Leitsatz (amtlich)
Unzulässigkeit der Berufung wegen fehlender Beschwer bei Änderung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahrens; zum Verhältnis des Anspruches auf Mängelbeseitigung gem. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. einerseits und den Gewährleistungsansprüchen gem. §§ 634, 645 BGB a.F. andererseits
Eine Berufung ist wegen fehlender Beschwer unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also - im Falle einer erstinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt.
Der Übergang vom Anspruch auf Mängelbeseitigung gem. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. zu den Gewährleistungsansprüche gem. den §§ 634, 635 BGB a.F. stellt eine Klageänderung dar, da die Ansprüche unterschiedlicher rechtlicher Natur sind und damit verschiedene Streitgegenstände bilden.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 15.10.2002; Aktenzeichen 1 O 772/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin des LG Düsseldorf vom 15.10.2002 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Der Kläger ließ sich von der Beklagten in das von ihm angemietete Atelier in der W. straße in D. eine freitragende Wendeltreppe in Stahlkonstruktion zur Verbindung des Erdgeschosses mit der Galerie einbauen.
Die Beklagte lieferte die Treppe im November 1999 in einem Stück an, wobei die Stufen werkseits komplett montiert und zusammengeschweißt waren. Der Techniker der Beklagten war der Ansicht, dass die Treppe sich im Verlauf des Durchdrehens in der 1,18 m breiten Türe des Ateliers festgedreht hätte und ließ die Treppe in zwei Teile teilen. Die beiden Teile der Spindel wurden durch 6 Schrauben miteinander verbunden, die jeweils 8 mm aus dem Spindelrohr herausstehen und sich etwa in Augenhöhe befinden.
Der Kläger beanstandete die Ausführung in zwei Teilen und deren Verbindung mit Schrauben.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass die Treppe anders geliefert sei als bestellt und ein Nachbesserungsangebot der Beklagten vom 2.3.2000 nicht zumutbar und ausreichend gewesen sei, insb. weil es eine unzulässige Verlagerung des Transport- und Montagerisikos auf ihn enthalten habe.
Er hat, die Ansprüche aus eigenem Recht und vorsorglich aus abgetretenem Recht geltend machend, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die ihm gelieferte Edelstahltreppe dahingehend nachzubessern, dass die Treppenstufen an einer aus einem Stück bestehenden Spindel aus matt geschliffenem Edelstahl angebracht werden.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Das LG hat die Klage abgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, dass der Kläger zwar spätestens aufgrund der Abtretungserklärung vom 3.2.2002 aktivlegitimiert sei, ein Anspruch auf Nachbesserung gem. § 633 Abs. 2 BGB a.F. nach fruchtlosem Ablauf der im anwaltlichen Schriftsatz vom 16.3.2000 mit einer Ablehnungsandrohung verbundenen Frist zu Mängelbeseitigung nicht mehr geltend gemacht werden könne und dem Kläger nur noch die Gewährleistungsrechte gem. §§ 633, 635 BGB a.F. zustünden. Einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis auf das Erlöschen des Nachbesserungsanspruches habe es nach Auffassung der Einzelrichterin nicht bedurft, da auch bei Umstellung der Klage auf eines der Gewährleistungsrechte gem. §§ 634, 635 BGB die Klage wegen der dann eingreifenden Verjährungseinrede unbegründet wäre. Das LG hat insoweit die Ansicht vertreten, dass im vorliegenden Fall nicht die fünfjährige Verjährungsfrist für Umbauarbeiten an einem bestehenden Bauwerk sondern die einjährige Verjährungsfrist für Arbeiten an einem Grundstück einschlägig wäre.
Mit der fristgerecht eingelegten Berufung begehrt der Kläger nicht mehr Nachbesserung, sondern Zahlung von Schadensersatz gem. § 635 BGB.
Er beanstandet, das LG sei rechtsfehlerhaft von Verjährung ausgegangen. Unter Darlegung weiterer Einzelheiten zu der Ausführung der Treppe und ihrer Verbindung zu dem Gebäude wiederholt der Kläger seine Auffassung, es sei hier die fünfjährige Gewährleistungsfrist des § 638 BGB anzuwenden. Die Verjährungseinrede gehe damit ins Leere, so dass er berechtigt sei, über den Schadensersatzanspruch gem. § 635 BGB a.F. Ersatz der Kosten zu verlangen, die erforderlich seien, um die Treppe durch eine Drittfirma in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass Treppe mangelhaft sei. Er behauptet, dass die von dem Drittunternehmer zur Erreichung des vertragsgerechten Zustandes der Treppe erforderlichen Arbeiten einen Kostenaufwand von 6.148 Euro (brutto) bedingten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung der von dem Kläger behaupteten Arbeitsschritte und den jeweils anfallenden Kosten GA 140 verwiesen. Der Übergang vom erstinstanzlich begehrten Erfüllungsanspruch auf den Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB sei zulässig, insb. sei er du...