Leitsatz (amtlich)
Der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenpächters ist nach § 89b HGB die letzte Jahresprovision im Kraftstoff- und Schmierstoffgeschäft zugrunde zu legen und davon nur der Teil zu berücksichtigen, den der Kläger als Tankstellenhalter für Umsätze mit von ihm geworbenen Stammkunden erhalten hat, weil nur mit diesen Kunden eine Geschäftsverbindung i.S. des § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB besteht (BGH - VIII ZR 194/06 - 12.09.2007). Dabei ist eine Schätzung des Stammkundenumsatzteils einer Selbstbedienungstankstelle unter Verwendung statistischen Materials zulässig.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.03.2007; Aktenzeichen 37 O 111/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 8. März 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.957,35 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus vom 26. Juni 2001 bis zum 22. Juli 2002 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 23.Juli 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 12% und die Beklagte zu 88 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 6% und die Beklagte zu 94 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger war in der Zeit von November 1997 bis Ende Juni 2001 Pächter einer Selbstbedienungstankstelle der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin in ... . Nach Beendigung des Pachtvertrages macht der Kläger einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB geltend.
Wegen des weiteren Sachverhaltes, insbesondere des am 27./31. Oktober 1997 geschlossenen Tankstellen-Verwalter- und Pachtvertrag ( vgl. Anlage K 1 ) wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Den gesamten Zahlungsverkehr aus der Geschäftsbeziehung wickelten die Parteien über ein zu diesem Zweck errichtetes Sonderkonto des Klägers ab. Von diesem Konto buchte die Beklagte per Lastschrift nicht nur die vom Kläger einzuzahlenden Einnahmen aus dem Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen ( sog. Agenturgelder ) ab, sondern auch weitere aus der Geschäftsbeziehung resultierende Verpflichtungen des Klägers wie die Kassenmiete und die monatliche Pacht. Der Kläger zahlte auf das Konto nicht nur die vereinnahmten Agenturgelder, sondern sämtliche in der Tankstelle eingenommenen Barmittel ein.
Über die Errichtung des Kontos und über die Berechtigung zum Bankeinzug schlossen die Parteien die als Anlage C 11 ( Bl. 325 ff) zu den Akten gereichte Vereinbarung, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Bis zum Februar des Jahres 2000 erfolgte der Einzug der sog. Agenturgelder mit einem durchschnittlichen Zahlungsziel zwischen zwei und drei Tagen ( vgl. Schreiben K 43). In der Folgezeit kam es zu Rücklastschriften, weil die Bareinzahlungen die von der Beklagten vorgenommenen Abbuchungen nicht deckten und der Kläger nicht in entsprechend hohem Umfang durch weitere Liquiditätszuschüsse für eine Deckung des Kontos sorgte. Nach weiteren Rücklastschriften mahnte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 31.01.,8.02 und 15.5.2001, für eine ausreichende Deckung des Sonderkontos Sorge zu tragen. Sie forderte den Kläger zur täglichen Einzahlung der Agenturgelder in Höhe der an diesem Tag vorgenommenen Verkäufe auf.
Mit Schreiben vom 15.05.2001 ( Bl. 217 GA) wies die Beklagte den Kläger zudem darauf hin, dass er auch für die Deckung des Sonderkontos im Hinblick auf die im Banklastverfahren eingezogene monatliche Pacht in Höhe von 5.720 DM zzgl MwSt Sorge zu tragen habe, der für den Monat April 2001 veranlasste Bankeinzug nicht eingelöst worden sei und deshalb am 21.05.2001 erneut eingezogen werde.
Am 29.05.2001 führte die Beklagte beim Kläger eine Finanzkontrolle durch, die sich auf den Zeitraum vom 22. bis zum 27.05. 2001 bezog. Dabei stellte sie fest, dass der Kläger die Agenturgelder teilweise nicht täglich und nicht in Höhe der jeweiligen Tageseinnahmen auf das Sonderkonto eingezahlt hatte. So hatte der Kläger weder am 23.05.2001 und am 24.05.2001 ( Feiertag ) Einzahlungen vorgenommen, noch am 26.05.2001 und 27.05.2001 ( Wochenende). Für den in Rede stehenden Zeitraum vom 22.05.2001 bis 27.05.2001 ermittelte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 12.726,37 DM, dem keine entsprechenden Einzahlungen gegenüberstanden. Hiervon entfielen 3.926,52 DM auf kreditierte Umsätze des Klägers mit " Kartenzahlern". Hintergrund war, dass die Beklagte die Verkaufse...