Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesellschaftsrecht
Leitsatz (redaktionell)
Zur Möglichkeit des Stimmrechtsausschlusses in der Gesellschafterversammlung.
Normenkette
GmbHG § 60; HGB §§ 119, 131, 142, 161, 177
Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 09.06.1999; Aktenzeichen 11 O 30/99) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 9. Juni 1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,– DM abzuwenden, falls der Kläger nicht vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger ist einziger Kommanditist, der Beklagte einziger persönlich haftender Gesellschafter der N. KG in Krefeld. Der Zweck dieser von der Parteien gegründeten Gesellschaft ist der Betrieb einer privaten Tennisanlage auf einem Grundstück, an dem die Stadt Krefeld der Gesellschaft durch notariellen Vertrag vom 19.09.1972 (Bl. 35–41 GA) ein Erbbaurecht bis zum 31.12.2047 bestellt hat. Nach § 6 des Vertrages ist die Stadt Krefeld berechtigt, die Übertragung des Erbbaurechtes auf sich oder einen von ihr zu bestimmenden Dritten unter anderem dann zu verlangen, wenn der Betrieb der Tennissportanlage eingestellt wird.
Durch Vertrag vom 15.12.1994 (Bl. 264–275 GA) erwarben die beiden Söhne des Klägers das Grundstück von der Stadt Krefeld und traten in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Erbbaurechtsvertrag vom 19.09.1972 ein. In einem vor dem Landgericht Krefeld schwebenden Rechtsstreit – 3 O 329/98 – machen die Söhne des Klägers gegen die N. KG das Heimfallrecht aus § 6 des Erbbaurechtsvertrages geltend.
Mit einem an die Gesellschaft gerichteten Schreiben vom 22.12.1998 (Bl. 9 GA) verlangte der Kläger, daß für die Gesellschaft die §§ 131 bis 147 HGB sowie der § 177 HGB weiterhin in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung angewandt werden sollten. Mit Schreiben vom folgenden Tag, dem 23.12.1998 (Bl. 8 GA), kündigte der Kläger sodann das zwischen den Parteien bestehende Gesellschaftsverhältnis zum 30.06.1999.
Der Beklagte berief sodann mit Einladungsschreiben vom 18.01.1999 (Bl. 10, 11 GA) eine Gesellschafterversammlung der N. KG zum 29.01.1999 ein. Einziger Tagesordnungspunkt dieser Gesellschafterversammlung sollte die Beschlußfassung über die Zurückweisung des Verlangens des Klägers in seinem Schreiben vom 22.12.1998 sein, für die Gesellschaft weiterhin bestimmte gesetzliche Regelungen des Handelsgesetzbuches in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung anzuwenden. In der Einladung wies der Beklagte zudem darauf hin, daß der Kläger an der Ausübung des Stimmrechts gehindert sei, weil sein Verlangen auf Weitergeltung des alten Rechts den Zweck habe, die Auflösung der Gesellschaft herbeizuführen, um seinen Söhnen den Sondervorteil zu verschaffen, den Erbbaurechtsvertrag kündigen zu können.
In der Gesellschafterversammlung vom 29.09.1999, wegen deren Einzelheiten auf das über die Versammlung gefertigte Protokoll (Bl. 12, 13 GA) Bezug genommen wird, erklärte der Beklagte, der Kläger sei aus den Gründen des Einberufungsschreibens mit dem Stimmrecht ausgeschlossen. Er beschloß deshalb allein, daß das Verlangen des Klägers auf Weitergeltung der §§ 131 bis 142 HGB sowie des § 177 HGB in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung zurückgewiesen werde. Der Kläger erkannte den Stimmrechtsausschluß nicht an und stimmte gegen die vom Beklagten eingebrachte Beschlußvorlage.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß der in der Gesellschafterversammlung gefaßte Beschluß nichtig sei.
Zur Begründung seines Feststellungsbegehrens hat er geltend gemacht, daß der Beschluß nicht wirksam zustandegekommen sei, weil er gegen die Beschlußvorlage gestimmt habe. Er sei auch nicht von der Wahrnehmung seines Stimmrechts ausgeschlossen gewesen. Es treffe nicht zu, daß er durch die Abgabe seiner Stimme seinen Söhnen irgendwelche Sondervorteile im Hinblick auf das Erbbaurecht habe verschaffen wollen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der vom Beklagten in der Gesellschafterversammlung der Firma N. KG, … Krefeld, am 29.01.1999 gefaßte Beschluß: „Das Verlangen des Herrn … O. im Schreiben vom 22.12.1998, für die Gesellschaft weiterhin die §§ 131 bis 142 und § 177 des Handelsgesetzbuches in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung anzuwenden, wird zurückgewiesen” nichtig sei,
hilfsweise,
den vorzitierten, vom Beklagten in der Gesellschafterversammlung der Firma N. KG am 29.01.1999 gefaßten Beschluß für nichtig zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, daß der am 29.01.1999 gefaßte Gesellschafterbeschluß wirksam sei. Der Kläger sei bei der Beschlußfassung nicht stimmberech...