Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 31.05.2002) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. Mai 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.276,96 EUR (= 20.100,– DM) nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG auf 5.755,10 EUR (= 11.256,– DM) seit dem 20.03.2001 und auf 4.521,86 EUR (= 8.844,– DM) seit dem 30.03.2001 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 45 % und der Beklagte zu 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Bezüglich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Vorbringen der Klägerin zu ihrem behaupteten Werklohnanspruch sei unschlüssig. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei nicht geboten, weil eine Verletzung der Hinweispflicht nicht vorliege und der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 15.05.2002 auch keinen Vortrag enthalte, der die Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage ausräume.
Hiergegen richtet sich die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung. Sie meint, ihr Vorbringen sei schlüssig gewesen, den Stundenaufstellungen sei im einzelnen zu entnehmen, wann in welchem Umfang gearbeitet worden sei. Sie ergänzt ihr Vorbringen zu den Arbeiten und bezieht sich auf das Bautagebuch des Architekten des Beklagten, der zudem im Wege der Anscheinsvollmacht die Stunden und Beträge anerkannt habe. Auch sei der Hinweis des Landgerichts zu spät erfolgt und zu pauschal gewesen.
Sie beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 36.489,54 DM (18.656,81 EUR) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG von 21.923,42 DM (11.209,27 EUR) seit dem 16.03.2001 und von 14.566,12 DM (7.447,54 EUR) seit dem 30.03.2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, das Landgericht habe zu Recht die Klage wegen mangelnder Schlüssigkeit abgewiesen. Weiterhin bestreitet er nunmehr die Stundenlohnvereinbarung. Er stellt wiederholend die von der Klägerin berechneten Arbeitsstunden und Materialaufwendungen in Frage und meint, aus dem von ihm vorgelegten Bautagebuch ergäben sich die Stundenlohnleistungen nicht.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg, im übrigen ist sie zurückzuweisen.
Ihr Anspruch auf Bezahlung von Maurerarbeiten in Höhe von 10.276,96 EUR (= 20.100,– DM) folgt aus §§ 631 ff. BGB a.F.. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung ist die Klage allerdings schlüssig gewesen, weshalb es auf die Frage, ob die vom Landgericht gewählte Verfahrensweise (Hinweis nach mündlicher Verhandlung, jedoch vor erneutem Stellen der Anträge, keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung) richtig war, nicht ankommt.
Die Klägerin hat ihren Werklohnanspruch schlüssig dargelegt. Sie hat vorgetragen, es sei eine Stundenlohnvereinbarung getroffen worden (Bl. 139, 160 GA) und die streitgegenständlichen Rechnungen bezögen sich auf unterschiedliche Zeiträume (Rechnung vom 09.12.2000 für den Zeitraum vom 27.11.00 bis 09.12.00, Bl. 140 f. und Rechnung vom 19.02.2001 für den Zeitraum vom 11.12.2000 bis 23.12.2000, Bl. 141 f.). Weiterhin hat sie die nach ihrer Behauptung angefallenen Arbeitsstunden durch Vorlage der „Stundennachweise” (Bl. 23 und 62 GA) nach Datum, Anzahl der Arbeiter und angefallener Stunden spezifiziert und die durchgeführten Arbeiten benannt (Bl. 88 und 140 ff.). Damit hat sie die zur Begründung der Rechtsfolge „Werklohnzahlung” erforderlichen Tatsachen vorgetragen, was für die Schlüssigkeit ausreichend ist. Sofern das Landgericht Vorbringen zu den Fragen „wie viel Quadratmeter/Kubikmeter Betonarbeiten, Abbrucharbeiten und Maurerarbeiten?, welche Betonarbeiten?, welche Aufräumarbeiten im Einzelnen”, welche Materialien wurden wo verbaut?” (vgl. Entscheidungsgründe S. 5, Bl. 189 GA) vermisst, überspannt es die Anforderungen, die an einen schlüssigen Vortrag zu stellen sind. Abgesehen davon, dass die Klägerin vorliegend Ansprüche aus einer Pauschalpreisvereinbarung und nicht aus einem Einheitspreisvertrag geltend macht, gehört das Vorbringen zu Einzelheiten nicht zur Schlüssigkeit der Klage (BGH, NJW-RR 1998, 712 f.), auch wenn es durch die Substantiierungslast geboten sein kann. Ob der Gegner den Tatsachenvortrag bestreitet, ist unerheblich (Zöller-Greger, ZPO, 23. Auflage, Vor § 253 Rn. 23).
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte die Klägerin mit der Ausführung der Maurerarbeiten beauftragt hat. Sollte das Vorbringen des Beklagten dahin zu würdigen sein, dass er die Abrechung auf Stundenl...