Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 14 O 3/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 19. Januar 1999 teilweise abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet.
I.
Die Klägerin kann von der Beklagten für die Werkleistungen, die sie gemäß den in ihrer Zahlungserinnerung von März 1997 (Bl. 31 GA) aufgeführten Rechnungen erbracht hat, von der Beklagten keine Vergütung verlangen. Es kann nicht festgestellt werden, daß über die in Rechnung gestellten Leistungen zwischen den Parteien Verträge zustande gekommen sind.
1.
Hinsichtlich der Arbeiten, über die sich die Rechnungen der Klägerin
Nr. |
vom |
96537 |
24.09.1996 |
96384 |
11.10.1996 |
96385 |
11.10.1996 |
96366 |
11.10.1996 |
96387 |
11.10.1996 |
96389 |
11.10.1996 |
96391 |
11.10.1996 |
96392 |
11.10.1996 |
96393 |
11.10.1996 |
96408 |
11.10.1996 |
im Gesamtbetrag von 10.441,36 DM verhalten, fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung der Auftragserteilung durch die Beklagte, weil weder der Auftragsgegenstand noch die Umstände der Auftragserteilung (Zeitpunkt und Art und Weise der Beauftragung, Person des Auftragserteilers und -empfängers) dargetan sind.
2.
Es läßt sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme aber auch nicht feststellen, daß die Beklagte Auftraggeberin der in den Rechnungen Nr. …, … und … aufgeführten Leistungen war und als solche zur Zahlung der berechneten Vergütung verpflichtet ist.
Unstreitig hat der Zeuge H., der seinerzeit als Hausmeister in den von der Beklagten verwalteten Wohnungseigentumsanlagen „L.” und „S. straße” in O. tätig war, die Klägerin mit den Arbeiten beauftragt, die den im vorstehenden Absatz aufgeführten Rechnungen zugrunde liegen. Daß er dabei jeweils ausdrücklich ihr gegenüber erklärt habe, die Auftragserteilung erfolge im Namen und für Rechnung der Beklagten, behauptet die Klägerin nicht und ist auch von dem Zeugen H. bei seiner kommissarischen Vernehmung durch das Amtsgericht Marl nicht bestätigt worden.
Die von dem Zeugen H. gegenüber der Klägerin erklärten Auftragserteilungen würden aber auch dann für und gegen die Beklagte wirken, wenn die Umstände ergäben, daß sie im Namen der Beklagten als Auftraggeberin erfolgen sollten.
Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkt eine von einem Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben, daß sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Als Auslegungsregel beantwortet die Vorschrift nicht nur die Frage, ob der Vertreter im Namen eines anderen gehandelt hat. Sie ist vielmehr auch dann maßgebend, wenn ungewiß ist, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt. In einem solchen Fall ist die Willenserklärung des Vertreters ebenfalls gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen. Von Bedeutung ist also, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners darstellt. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört, und die typischen Verhaltensweisen (vgl. BGH NJW-RR 1988, 475, 476 = BauR 1988, 215, 216).
Danach kann nicht festgestellt werden, daß zwischen den Parteien Verträge über die in Rede stehenden Leistungen der Klägerin zustande gekommen sind. Typischerweise handelt der Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§§ 26, 27 WEG) nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Wohnungseigentümer, auch wenn deren Namen nicht genannt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Aufträge über kleinere Reparaturen und Instandsetzungen, wie sie im Rahmen normaler Unterhaltung des Hauses anfallen, hinausgehen (KG, WM 1984, 254, 255; NJW-RR 1996, 1523; Schramm, MünchKomm, 2. Auflage, § 164 Rdnr. 24). So war es hier. Der weitaus überwiegende Teil der Arbeiten, für die die Klägerin gemäß ihren Rechnungen Bl. 13–22 und 25 GA von der Beklagten eine Vergütung verlangt, betraf die Beseitigung von Brandschäden an Gebäudeteilen, die zum Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer gehörten. Das gilt nicht nur für die einen Gemeinschaftsraum betreffende Lieferung einer Wechselgarnitur (Rechnung 96564), sondern auch für die Lieferung und Montage von Wohnungsabschlußtüren (Rechnungen 96588, 96589, 96591, 96409 und 97080), Fenstern (Rechnung 97097) sowie Verglasungen für Außentüren (Rechnung 97082) und -fenster (Rechnung 96530 und 97097). Wohnungsabschlußtüren bewirken die für die Begründung von Wohnungseigentum notwendige Abgeschlossenheit der Wohnungseinheiten und sind mithin für deren Bestand erforderlich. Sie gehören deshalb gemäß den §§ ...