Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Umfangs der tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Wegnahme" bei § 242 StGB.
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.07.2013) |
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser des Diebstahls schuldig ist.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Velbert hat den Angeklagten wegen "Diebstahls geringwertiger Sachen" zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge hat er ausdrücklich nicht erhoben.
II.
1. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Entgegen der Auffassung von Verteidiger und Generalstaatsanwaltschaft tragen die sich auf den Satz : Am 20.02.2013 gegen 11.50 Uhr entwendete der Angeklagte aus den Auslagen der Firma Kaufpark Käse und Mett zum Preis von 2,48 EURO"
beschränkenden Feststellungen zur Sache den Schuldspruch wegen Diebstahls. Dem Verteidiger und der Generalstaatsanwaltschaft ist zwar zuzugeben, dass die Reduktion der Tatbeschreibung auf das Verb "entwenden" eine größtmögliche Einschränkung der sachlichrechtlichen Nachprüfungsgrundlage bedeutet.
Gleichwohl ist die vom Senat vorzunehmende Subsumtionsprüfung hier insbesondere mit Blick auf das in § 242 Abs. 1 StGB enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Wegnahme" noch möglich. Grund für die abweichende - und vom Verteidiger in Bezug genommene - Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 6. Mai 2013 - 111-5 RVs 38/13) war, dass in dem dort zu entscheidenden Fall mit einem Paar Herrenschuhe größere Gegenstände "entwendet" waren, die nach ihrer Beschaffenheit eine Abgrenzung zwischen vollendeter oder bloß versuchter Wegnahme nicht zuließen. In dem hier zu beurteilenden Fall kann dagegen aus der Art der Gegenstände und deren äußerst geringem Gesamtpreis mit Sicherheit geschlossen werden, dass es sich um kleinere, sehr handliche und leicht bewegliche Objekte handelte, bei denen eine vollendete Wegnahme schon dann angenommen werden kann, wenn sie der Täter ergriffen hat und festhält (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 242 Rn. 18 m.w.N.). Da umgekehrt ein Versuch in Fällen des Ladendiebstahls nur vorliegt, wenn der Dieb zur Bergung der Beute von vornherein keine Chance hat, weil es sich - anders als hier - um auffällige, sperrige Sachen handelt (vgl. Fischer, a.a.O. Rn. 21), stellt sich die im Fall des OLG Hamm problematische Abgrenzungsfrage vorliegend gerade nicht. Es kommt daher auch eine Divergenzvorlage an den BGH nach § 121 Abs. 2 GVG nicht in Betracht.
Da Vorsatz und Absicht der rechtswidrigen Zueignung ohne weiteres aus dem sich aus dem oben wiedergegebenen Satz ergebenden Gesamtzusammenhang zu schließen sind, trägt dieser in äußerst knapper, aber gleichwohl noch vollständiger Weise den Schuldspruch aus § 242 Abs. 1 StGB.
b) Auch in Übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler auf. Insbesondere war der Tatrichter zu einer näheren Auseinandersetzung mit dem "glaubhaften Geständnis" des Angeklagten von Rechts wegen nicht gehalten. Es liegt auf der Hand, dass vorliegend - anders als in der vom Verteidiger zitierten Entscheidung des BGH (NStZ-RR 2012, 256) - mangels Komplexität des festgestellten Sachverhalts keine Zweifel an einer genügenden Erinnerung des Angeklagten bestehen.
2. Da Bestimmungen, die - wie § 248a StGB - nur eine andere prozessuale Behandlung erfordern, nicht in die Urteilsformel gehören (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 260 Rn. 25), war diese entsprechend zu berichtigen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
Fundstellen