Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 08.12.2004; Aktenzeichen 2a O 362/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.12.2004 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 2a des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, gesamtschuldnerisch neben dem bereits rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 3) an die Klägerin 673.075,88 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zu 1) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sind von den Parteien wie folgt zu tragen: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamt-schuldner zu 4/9, der Beklagte zu 3) allein zu weiteren 2/9 und im Übrigen die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden der Klägerin zu 1/3 auferlegt und sind im Übrigen von der Beklagten zu 1) selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden der Klägerin auferlegt, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) hat dieser selbst zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien wie folgt auferlegt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind von ihr selbst zu 2/3 und von der Beklagten zu 1) zu 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden zu 1/3 und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden in vollem Umfang der Klägerin auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die voll-streckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter-liegenden Kreditinstituts erbracht werden.
Gründe
I. Die Klägerin, eine aus einer Vielzahl von geschädigten Kapitalanlegern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen (unterschiedlicher) Beteiligung an einer - von ihr behaupteten - betrügerischen Erlangung und Veruntreuung von Anlagegeldern in Anspruch.
Die Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags sind dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zu entnehmen. Der Beklagte zu 3) ist bereits rechtskräftig durch Versäumnisurteil des LG vom 14.7.2004 (Bl. 134 ff. GA) zur Zahlung verurteilt worden, nachdem er seinen hiergegen eingelegten Einspruch vom 25.8.2004 (Bl. 157 GA) zurückgenommen hat (Bl. 178 GA).
Das LG hat der Klage gegen die Beklagte zu 1) teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, dass der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluss des gegen den Beklagten zu 3) geführten Strafverfahrens unbegründet sei. Sie komme nicht in Betracht, wenn ein Dritter - wie es hier in der Person des rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 3) der Fall sei - während des Laufs eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens nicht aussagen wolle. Dass sein Zeugnisverweigerungsrecht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens entfalle, genüge nicht, um eine Aussetzung des Zivilrechtsstreits rechtfertigen zu können.
Die Klägerin sei parteifähig. Mit schriftlichem Poolvertrag hätten sich die einzelnen Geschädigten zum Zwecke der Einbringung und Realisierung ihrer Schadensersatzansprüche im Wege der gerichtlichen Durchsetzung zusammengeschlossen und damit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes könne nicht festgestellt werden.
Hinsichtlich der Geschädigten ... und ... hafte die Beklagte zu 1) in Höhe eines Betrages von 183.129,41 EUR aus positiver Vertragsverletzung des zwischen ihnen und der Beklagten zu 1) bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages. Sie hätten unstreitig bei der Beklagten zu 1) ein Konto in laufender Rechnung unterhalten, von welchem sie die im Einzelnen dargelegten Beträge auf das bei der Beklagten zu 1) unterhaltene Konto der ... GmbH überwiesen hätten. Hierbei habe die Beklagte zu 1) die ihr im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags obliegende Warnpflicht der Kontoinhaber schuldhaft verletzt. Es gehöre zu den Nebenpflichten einer Bank im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages, ihre Kunden und Vertragspartner vor bestimmten Gefahren zu warnen, z.B. bei einer Kenntnis der Bank von einer Zahlungseinstellung des Überweisungsempfängers, vom unmittelbaren Bevorstehen seines wirtschaftlichen Zusammenbruchs oder einer Veruntreuungsabsicht. Diese Pflicht habe die Beklagte zu 1) hinsichtlich der vorgetragenen Einzah...