimaanlagen und die Herstellung von Bauvorhaben als Generalunternehmer. Beide Gesellschafter waren anfänglich als Geschäftsführer der Beklagten tätig. Darüber hinaus waren der Kläger und W. als alleinige Gesellschafter in der „H. & W. Gesellschaft bürgerlichen Rechts Baugemeinschaft” miteinander verbunden; insoweit bestand Gesamthandsvermögen beider Gesellschafter in Form gemeinsamen Grundbesitzes.
Von August 1974 bis März 1977 sowie vom 29. Juli 1983 bis zum 11. Juni 1987 befand sich der Kläger mit seinem Segelboot auf Weltreise. Die erste Reise erfolgte im Einvernehmen mit W.. Vor ihrem Antritt hatten der Kläger und W. vereinbart, daß die Tätigkeit des Klägers während seiner Abwesenheit ruhen sollte. Für seine Vertretung hatte der Kläger damals seinen Bruder, Herrn H. H., am 12. Juli 1974 vor dem Notar D., Ratingen, Generalvollmacht erteilt. Herr H. war seinerzeit als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Beklagten tätig. Während der zweiten mehrjährigen Weltreise gab der Kläger seine jeweiligen Aufenthaltsorte in der Weise bekannt, daß er eine Mitarbeiterin der Beklagten, Frau H., anschrieb und dieser mitteilte, wo er für die nächste Zeit postalisch zu erreichen sei. Von ihr erfuhr W., daß sich der Kläger im November 1986 in J., S.-A., aufhielt und dort unter der Anschrift „B. R.” zu erreichen war. Mit Schreiben vom 20. November 1986 (Bl. 12 GA) lud W. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten den Kläger „zur nächsten Gesellschafterversammlung, Freitag, den 19. Dezember 1986 – 18.00 Uhr … Tagesordnung: Punkt 1: Kapitalerhöhung um Dm 51.000,00 Übernahme durch den Gesellschafter A. W. …” ein.
Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 24. Dezember 1986 (Bl. 14 GA) u.a. wie folgt:
„So erhielt ich dann die Einladung erst am 23.12.1986. Nachdem dieses Spielchen von Ihnen schon in J. aufgezogen wurde hatte ich Sie gebeten doch den Juni des nächsten Jahres abzuwarten. Da ich darauf nichts mehr hörte ging ich davon aus Sie hätten meiner Bitte entsprochen. Zu den jetzigen Punkten der Tagesordnung wäre es erforderlich gewesen mir hierzu einige Informationen anhand zu geben. Warum soll dies geschehen? Da im Unternehmen etwas mehr als 150.000 DM Risikokapital stecken ist eine weitere Erhöhung kaufm. Unsinn. Deshalb zu Punkt 1 von mir Ablehnung in Protokoll einzutragen ist. Punkt 2 Erteilung der Prokura an Frau H. ist meine Zustimmung ins Protokoll einzutragen. Eine Gesellschafterversammlung ist somit nicht von Nöten da sie das gleiche Ergebnis haben würde. Darf ich Sie eben so höflich wie dringend bitten, mir jede weitere Veränderung bis zum Juni zurückzustellen. Bitte geben sie mir Ihre Zustimmung bis zum 15.01.1987 an die obige Anschrift in A. bekannt. …”
Im Absendervermerk des Schreibens hieß es dabei:
„P. R.
J. bis 28.12.1986
A. ab ca. 15.01.1987
Ä.”
Bereits zuvor hatte W. die Gesellschafterversammlung, wie angekündigt, am 19. Dezember 1986 abgehalten. Ausweislich des Versammlungsprotokolls (Bl. 13 GA) fand die Versammlung ohne Hinzuziehung eines Notars statt und wurde eine „Kapitalerhöhung um DM 51.000 einstimmig durch Übernahme des Gesellschafters A. W. beschlossen.” Mit Einschreiben vom 23. Dezember 1986 (Bl. 15 GA) adressiert an die Anschrift „P. R., J., S.-A.”, hatte sich W. für die Beklagte danach wie folgt an den Kläger gewandt:
„Lieb...