Entscheidungsstichwort (Thema)
Namensrecht der Gemeinde an der Bezeichnung „Straßenverkehrsamt”
Leitsatz (amtlich)
Einer Gemeinde kann ein Namensrecht an der Bezeichnung „Straßenverkehrsamt” zukommen, wenn sich aus dem Zusammenhang der Verwendung – so in einem Telefonbuch – ergibt, dass es um ihr Amt geht. Zur namensmäßigen Verwendung der Bezeichnung durch einen anderen Telefonbuchinserenten.
Normenkette
BGB § 12
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen 4 O 179/02) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Duisburg vom 26.6.2002 wird zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird der Tenor wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, in Telekommunikationsverzeichnissen der Deutschen Telekom AG für den Ortsbereich O. unter dem Suchbegriff „Straßenverkehrsamt” aufzutreten, insb. wenn dies geschieht wie in den Anlagen zu diesem Urteil.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Beklagte hat die Eintragung von „STRASSENVERKEHRSAMT, AUSKUNFT ANMELDESERVICE H. 0180 26 63 53 35 0180 ANMELDEN” (Anlage K 1) sowie „STRASSENVERKEHRSAMT AUSKUNFT 07 00 04 35 33 76 Anmeldeservice H. GmbH” (Anlage K 2) in den Telefonbüchern für O. veranlasst. Dies sieht die Klägerin, die Stadt O., als Verletzung ihres Namensrechts an.
Das LG ist der Rechtsauffassung der Klägerin gefolgt und hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, in zukünftigen Ausgaben des Telefonbuchs für O. (Telefonbuch 33), in zukünftigen Ausgaben des Telefonbuchs O., in der Internet-Auskunft, in den elektronischen Medien und sonstigen Telekommunikationsverzeichnisses der Deutschen Telekom unter dem Begriff „Straßenverkehrsamt” i.V.m. der örtlichen Eingrenzung auf O. aufgeführt zu werden bzw. derartige Einträge zu veranlassen.
Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, dem Begriff „Straßenverkehrsamt” komme keine namensmäßige Unterscheidungskraft zu, er stelle nicht den Namen der Klägerin dar. Bereits aus diesem Grunde könne die Klägerin keine Ansprüche aus § 12 BGB herleiten. Des Weiteren trete keine Zuordnungsverwirrung ein, weil aus den Eintragungen der gewerbliche Charakters des Inhabers der Telefonnummer hinreichend klar hervorgehe. Schließlich gehe das Verbot zu weit. Sie beantragt daher, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, der Begriff „Straßenverkehrsamt” sei – soweit das Telefonbuch für O. betroffen sei – allein ihr zugewiesen, es trete eine Zuordnungsverwirrung ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Vorab ist Folgendes klarzustellen: Die Klägerin wendet sich gegen eine Verwendung des Begriffs „Straßenverkehrsamt” nur, soweit der Begriff in den alphabetisch geordneten Teilnehmerverzeichnissen als erstes Wort an der alphabetisch richtigen Stelle genannt wird. Dies ergibt sich aus der Wendung des Antrages, dass lediglich die Aufführung „unter dem Begriff ‚Straßenverkehrsamt’ untersagt werden soll, sowie aus der Argumentation die auf der Suchfunktion des Begriffs und der sich daraus ergebenden Zuordnung zur Klägerin aufbaut. Gegenstand der Klage ist also nicht eine Benutzung des Wortes „Straßenverkehrsamt” an zweiter usw. Stellung.
Es bedarf mithin keiner Untersuchung, ob auch in Fällen, in denen das Wort „Straßenverkehrsamt” als zweites, drittes usw. Wort (etwa: „Service gegenüber dem Straßenverkehrsamt”) erscheint und die alphabetische Reihenfolge des Eintrags nicht mehr bestimmt, eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin in Betracht kommt, insb. ob auch dann vom Verkehr eine Zuordnung des Eintrags zur Klägerin vorgenommen wird.
1. Ansprüche aus § 15 MarkenG, die nach der Rspr. des BGH vorrangig zu prüfen sind (vgl. BGH v. 22.11.2001 – I ZR 138/99, BGHReport 2002, 509 = CR 2002, 525 = MDR 2002, 458 = NJW 2002, 2031 unter II.1a) – shell. de; v. 11.4.2002 – I ZR 317/99, BGHReport 2002, 601 = CR 2002, 674 = MDR 2002, 1138 = NJW 2002, 2096 unter II.1a) – vossius.de) werden von den Parteien zu Recht nicht erörtert. Sie stehen der Klägerin nicht zu. Die Klägerin begehrt nicht den Schutz eines Unternehmenskennzeichens i.S.d. § 5 Abs. 2 MarkenG, denn sie wird unter der Bezeichnung „Straßenverkehrsamt” oder ähnlichen Bezeichnungen nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern nur...