Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 3 O 37/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24.11.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19.03.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Kosten des erneuten Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die beklagte Zahnärztin auf Rückzahlung des geleisteten Zahnarzthonorars und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch.

Das Landgericht hatte der Klage nach Anhörung der Parteien und des Sachverständigen A... zunächst durch Teilurteil vom 07.04.2014 in Höhe von 6.578,38 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat das Teilurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Nach Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht erneut die Parteien und den Sachverständigen angehört und der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.573,38 EUR und 2.000,- EUR Schmerzensgeld, jeweils nebst Zinsen, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 429,47 EUR zu zahlen.

Zur Begründung hat das Erstgericht im angefochtenen Urteil, auf das gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, ausgeführt, dass der Vergütungsanspruch der Beklagten nach §§ 627, 628 BGB entfallen sei, weshalb die Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Vergütung von 6.578,38 EUR verlangen könne. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten konkludent die außerordentliche Kündigung des Behandlungsvertrages erklärt, indem sie zu einem anderen Zahnarzt gewechselt und mit Anwaltsschreiben vom 26.11.2012 die Rückzahlung des geleisteten Zahnarzthonorars verlangt habe. Die Beklagte habe die Kündigung durch ihre fehlerhafte Behandlung der Klägerin veranlasst. Nach den Feststellungen des Sachverständigen A... seien die prothetischen Aufbauten des Zahnersatzes, die die Beklagte im Gebiss der Klägerin eingebracht habe, nicht nach dem erforderlichen zahnmedizinischen Standard gefertigt worden. Die aus Zirkonoxid gefertigten Aufbauten seien wulstig und sehr voluminös, so dass aus ästhetischer und funktionaler Sicht keine regelrechte Versorgung vorliege. Der mangelhafte Zustand sei durch Beschleifen oder anderweitiges Nacharbeiten nicht zu beseitigen; es sei eine Neuanfertigung erforderlich. Die Kronen- und Brückenversorgungen seien im cervikalen Bereich zu dick; die Kronenränder lägen teilweise frei; im rechten Unterkiefer befände sich keine Abstütze der Unterkieferprothese. Nach den Feststellungen des Sachverständigen liege eine Unbrauchbarkeit der zahnmedizinischen Versorgung vor. Der Zahn 27 hätte nicht in die Prothetik mit einbezogen werden dürfen.

Die Klägerin könne darüber hinaus ein Schmerzensgeld von 2.000,- EUR verlangen. Es liege ein grober Behandlungsfehler der Beklagten vor. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass zu kurze Kronen Schmerzen und Karies an den freiliegenden Knochenrändern verursachen würden. Im Übrigen seien die Angaben der informatorisch angehörten Klägerin zu den von ihr erlittenen Schmerzen nachvollziehbar. Schließlich müsse sie sich einer erneuten Behandlung unterziehen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin eine vollständige Abweisung der Klage erstrebt.

Entgegen der vom Landgericht getroffenen Feststellung seien die von ihr erbrachten prothetischen Zahnarztleistungen durchaus brauchbar, was sich bereits daraus ergebe, dass die Klägerin die prothetische Versorgung unstreitig seit der Eingliederung am 02.01.2012 nutze. Die Planung der Zahnbehandlung sei ordnungsgemäß gewesen; immerhin sei sie durch den von der B... eingesetzten Zahnarzt C... in vollem Umfang genehmigt worden. Schließlich habe auch der von der Krankenkasse eingeschaltete Gutachter D... zu keiner Zeit festgestellt, dass die Behandlung nicht de lege artis durchgeführt worden sei. Er habe lediglich eine Druckdolenz an dem Zahn 27 festgestellt, die aber bei der Planung und Eingliederung der zahnprothetischen Versorgung durch die Beklagte noch nicht vorgelegen habe. Der Zahn 27 sei durch den Chirurgen E... in Ordnung gebracht worden. Bei der Operation habe sich herausgestellt, dass an diesem Zahn kein Entzündungsherd vorhanden gewesen sei. Das Landgericht hätte die von der Klägerin als sachverständige Zeugen benannten Zahnärzte C... und D... hören müssen. Die Ausführungen des ...

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