Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 15 O 62/05)

 

Tenor

Das Urteil des Senats vom 17. August 2007 wird dahin berichtigt,

  • 1.

    dass es in dem angegebenen Aktenzeichen statt "LG Düsseldorf" richtig "LG Wuppertal" heißen muss;

  • 2.

    dass es in den Gründen der Entscheidung unter I. auf Seite 3, Zeile 15, statt "13. Februar 2003" richtig heißen muss: "19. Februar 2003".

 

Gründe

Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da jeweils eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.

Zunächst war das im Rahmen des Aktenzeichens angegebene Landgericht von Amts wegen zu berichtigen. Bei dem angegebenen landgerichtlichen Aktenzeichen handelt es sich um ein solches des LG Wuppertal.

Darüber hinaus war das im Tatbestand angegebene Datum des Vertrags über die Rezeptabrechnung entsprechend dem Antrag der Klägerin zu berichtigen. Der Vertrag über die Rezeptabrechnung wurde ausweislich der im Urteil in Bezug genommenen Anlage K 8 am 19. Februar 2003 und nicht am 13. Februar 2003 von der Beklagten mit der "Apotheke in ..." geschlossen. Demgemäß heißt es im Urteil unter I., Seite 4, letzter Absatz, auch richtig: "Abrechnungsvertrag vom 19. Februar 2003". Ferner heißt es unter II. 5. c) der Entscheidungsgründe auf Seite 13: "Vertrag über die Rezeptabrechnung vom 19. Februar 2003".

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2571726

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