Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 29.06.2004; Aktenzeichen 7 O 16/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.11.2009; Aktenzeichen X ZR 11/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.6.2004 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert; die Klage wird abgewiesen, soweit sie die Ausführungsform "Oberutzen-dorf" betrifft.

II. Die weitergehende Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verpflichtung des Beklagten zu 2. zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz auf die Zeit bis zum 31.10.2005 beschränkt.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 750.000 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 1,5 Millionen EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 0 413 ... (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Entsorgen flüssiger Medien mit Produktionsrückständen. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 10.7.1990 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 12.8.1989 eingereicht und am 20.2.1991 im Patentblatt veröffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 3.3.1993 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Am 18.4.1996 ist das Klagepatent von der ursprünglich eingetragenen Inhaberin, der S-Versorgungsanlagen GmbH in G auf die Klägerin umgeschrieben worden. Seine in diesem Rechtsstreit interessierenden Ansprüche 1 und 4 lauten wie folgt:

1. Verfahren zum Entsorgen von flüssigen Medien mit Produktionsrückständen aus der Industrie, wobei das zu entsorgende Medium von dem jeweiligen Anfallsort aus über Rohrleitungen (3, 5, 6) zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) transportiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass das zu entsorgende Medium von dem jeweiligen Anfallsort aus über eine Hochleitung (3) zu einem über dem Niveau der Zulaufbehälter (1) liegenden Einlaufhochbehälter (4) gepumpt wird, von wo aus es kontinuierlich oder diskontinuierlich über ein geschlossenes Rohrleitungssystem (5, 6) zu dem annähernd auf dem Niveau der Zulaufbehälter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7) weitergeleitet wird. ...

4. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 3, mit Rohrleitungen (3, 5, 6), die zum Transport des zu entsorgenden Mediums von dem jeweiligen Anfallsort aus zu einem Sammeltank (7) führen, gekennzeichnet durch einen oder mehrere über dem Niveau der Zulaufbehälter (1) liegenden Einlaufhochbehälter (4), die über dem oder den Anfallsorten (1) angeordnet sind, und die jeweils über eine Hochleitung (3) mit dem jeweiligen Anfallsort (1) verbunden sind, und durch ein sich an den oder die Einlaufhochbehälter (4) anschließendes Rohrleitungssystem (5, 6), das zu dem annähernd auf dem Niveau der Zulaufbehälter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7) führt.

Wegen der nur "insbesondere" geltend gemachten Unteransprüche 3, 5 bis 8, 11 und 12 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen. Die nachfolgend wiedergegebene Figurendarstellung aus der Klagepatentschrift erläutert die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels.

Eine von der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage hat das BPatG durch Urteil vom 6.4.2005 abgewiesen (vgl. Anlage WKS 2 und im Verhandlungstermin vom 24.11.2005 überreichte Anlage WKS 2a); gegen dieses Urteil hat die Beklagte zu 1. Berufung eingelegt, aber noch nicht begründet.

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer bis zum 31.10.2005 auch der Beklagte zu 2. war, stellt her und vertreibt Vorrichtungen zum Entsorgen flüssiger Medien mit Produktionsrückständen. Eine erste Ausführungsform befindet sich in einem Werk der DC AG in Neukölln (nachfolgend: Ausführungsform I); zur Erläuterung der näheren Ausgestaltung dieser Anlage hat die Klägerin neben den als Anlagen K 4 und 7 vorgelegten Skizzen die nachstehend wiedergegebene Zeichnung gemäß Anlage K 8 vorgelegt, während die Beklagten zur Erläuterung u.a. auf die ebenfalls nachstehend wiedergegebene Zeichnung gemäß Anlage B 1 und das als Anlage B 5 überreichte Gutachten Prof. Dr. X nebst dortigen Anlagen und Abbildungen 1 bis 3 Bezug genommen haben.

Wie die Abbildung zeigt, wird das Medium in eine annähernd horizontal 8,5 Meter oberhalb des Fertigungsraumbodens verlaufende Leitung gepumpt, durch ein senkrechtes Fallrohr und auf einer Höhe von etwa 5,5 Metern erneut durch eine nahezu horizontal mit ca 1 % Gefälle verlaufende Leitung geführt, bevor es nach dem Passieren eines weiteren Fallrohres auf einer Höhe von etwa 2,45 Metern...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge