Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 29.06.1999; Aktenzeichen 11 O 212/91) |
Tenor
Es werden die Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 29. Juni 1999 in Höhe eines Teilbetrages von 3.146,53 DM und die Anschlußberufung der Beklagten sowie die Berufung der Beklagten in Höhe eines Teilbetrages von 179,32 DM als unzulässig verworfen.
Auf die Berufungen beider Parteien wird das Schlußurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 29. Juni 1999 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den durch Teil- und Grundurteil vom 13. April 1993 zuerkannten Betrag hinaus weitere 11.197,26 DM nebst 5 % Zinsen von 18.158,30 DM für die Zeit vom 14. Mai 1991 bis 31. Oktober 1995 und 5 % Zinsen von 22.431,36 DM seit dem 1. November 1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 83 % und die Beklagte 17 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin 92 % und die Beklagte 8 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Forderung der Klägerin für Erdarbeiten, die sie an einem Bauvorhaben der Beklagten geleistet hat. Die Beklagte erweiterte im Jahre 1990 ihr Betriebsgebäude. Aufgrund von Vergabeverhandlungen am 19. Januar 1990 wurde die Klägerin mit Erdarbeiten beauftragt und zwar mit Arbeiten an den Außenanlagen, Rohbauarbeiten und Arbeiten Entwässerungskanal und Rohrleitungsgräben. Es wurde der Geltung der VOB/B vereinbart. Weiter wurden Skontoabzüge von 3 % bei Zahlungen auf Abschlagsrechnung innerhalb einer Woche nach Rechnungseingang vereinbart und ein Sicherheitseinbehalt für Mängel. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vergabe- und Vertragsbedingungen (Anlagen 5,6 zum Schriftsatz vom 21.11.1991) Bezug genommen.
In erster Instanz haben die Parteien zunächst darüber gestritten, ob die Beklagte oder eine H. GbR Auftraggeberin gewesen sei. Aufgrund rechtskräftigen Grund- und Teilurteils vom 13. April 1993 (Bl. 170–174 GA) steht fest, daß der Auftrag durch die Beklagte erteilt worden ist.
Die Klägerin gab noch mehrere Nachtragsangebote ab, von den darin angebotenen Arbeiten wurde jedenfalls ein Teil in Auftrag gegeben. Unter dem 17. April 1990 erstellte die Klägerin eine erste Abschlagsrechnung, die dem Architekten der Beklagten am 19.4.1990 zuging und von ihm nach Prüfung auf 31.522,56 DM festgestellt wurde. Darauf zahlte die Beklagte einen Betrag von 30.756,88 DM durch Scheck vom 25. April 1990, der mit Wertstellung zum 26. April 1990 abgebucht wurde. Auf eine zweite Abschlagsrechnung vom 8. Mai 1990, beim Architekten eingegangen am 14. Mai 1990 und geprüft auf 14.968,02 DM, zahlte die Klägerin 14.668,66 DM mit Scheck vom 17. Mai 1990, Wertstellung 22. Mai 1990, und auf die dritte Abschlagsrechnung vom 13. Juli 1990 am 24. August 1990 den vollen nach Rechnungsprüfung festgestellten Betrag von 15.819,29 DM.
Mit Schreiben des bauleitenden Architekten vom 24. August 1990 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Arbeiten einzustellen und die Schlußrechnung zu erteilen. Dem folgte die Klägerin und erteilte unter dem 12. Februar 1991 ihre als I. Teilschlußrechnung bezeichnete Schlußrechnung, die eine Restforderung der Klägerin von 94.402,17 DM ergab, wobei die Klägerin die auf die Abschlagsrechnungen gezahlten Beträge abzog. Diesen Betrag hat die Klägerin zunächst geltend gemacht. Der bauleitend Architekt prüfte die Rechnung, beanstandete eine Reihe von Positionen, rechnete die Abschlagszahlungen jeweils mit dem Rechnungsbetrag ab und stellte durch Prüfvermerk vom 8. Mai 1991 einen Restbetrag von 19.405,65 DM fest, nach Abzug von zehn Prozent Sicherheitseinbehalt verblieben 11.234,10 DM. Wegen der Rechnung und der Prüfvermerke des Architekten wird auf die Kopie Bl. 32–37 GA Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch das bereits erwähnte Grund- und Teilurteil vom 13. April 1993 die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin den ausweislich der vom Architekten korrigierten Schlußrechnung nichtstreitigen Betrag 11.234,10 DM zu zahlen.
Neben der Passivlegitimation der Beklagten waren in erster Instanz die Fälligkeit der Forderung der Klägerin und die Abnahme ihrer Leistungen sowie die einzelnen Positionen dieser Rechnung und die Berechtigung der Skontoabzüge und des Sicherheitseinbehalts streitig.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe sämtliche in der Schlußrechnung vom 12. Februar 1991 aufgeführten Arbeiten ausgeführt, die Preise seien ortsüblich und angemessen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte zu einem Sicherheitseinbehalt nicht berechtigt gewesen sei; diese Vertragsbestimmung verstoße gegen das AGBG. Wegen der Behauptungen der Klägerin zu den einzelnen Rechnungspositionen wird auf die Schriftsätze vom 3. Juni 1992 (Bl. 93–96 GA) und 26. August 1992 (Bl. 1...