Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeit eines Feuerwehrmanns

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aus einer BUZ-Versicherung mit einer Beamtenklausel, nach der die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit gilt, ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ein beamteter Feuerwehrmann aus gesundheitlichen Gründen wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit i.S.v. § 45 Abs. 1 LBG NW in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beamte in seinem Amt als Feuerwehrmann etwa eine büromäßige oder sonstige Innendienst-Beschäftigung finden könnte, der er körperlich gewachsen ist.

2. Eine „Feuerwehrdienstfähigkeit” mit besonderen Anforderungen ähnlich der Polizeidienstfähigkeit nach § 194 LBG NW, bei deren Wegfall mangels allgemeiner Dienstunfähigkeit ein Anspruch auf Übernahme in eine andere Laufbahn besteht, gibt es für Feuerwehrmänner nach § 197 LB NW nicht.

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 22.08.2002; Aktenzeichen 8 O 171/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.8.2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Duisburg – Einzelrichter – abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Nr. … für die Zeit vom 1.4.2001 bis zum 30.11.2002 rückständige Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 17.026,80 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 24.5.2002 zu zahlen,

b) an den Kläger aus der vorgenannten Zusatzversicherung ab 1.12.2002 bis längstens zum 30.4.2009 eine Berufsunfähigkeitsrente von 851,34 Euro pro Monat zu zahlen,

c) dem Kläger für die Zeit vom 1.4.2001 bis zum 30.11.2002 gezahlte Prämien i.H.v. 4.052,10 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins ab 26.11.2002 zu erstatten.

2. Es wird ferner festgestellt, dass der Kläger ab 1.12.2002 bis längstens 30.4.2009 von der Zahlung der Prämien für die vorgenannte Kapital-Lebensversicherung nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung freigestellt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 11/12, dem Kläger zu 1/12 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % der vollstreckbaren Urteilssumme abzuwenden, sofern nicht der Kläger seinerseits Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils von ihm zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch (Antrag GA 5 ff., Police GA 39).

Der Kläger war beamteter Feuerwehrmann bei der Stadt O., zuletzt als Oberbrandmeister. Die Parteien vereinbarten im Jahre 1984 bei Abschluss des Versicherungsvertrags u.a. folgende Beamtenklausel:

„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen als vollständige Berufsunfähigkeit.”

Mit Verfügung vom 5.3.2001 (GA 9) teilte die Stadt O. dem Kläger mit:

„… nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung halte ich Sie nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd dienstunfähig i.S.d. § 45 Abs. 1 LBG. Sie werden daher antragsgemäß in den Ruhestand versetzt.”

Die Beklagte verweigerte die vom Kläger begehrten Versicherungsleistungen (vgl. GA 44) und erläuterte dies mit Schreiben vom 3.7.2001 (GA 50) dahin gehend, versichert sei nur die allgemeine Dienstunfähigkeit, nicht hingegen die spezielle Feuerwehr-Dienstunfähigkeit des Klägers.

Das LG hat die auf Feststellung der Rentenzahlungsverpflichtung gerichtete Klage abgewiesen und ausgeführt, aus dem Auskunftsschreiben der Stadt O. vom 31.8.2001 (GA 52) ergebe sich, dass der Kläger sowohl aus gesundheitlicher Sicht wie auch von seiner Ausbildung her im Innendienst der Berufsfeuerwehr noch verwendbar gewesen sei und dies lediglich an nicht vorhandenen Planstellen gescheitert sei. Könne aber ein Beamter nur bestimmte Tätigkeiten nicht mehr verrichten und verbleibe ihm ein Aufgabenbereich, der ihm im Rahmen seiner Dienststellung zugewiesen werden könne, so sei nach der Beamtenklausel keine Berufsunfähigkeit gegeben.

Mit seiner Berufung erweitert der Kläger sein Begehren. Er greift die Rechtsauffassung des LG an und meint, die Beklagte sei an die Zurruhesetzungsverfügung gebunden. Danach sei seine Weiterbeschäftigung unter Zuweisung gesundheitlich zu bewältigender Tätigkeitsbereiche nicht möglich gewesen. Die Stadt O. habe die Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung – wie der Kläger im Einzelnen näher ausführt – auch zutreffend wiedergegeben.

Der Kläger hält die angekündigten Berufungsanträge (GA 97) zuletzt nur noch im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufrecht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist, nachdem der Kläger die Berufung im Senatstermin teilweise zurückgenommen hat, im aufrechterhaltenen Umfang begründet.

1. Die Berufung ist zulässig, obwohl der...

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