Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 17.12.1981; Aktenzeichen 41 O 179/81)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 17. Dezember 1981 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Verfügungstenor wie folgt klargestellt wird:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die die Buchhaltung der Radio S. & Co oHG für die Monate April und Mai 1981 betreffenden Summen- und Saldenlisten einschließlich der ausgedruckten Konten der Finanzbuchhaltung sowie die Lohn- und Gehaltsabrechnungen an den Antragsteller herauszugeben.

Die Kosten der Berufung trägt die Antragsgegnerin.

 

Tatbestand

Die Antragsgegnerin hatte aufgrund eines allgemeinen und auf Dauer erteilten Auftrags der Gemeinschuldnerin deren Buchführung, laufende steuerliche Beratung und Betreuung sowie die Aufstellung der Jahresabschlüsse und gewünschter Zwischenabschlüsse übernommen. Sie erhielt von der Gemeinschuldnerin jeweils die vorkontierten Belege, wie Bankauszüge, Kassenbuch mit Belegen, offene Eingangs- und Ausgangsrechnungen. Die Antragsgegnerin erstellte anhand dieser Belege die DATEV-Auswertungen. Für ihre Tätigkeit stehen der Antragsgegnerin noch Vergütungsansprüche zu.

Am 07.08.1931 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Anschlußkonkursverfahren eröffnet; der Antragsteller wurde zum Konkursverwalter bestellt. Die. Antragsgegnerin meldete Vergütungsansprüche in Höhe von 18.957 DM zur Konkurstabelle an. Darin sind die die Buchhaltung für April und Mai 1981 sowie Beratungsleistungen betreffenden Rechnungen der Antragsgegnerin vom 18.05. und 23.06.1981 im Gesamtbetrag von 10.863 DM enthalten. Die Antragsgegnerin gab die von der Gemeinschuldnerin erhaltenen Belege zurück, verweigerte jedoch die Herausgabe der in ihrem Besitz befindlichen DATEV-Unterlagen und machte insoweit ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Vergütungsanspruches geltend. Bei den zurückbehaltenen Unterlagen handelt es sich um die Summen- und Saldenlisten nebst den ausgedruckten Konten der Finanzbuchhaltung sowie die Lohn- und Gehaltsabrechnungen, jeweils für die Monate April und Mai 1981. Der Antragsteller benötigt diese Unterlagen für die Erstellung der Konkurseröffnungsbilanz, für die Prüfung der Forderungen der Gläubiger, für die Erteilung der Lohn- und Gehaltsabrechnung, für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Konkursausfallgeld an die Arbeitnehmer sowie zur Bearbeitung von Steuererklärungen. Mit der Neuherstellung entsprechender Unterlagen durch eine andere Firma wäre ein Zeitverlust von mehreren Monaten verbunden.

Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, die Antragsgegnerin sei zur Herausgabe der von ihr erstellten Unterlagen nach § 667 BGB verpflichtet und könne ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen. Er hat im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, die die Buchhaltung der Radio S. & Co oHG betreffenden Summen- und Saldenlisten einschließlich der ausgedruckten Konten der Finanzbuchhaltung sowie die Lohn- und Gehaltsabrechnungen an ihn herauszugeben.

Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag mit der Begründung, sie sei zur Herausgabe nur gegen Zahlung der Vergütung verpflichtet, entgegengetreten.

Das Landgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung durch Urteil vom 17.12.1981 erlassen und zur Begründung ausgeführt: Die Verpflichtung zur Herausgabe der DATEV-Unterlagen als Arbeitsergebnis folge aus § 667 BGB. Der Antragsgegnerin stehe wegen ihres Vergütungsanspruches ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Zur Sicherung der Rechte des Antragstellers sei eine vorläufige Regelung im Eilverfahren nötig. Der Antragsteller müsse schnell in die Lage versetzt werden, sein Amt als Konkursverwalter weiterzuführen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (Bl. 52 bis 61 GA).

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend:

Zu den vom buchführenden Steuerberater übernommenen Hauptpflichten gehöre die Übergabe der DATEV-Drucke an den Auftraggeber, der sie als seine Buchführung im Hause haben und verantwortlich verwahren müsse. Es handele sich hier um einen beiderseits noch unerfüllten Vertrag im Sinne des § 17 KO. Die von ihr erhobene Einrede aus §§ 320, 321 BGB greife durch. Ein Erfüllungsverlangen des Antragstellers begründe seine Pflicht, auch die nicht unmittelbar auf die verlangten Unterlagen bezüglichen Gebührenrückstände zu bezahlen. Ferner sei ein Verfügungsgrund nicht gegeben. Jeder andere Sachkundige könne mit Hilfe der eigenen Belege und Papiere der Gemeinschuldnerin eine DATEV-Buchführung herstellen. Volle Befriedigung könne der Antragsteller im Verfahren der einstweiligen Verfügung ohnehin nicht verlangen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er nimmt au...

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