Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.09.2006; Aktenzeichen 14c O 23/06) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 20. September 2006 verkündete Urteil der 14c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 14c O 23/06 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin aufgrund eines als Teil einer Sammelanmeldung am 13.05.2000 angemeldeten Geschmacksmusters in Anspruch, das unter der Registernummer 40004916.3 am 28.06.2000 in das Geschmacksmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen und am 09.09.2000 bekannt gemacht worden ist. Wegen der Ausgestaltung des Geschmacksmusters, auf das die Antragstellerin ihren Antrag stützt, wird auf die in der Geschmacksmusteranmeldung wiedergegebenen Abbildungen (Bild Nr. 1 und 3) Bezug genommen.
Die Antragstellerin sieht in dem Vertrieb der Taschenlampen des Typs E.-L. light, von denen sie ein Exemplar als Anlage Ast 11 vorgelegt hat, eine Nachbildung ihres Geschmacksmusters.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die im Beschlussweg erlassene einstweilige Verfügung vom 8. Februar 2006 bestätigt.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im wesentlichen geltend macht, die Anmeldung des streitgegenständlichen Geschmacksmusters sei in sich widersprüchlich und daher unwirksam. Die hinterlegten Fotografien wiesen Unklarheiten auf. Ihnen sei keine Offenbarung dafür zu entnehmen, dass die Taschenlampe ein metallisches Gehäuse, einen halbkugelförmigen Schalter und einen durch eine Umrisslinie getrennten Verschluss am hinteren Ende habe. Die zum vorbekannten Formenschatz gehörenden Entgegenhaltungen E 1, E 2, E 3 und E 5 wiesen bereits eine durchgehend zylindrische Form auf. Die Entgegenhaltung E 6 habe ein mehrteiliges Tragegeschirr mit Karabinerhaken. Als weitere Entgegenhaltung legt die Antragsgegnerin in der Berufungsinstanz das unter Registernummer 9710238 eingetragene Geschmacksmuster für einen Laserpointer mit Priorität vom 10.11.1997 vor. Das Landgericht habe bei der Prüfung der Eigentümlichkeit zu Unrecht auf einen Einzelvergleich nach neuem Geschmacksmusterrecht abgestellt. Die von dem Landgericht berücksichtigten Gestaltungsmerkmale seien überwiegend technisch bedingt. Auch habe das Landgericht zu Unrecht die Entgegenhaltung E 7 nicht berücksichtigt. Die angegriffene Taschenlampe vermittele einen anderen Gesamteindruck als das von der Antragstellerin beanspruchte Muster.
Die Antragsgegnerin beantragt,
das Urteil der 14c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.09.2006 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung des Beschlusses der 14c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08.02.2006 zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit im wesentlichen zutreffender Begründung den im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 42, 38 GeschmMG als begründet angesehen.
1.
Die Antragstellerin hat das hier interessierende Geschmacksmuster gemäß der unter Nr. 2 im Geschmacksmusterregister eingetragenen Abbildung im Rahmen einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9 GeschmMG a.F.) wirksam im Sinne des § 7 GeschmMG a.F. angemeldet.
Die Anmeldung ist nicht wegen inneren Widerspruch zwischen dem Antrag, in welchem die Eintragung als Sammelanmeldung von zwei Mustern begehrt wird und dem Anlagenblatt, in welchem auf drei Abbildungen unter unterschiedlichen Geschäftsnummern (05-00/1 bis 05-00/3) Bezug genommen wird, unwirksam. Die Anmeldung war so zu verstehen, dass die unter der Geschäftsnummer 05-00/1 dem Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Fotographie beide im Rahmen der Sammelanmeldung zum Geschmacksmusterschutz angemeldete Muster wiedergab. In diesem Sinne hat auch das DPMA ausweislich seiner Nachfrage vom 15.06.2000 die Anmeldung verstanden. Der Patentanwalt der Antragstellerin hat dies mit Schreiben vom 26.06.2000 nochmals klargestellt. Hierin heißt es ausdrücklich:
"Hiermit bestätige ich, dass die oben genannte Geschmacksmusteranmeldung eine Sammelanmeldung mit nur zwei Mustern ist. Die betreffenden Muster sind einzeln auf den Fotos mit der laufenden Nummer 05-00/2 und 05-00/3 und zusammen auf dem Foto 05-00/1 abgebildet."
Zwar würde diese Erklärung eine wegen inneren Widerspruchs unwirksa...