Verfahrensgang
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das im Oktober 2008 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass im Tenor zu II.1. des landgerichtlichen Urteils die Worte "der Herstellungsmengen und -zeiten" gestrichen werden.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 1. 60 % und der Beklagte zu 2. 40 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten zu 1. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 300.000 EUR abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Beklagten zu 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 200.000 EUR abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000 EUR festgesetzt, wovon auf die Berufung der Beklagten zu 1. 300.000 EUR und auf die Berufung des Beklagten zu 2. 200.000 EUR entfallen
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A Uhren GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen - nach Erlass des landgerichtlichen Urteils - durch Beschluss des AG vom November 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Die Insolvenzschuldnerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 1 067 xxx (Klagepatent, Anlage K 1), das eine Funkarmbanduhr betrifft. Mit der noch von ihr selbst erhobenen Klage hat die Insolvenzschuldnerin die Beklagten aus diesem Schutzrecht auf Unterlassung und die Beklagte zu 1. ferner auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch genommen.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde im Juni 2000 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom Juni 1999 eingereicht und im Januar 2001 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patentereilung wurde im August 2005 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Wegen des Wortlauts des erteilten Patentanspruchs 1 wird auf die Klagepatentschrift (EP 1 067 xxx B1, Anlage K1) verwiesen.
Gegen die Erteilung des Klagepatents ist von dritter Seite Einspruch eingelegt worden. Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes hat das Klagepatent auf die mündliche Verhandlung vom 19.12.2007 (Verhandlungsniederschrift, Anlage L 2) in der Fassung der Ansprüche gemäß dem Hilfsantrag 1 und der Beschreibung mit den während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung aufgenommenen Änderungen beschränkt aufrechterhalten. Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung der Einspruchsentscheidung lautet wie folgt:
"Funkarmbanduhr (11) mit in ihr Gehäuse (12) aufgenommener magnetischer Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und Uhrwerk (22), wobei das Gehäuse (12) zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Gehäuse-Mittelteil (13) aufweist, dem ggü. der Antennen-Kern (29) radial in Bezug auf das Gehäuse (12) zu dessen Zentrum hin versetzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem Gehäuse-Mittelteil (13) und dem mit dem Antennen-Kern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29) zur Innenwandung des Gehäuse-Mittelteils (13) vorgesehen ist, wobei sich der Distanzring (20) in der Montageebene des Antennen-Kerns (29) befindet."
Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, wegen deren Einzelheiten auf die schriftlichen Entscheidungsgründe vom 8.2.2008 (Anlage L 1) Bezug genommen wird, hat sowohl einer der Einsprechenden als auch die Insolvenzschuldnerin Beschwerde eingelegt. Letztere Beschwerde hat der Kläger im Verhandlungstermin vor der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes am 26.1.2010 zurückgenommen. Durch Entscheidung vom Februar 2010 hat die Beschwerdekammer die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Anordnung, das Klagepatent mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten (vgl. Anlage BB 1):
"- Anspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2010, Ansprüche 2 bis 9 eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2007;
I. Beschreibung: Spalten 1 und 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2010, Spalten 3 und 4 der Patentschrift;
II. Zeichnungen: S. 7 der Patentschrift."
Patentanspruch 1 in der Fassung der Einspruchsbeschwerdeentscheidung lautet wie folgt (vgl. Anlage BB 2; Änderung hervorgehoben):
"Funkarmbanduhr (11) mit in ihr Gehäuse (12) aufgenommener magnetischer Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und Uhrwerk (22), wobei das Gehäuse (12) zwis...