Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 1 O 359/11)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 23.02.2016 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu voll-streckenden Betrages geleistet haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A) Die Kläger, die mit notariell beurkundetem Vertrag vom 3.11.2006 von der Beklagten Wohnungseigentum, bestehend aus 25/100 Miteigentumsanteil an dem Grundstück .....straße ...1 in Stadt 1 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoss des Hauses gelegenen Wohnung sowie einem Abstellraum im Keller erworben hatten, verlangen Schadensersatz wegen Mängel am Sondereigentum der erworbenen Eigentumswohnung bzw. an dem miterworbenen Gemeinschaftseigentum. Die Beklagte hatte die Grundstücke .....straße ...1, ...2 und ...3, die mit rund 100 Jahre alten Mehrfamilienhäusern bebaut gewesen waren, zum Zwecke der Sanierung und Umwandlung in Wohnungseigentum gekauft, um die neuen Eigentumswohnungen anschließend zu verkaufen. Der vor dem Notar Z1 in Stadt 2 geschlossene Notarvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 3:

Der Kaufgegenstand befand sich bis zum Vorjahr in einem alten, renovierungsbedürftigen Wohngebäude.Der Verkäufer führt eine Kernsanierung des Gebäudes (außer Böden und Decken) durch, welche weitgehend abgeschlossen ist.

(...)

Des weiteren verpflichtet sich der Verkäufer zur Errichtung einer Garage auf dem Stellplatz gemäß nachgenannter Baubeschreibung bis zum 31.01.2007.

(...)

Die Sanierung des Gebäudes, die Gestaltung des Grundstücks, die Aufteilung und Ausstattung der gekauften Eigentumswohnung erfolgt gemäß der vorliegenden Grundrissskizze und der Baubeschreibung.

(...)

Die Zufahrt zu den Stellplätzen und die übrigen Anlagen werden bis zum 31.12.2006 fertiggestellt. Der Käufer duldet dies und verzichtet bis zum Abschluss der Arbeiten vorläufig auf sein entsprechendes Nutzungsrecht mit der Maßgabe, dass von dem von ihm zu leistenden Kaufpreisbetrag gemäß § 5 ein Teilbetrag von EUR 1.000,00 (in Worten: eintausend EURO) einbehalten und erst dem Verkäufer ausgezahlt wird, wenn die vorgenannten Flächen zur entsprechenden Nutzung zur Verfügung stehen. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer den Eingangsbereich gepflastert und die Zufahrt zum Haus mit von ihm zu bestimmenden, zum Befahren geeignetem Belag auf seine Kosten befestigt hat."

(...)

§ 6

"Die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels betreffend das bestehende Gebäude sind ausgeschlossen. Das gilt auch für alle Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, der Verkäufer handelt vorsätzlich. Der Verkäufer versichert, dass ihm versteckte Mängel nicht bekannt sind und die für die vorhandene Bebauung erforderlichen Genehmigungen erteilt sind bzw. werden.

(...)

Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wegen Mängel und Schäden auch an neuen Gewerken werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausdrücklich ausgeschlossen."

(...)

Gleichlautende Regelungen über den Gewährleistungsausschluss sind auch in den Verträgen über den Verkauf von Eigentumswohnungen in den Objekten .....straße ...1, ...2 und ...3 enthalten.

Die Kläger haben unter dem Aktenzeichen 3 OH 6/09 am Landgericht Duisburg gegen die Beklagte ein selbständiges Beweisverfahren geführt, dessen Gegenstand die mit der Klage geltend gemachten Baumängel sowie weitere behauptete Mängel gewesen sind. Mit Beschluss vom 19.4.2010 ermächtigte die Wohnungseigentümergemeinschaft .....straße ...1 die Kläger, die der Eigentümergemeinschaft zustehenden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen von dieser nicht beseitigter Mängel am Gemeinschaftseigentum im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7.2.2011 ließen die Kläger die Beklagte zur Beseitigung der in dem selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. Z2 vom 23.07.2009, 6.2.2010 und 30.8.2010 festgestellten Mängel bis zum 21.02.2011 auffordern.

Die Kläger begehren von der Beklagten die behaupteten Kosten von 667 EUR netto für die Beseitigung eines angeblichen Mangels an ihrem Sondereigentum sowie in Höhe von 64.264,60 EUR die Kosten für angebliche Mängel am Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft .....straße ...1. Sie haben erstinstanzlich die Ansicht vertreten, auf den Vertrag zwischen den Parteien finde Werkvertragsrecht Anwendung. Sie haben den Gewährleistungsausschluss im notariellen Vertrag für unwirksam gehalten und des Weiteren gemeint, für die Ansprüche der Eigentümergemeinschaft seien sie aufgrund der am 19.4.2010 beschlossenen Ermächtigung aktivlegitimiert.

Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens zu den reklamierten Mängeln und den Kosten ihrer Beseitigung wird auf die Darstellung im Tatbestand d...

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