Leitsatz (amtlich)
1. Zur Bemessung der ersparten Aufwendungen, wenn die in einem Übertragungsvertrag geschuldete "Wartung und Pflege in gesunden und kranken Tagen" infolge des notwendig werdenden Heimaufenthalts des Begünstigten nicht mehr in Natur erbracht werden kann.
2. Überlässt ein Wohnrechtsberechtigter seinem erwachsenen Kind und dessen Familie teilweise die Mitnutzung der dem Wohnrecht unterliegenden Räume, so schuldet jenes nach der Aufnahme des Berechtigten in ein Pflegeheim bei Fortsetzung der Nutzung nicht automatisch bereicherungsrechtlich ein Entgelt wegen ersparter Aufwendungen.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 10.11.2004; Aktenzeichen 7 O 497/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Düsseldorf vom 10.11.2004 (7 O 497/03) teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages von 2.800 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 200 EUR seit 31.1.2003, 28.2.2003, 31.3.2003, 30.4.2003, 31.5.2003, 30.6.2003, 31.7.2003, 31.8.2003, 30.9.2003, 31.10.2003, 30.11.2003, 31.12.2003, 31.1.2004 und 29.2.2004 verurteilt.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen und die weiter gehende Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 82 % und der Beklagten zu 18 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung hat Erfolg, soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz für die Zeit Januar 2003 bis Februar 2004 monatlich einen weiteren Betrag von jeweils 200 EUR anerkannt hat und darauf - nicht anerkannte - Verzugszinsen geschuldet sind.
1. Dem Kläger steht aus übergeleitetem Recht gem. § 90 BSHG ein vertraglicher Anspruch auf Erstattung der Ersparnisse für Wartung und Aufwendung zugunsten der verstorbenen Frau Hi.W. für die Zeit Februar 2002 bis Februar 2004 zu. Davon hat die Beklagte in erster Instanz hinsichtlich des dort anhängigen Zeitraumes (Februar 2002 bis Dezember 2002) bereits einen Betrag von 2.200 EUR anerkannt. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte hinsichtlich des mit der Klageerweiterung nunmehr auch geltend gemachten Zeitraumes Januar 2003 bis Februar 2004 einen weiteren Betrag von insgesamt 2.800 EUR anerkannt. Weitergehende Ansprüche können als Hauptforderung von dem Kläger ggü. der Beklagten diesbezüglich nicht mehr geltend gemacht werden.
Es ist zumindest in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien unstreitig, dass sich der vom Kläger aus übergeleitetem Recht geltend gemachte Anspruch auf Beteiligung an den Heim- und Pflegekosten durch ergänzende Vertragsauslegung des Übertragungsvertrages von 1991 zwischen der Beklagten und ihrem Vater Hans Wasch ergibt; entsprechend der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 21.9.2001 - V ZR 14/01, MDR 2002, 271 = BGHReport 2002, 214 = NJW 2002, 440; v. 21.11.2002 - V ZB 40/02, MDR 2003, 477 = BGHReport 2003, 407 = NJW 2003, 1126) richtet er sich danach, welche Aufwendungen die Beklagte dadurch erspart hat, dass sie ihre vertraglich geschuldete Leistung ggü. ihrer Mutter zur Wartung und Pflege in gesunden und kranken Tagen infolge des notwendigen Heimaufenthalts nicht mehr in Natur erbringen musste. An die Stelle der nicht mehr zu erbringenden Leistungen treten Zahlungsverpflichtungen, die den Wert der Leistungen nicht nur nicht überschreiten, vielmehr nur den Wert der ersparten Aufwendungen für die an sich geschuldeten Sachleistungen abschöpfen (BGH NJW 2003, 577 [578]).
Unter Aufwendung wird die freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines anderen verstanden (Palandt/Heinrichs, BGB, § 256 Rz. 1). Darunter können insb. solche Sachkosten fallen, die etwa im Rahmen der Essenszubereitung (etwa Lebensmittel), der Reinigung der dem Begünstigten zustehenden Räume oder Kleider (etwa Haushaltsreiniger, Waschmittel) benötigt werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vertrag von 1991 jedoch nicht, dass die Beklagte auch solche Sachkosten für ihre Mutter tragen musste. Als ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen sind daher in erster Linie diejenigen Zeiten, die die Beklagte, hätte die Mutter weiter im Haus U.G. weg wohnen bleiben können, für Pflege und Wartung hätte aufwenden müssen. Auch wenn dies in der "Freizeit" geschehen wäre, käme dieser Zeit ein Vermögenswert zu, denn um sie tatsächlich als "Freizeit" zu gewinnen, hätte die Beklagte eine Hilfsperson heranziehen und bezahlen müssen.
Hinsichtlich der anzusetzenden Zeit kann die in den Notarvertrag wenig differenziert aufgenommene Klausel, die Beklagte habe den Eltern auf deren Wunsch hin liebevolle Wartung und Pflege in gesunden und kranken Tagen zu gewähren, nicht dahin verstanden werden, dass die Beklagte damit eine unbegrenzte, d.h. ggf. eine 24 Stunden dauernde Rundum-Versorgung schuldete. Bei verständiger Vertragsauslegung unter Berücksic...