Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.05.2008) |
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Mai 2008 verkündete Urteil der 4a. Kammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe,
1.
dass der Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils folgende Fassung erhält:
Die Beklagten werden verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Telefonen, anzuwenden, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
a) Programmieren eines jeweils öffentlichen Zweigamts (PABX) zum gebührenfreien Zugang für eingehende Anrufe durch Wählen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind und die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden;
b) einem Anrufer ermöglichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen;
c) Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit/Zählimpulszeitraum;
d) Löschen jeder Nummer, die einmal gewählt worden ist, aus einer Datenbank;
e) Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verkäuflichen Trägerelement in Form einer Karte oder eines Tickets in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise, wobei die Nummer aufgedruckt und durch eine Schicht aus entfernbarem, undurchsichtigem Beleg bedeckt ist; und
f) Anbieten der verkäuflichen Trägerelemente zum Verkauf an das öffentliche Publikum,
so dass Käufer der Trägerelemente nach Freilegen der jeweiligen Nummer die Möglichkeit haben, einen Anruf für die Dauer des genannten Zeitraums zu tätigen;
2.
dass im Ausspruch zu I. 2. b) des landgerichtlichen Urteils die Worte “der nicht durch den Abzug von Fixkosten oder variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise dem unter I.1. genannten Verfahren genannten Trägerelementen unmittelbar zugeordnet werden,„ gestrichen werden.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 250.000,-- €.
V.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patent 0 572 991 (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche Übersetzung Anlage K 1a). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 2. Juni 1993 unter Inanspruchnahme einer Unionspriorität vom 2. Juni 1992 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 30. Oktober 1996 bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 693 05 690 geführt. Er steht in Kraft.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen. Der erteilte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
"A method of processing telephone calls, particularly for use in connection with public telephones, comprising the steps of
(a) programming a respective Public Automatic Branch exchange (PABX) to become toll-free accessible for incoming calls through dialling any one out of a series of predetermined numbers stored in a data-bank of the PABX;
(b) enabling a calling party to complete a connection with a called party;
(c) cutting-off the said connection after a prefixed time/counter pulses interval;
(d) erasing from the data-bank any number that had once been dialed;
(e) marking the said series of numbers, each on a vendible carrier member in an invisible - however readily exposable - manner; and
(f) offering the vendible carrier members for sale to the general public,
so that purchasers of the carrier members, after exposing the respective number, are enabled to place a call for the duration of the said interval."
Die deutsche Übersetzung dieses Anspruchs lautet folgendermaßen:
"Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit öffentlichen Telefonen, welches die folgenden Schritte umfasst:
Programmieren eines jeweiligen öffentlichen automatischen Zweigamts (PABX) zum gebührenfreien Zugang für eingehende Anrufe durch Wählen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind;
einem Anrufer ermöglichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustel...