Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.05.2010)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Mai 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.111.70 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits - mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten, die der Beklagten zur Last fallen - tragen die Klägerin zu 35 %, die Beklagte zu 65 %.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 23 %, die Beklagte zu 77 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache in Höhe von 3.744,70 € Erfolg. Die Klägerin kann weder die in der Rechnung des L. Hotels A. enthaltenen anteiligen Frühstückskosten (28 Tage x 18 € = 504,00 € netto) noch die ausgewiesene Mehrwertsteuer (3.240,70 €) als Schadensersatz verlangen, so dass ihr gegen die Beklagte statt der zuerkannten 15.856,10 € lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.111,70 € zusteht. Im Übrigen beruht das angefochtene Urteil im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Entscheidung. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen.

1.

Die Klägerin kann von der Beklagten wegen unberechtigter Kündigung der jeweils unter dem 11.12.2007 abgeschlossenen zwei Hotelreservierungsverträge über insgesamt 15 Zimmer gemäß § 281 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2 BGB Schadensersatz in Höhe von insgesamt 12.111,70 € verlangen.

Entgegen den insoweit nicht differenzierenden Ausführungen des Landgerichts haben die Parteien nicht nur einen, sondern zwei Reservierungsverträge abgeschlossen. Zunächst hat die Klägerin mit E-Mail vom 11.12.2007 bei der Beklagten für die Zeit vom 30.03. bis 05.04.2008 insgesamt acht Einzelzimmer Standard mit Frühstück nachgefragt und um deren Reservierung gebeten. Die Beklagte hat das hierin liegende Angebot der Klägerin mit E-Mail vom selben Tag (GA 8) angenommen und die Reservierung der acht Einzelzimmer zu den in der E-Mail beschriebenen Konditionen bestätigt. Weitere acht Einzelzimmer zu demselben Termin hat die Klägerin ebenfalls am 11.12.2007 bei der Beklagten über die Buchungsplattform "B.com" zu einem Gesamtpreis von 2.835,00 € ohne Frühstück gebucht. Diese hat die Buchung mit E-Mail vom selben Tag bestätigt, so dass der Hotelreservierungsvertrag mit der Beklagten gemäß § 164 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziffer 4 der den Vertragsbedingungen zwischen B.com und der Beklagten zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (GA 285) unmittelbar zustande gekommen ist.

Weder stand der Vertragsschluss mit der Beklagten unter der Bedingung der Buchung mit einer gültigen Kreditkarte noch war die Beklagte gemäß §§ 543 Abs. 1, 314 Abs. 1 BGB berechtigt, die Hotelreservierungsverträge außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Es mag insoweit dahinstehen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gemäß § 305 Abs. 2 BGB überhaupt in die beiden Verträge mit der Klägerin einbezogen worden sind. Jedenfalls ist bei der auch im geschäftlichen Verkehr gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung davon auszugehen, dass es sich bei der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geforderten gültigen Kreditkarte als Buchungsgarantie nicht i. S. des § 158 BGB um eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung, sondern allenfalls um einen Umstand handelt, dessen Nichterfüllung für die Beklagte einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung der Buchung darstellen konnte. Diese Auslegung entspricht ersichtlich auch dem eigenen Verständnis der Beklagten. Diese hat nämlich in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 07.02.2008 (GA 13) die fehlgeschlagene Überprüfung der von der Klägerin mitgeteilten Kreditkarte zum Anlass genommen, "unser Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen" und die "Buchung" der Klägerin mit dieser Begründung abgelehnt. Hätte es sich bei der AGB-Regelung nach dem Verständnis der Beklagten um eine Bedingung für den Abschluss des Reservierungsvertrages gehandelt, hätte auch für einen Laien nichts näher gelegen, dies auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen.

Ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung als "Sonderkündigungsrecht" einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten, bedarf keiner Entscheidung. Die Beklagte hat die mit der Klägerin zustande gekommen Hotelreservierungsverträge, die nach der Rechtsprechung des Senats den Regelungen des Mietrechts unterliegen (z. B. Urt. v. 19.3.1998, 10 U 146/97; Urt. v. 11.1.1996, 10 U 56/95; ebenso OLG Köln...

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