Leitsatz (amtlich)

1. Adressat der Nachweisleistung des Maklers muss grundsätzlich der Auftraggeber sein.

2. Beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten kann die wirtschaftliche Identität der Verträge bejaht werden, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen.

3. Soll ein Provisionsanspruch vereinbarungsgemäß nur bei Durchführung des Hauptvertrages bestehen, ist diese Voraussetzung auch erfüllt, wenn eine Vertragspartei zwar zunächst den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, sich nach Abschluss eines zu ihren Ungunsten ausgegangenen Rechtstreits aber in einer "Vergleichsvereinbarung" verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen.

 

Normenkette

BGB § 652

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 14.05.2014; Aktenzeichen 41 O 77/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 11. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 14.05.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die beklagte B AG & Co. KG, aus einem schriftlichen Vertrag über die Akquisition von Gewerbe-Immobilien in Anspruch, der u.a. die Vereinbarung enthält: "Bei der Berechnung des Provisionsanspruchs werden nur Immobilien berücksichtigt, an denen B während der Dauer des Vertrages oder nach seiner Beendigung Eigentum erworben hat (Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch)." Die Klägerin stellte dem Vorstand der Komplementärin der Beklagten ein Grundstück vor, das in der Folgezeit von der B Real Estate AG erworben wurde, deren Aktien zum Teil unmittelbar, zum Teil über Tochtergesellschaften die Beklage hielt. Die Provisionsklage hatte Erfolg, die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Nach § 2 des Vertrages war eine Nachweisleistung geschuldet, d.h. die Klägerin hatte der Beklagten eine Mitteilung zukommen zu lassen, die diese in die Lage versetzte, in konkrete Verhandlungen über den von ihr angestrebten Hauptvertrag einzutreten.

Adressat dieser Mitteilung muss grundsätzlich der Auftraggeber sein (vgl. Palandt-Sprau, BGB, § 652 Rn. 25). Einen derartigen Nachweis hat die Klägerin der Beklagten gegenüber erbracht, indem sie das Objekt am 04.05.2006 dem Vorstand der Komplementärin der Beklagten R vorgestellt und am 08.06.2006 Erstgespräche mit dem Verkäufer vermittelt hat... Nach der Verkehrsanschauung spricht alles dafür, dass die Klägerin ihre Maklerleistung in Erfüllung des wenige Monate zuvor geschlossenen schriftlichen Maklervertrages mit der Beklagten - und nicht mit dem Ziel, einen Maklervertrag mit der B Real Estate AG erst zustande zu bringen - erbringen wollte, wenn sie den Nachweis an eine zur Vertretung der Beklagten bestellte Person - Herrn R - richtete.

Die für den Provisionsanspruch der Klägerin vereinbarte Voraussetzung, dass "B" während der Dauer des Vertrages oder nach seiner Beendigung Eigentum (Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch) an der Immobilie, für deren Erwerb die Tätigkeit der Klägerin ursächlich geworden ist, erworben haben muss, ist ebenfalls gegeben. Es ist ein notariell beurkundeter Hauptvertrag zwischen der von der Klägerin nachgewiesenen Verkäuferin und der B Real Estate AG zustande gekommen. Dieser ist nicht nachträglich entfallen und durch einen neuen Kaufvertrag ersetzt worden. Der von der B Real Estate AG erklärte Rücktritt ist offenbar nicht wirksam gewesen, weil der von ihrer Rechtsnachfolgerin, der D GmbH, geführte Rechtsstreit in beiden Instanzen erfolglos war. Demgemäß haben die D GmbH und die Verkäuferin in der Vergleichsvereinbarung auch gerade keinen neuen Kaufvertrag geschlossen, sondern auf den nach wie vor bestehenden Kaufvertrag Bezug genommen und auf der Grundlage des darin in Höhe der 13,39-fachen Jahreskaltmiete vereinbarten Kaufpreises eine Anpassung vorgenommen.

Der Hauptvertrag muss zwischen dem Dritten und der im Maklervertrag vorgesehenen Person zustande kommen; es muss persönliche Kongruenz vorliegen (BGH NJW-RR 92, 687). In der Regel ist der Auftraggeber derjenige, mit dem ein Vertragsschluss erfolgen soll. Der Maklervertrag kann aber auch auf Vermittlung des Geschäfts zwischen einer anderen Person und dem Dritten gerichtet sein; dann genügt der Abschluss mit dieser Person (Palandt-Sprau, BGB, § 652 Rn. 44). Es kann dahin stehen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Maklervertrag entweder ursprünglich oder durch spätere Ergänzung darauf gerichtet gewesen ist, dass er auch einen Vertragsschluss durch ein anderes Unternehmen der B-Gruppe als Käuferin mit umfassen sollte. Ist es nicht bereits nach dem Maklervertrag vorgesehen gewesen, dass eine...

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