Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang einer Pauschalabfindung für Arbeitnehmererfindungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen einer Gesamtregelung eine Pauschalabfindung für die Inanspruchnahme von Arbeitnehmererfindungen vereinbart, so haben sie die nach ihren Vorstellungen vorhandene Ungewissheit über das künftige Schicksal der Diensterfindungen, also das für sie erkennbare Risiko der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklung bereits in weitem Umfang berücksichtigt (§ 779 BGB). Danach können nur noch Veränderungen, die außerhalb des durch die Pauschalierung gesteckten weiten Rahmens liegen, wesentlich i.S. von § 12 Abs. 6 ArbEG sein. Aufgrund einer solchen Vereinbarung muss der Arbeitnehmererfinder nur solche Umsatzausweitungen nicht hinnehmen, die selbst auf Grundlage der vereinbarten Risikoverteilung als außergewöhnlich und wesentlich anzusehen sind.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.05.2006)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Mai 2006 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leiste.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,-- € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Erfindervergütung, Schadenersatz und Bereicherungsherausgabe und zur Vorbereitung und Bezifferung dieser Ansprüche zunächst auf Auskunft darüber in Anspruch, in welchem Umfang sie die u.a. den europäischen Patenten 0 234 XXX und 0 299 YYY zugrunde liegenden Erfindungen benutzt hat.

Der Kläger ist Ingenieur und war bis 1994 als Arbeitnehmer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A AG (nachfolgend ebenfalls als Beklagte bezeichnet), beschäftigt. 1982/1983 entwickelte er ein Verfahren und eine Vorrichtung betreffend eine elektrostatisch arbeitende Einölmaschine für Stahlbleche; diese Entwicklung wurde einvernehmlich zum Gegenstand eines qualifizierten Verbesserungsvorschlages gemacht, um der mit einem Patentschutz verbundenen Veröffentlichung der neuen Technik aus dem Weg zu gehen. Die Beklagte räumte der B Maschinen- und Anlagenbau GmbH in Duisburg durch schriftlichen Vertrag vom 9./20. Mai 1983 (Anlage L 4) mit Wirkung vom 1. Januar 1983 eine Lizenz an dem Gegenstand dieser technischen Lehre ein; der Lizenzvertrag wurde zum 31. Dezember 1993 gekündigt. Bis Ende 1993 bezog die Beklagte aus diesem Lizenzvertrag Lizenzeinnahmen in Höhe von insgesamt etwa 1,87 Mio. DM. Eine erste Maschine wurde im April 1983 eingesetzt; bis 2002 bezog die Beklagte von B insgesamt 24 Maschinen und nutzte diese selbst.

Unter dem 2. Mai 1985 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe eine neue Laser-Strahl-Schweißanlage zur Herstellung übergroßer Bleche entwickelt (nachfolgend: Erfindung I) und bat um Prüfung, ob hierfür Schutzansprüche geltend gemacht werden können (Anlage L 11). Nach einer Besprechung mit dem Kläger vom 21. August 1985 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 12. November 1985 (Anlage L 12) mit, sie betrachte den Vorschlag nicht als fertige und anmeldungsreife Erfindung und beabsichtige aus diesem Grund derzeit nicht, eine deutsche Schutzrechtsanmeldung einzureichen. Entsprechend seiner Ankündigung gemäß Schreiben vom 18. November 1985 (Anlage L 13) meldete der Kläger die Erfindung I im. Februar 1986 selbst beim Deutschen Patent- und Markenamt an; auf diese Anmeldung wurde ihm später das deutsche Patent 36 05 XYZ erteilt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1986 (Anlage L 14) richtete die Beklagte an den Kläger folgendes Schreiben:

"Wir beziehen uns auf die Besprechung mit Ihnen zur vorbezeichneten Patentanmeldung und vereinbaren hierzu folgendes:

1. Sie übertragen uns alle Rechte an der deutschen Patentanmeldung P 36 05 XYZ.3 sowie der Gebrauchsmusterhilfsanmeldung G 86 04 XYY.

2. Die Weiterbehandlung erfolgt in gleicher Weise wie bei einer gemäß § 6 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (...) unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung. Sie schließt ein die Zahlung einer Erfindungsvergütung gemäß den "Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20.07.1959", wobei ein persönlicher Anteilsfaktor von 32 % als vereinbart gilt."

Am 3. Februar 1987 reichte die Beklagte für die Erfindung I unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung eine europäische Patentanmeldung ein, auf die ihr das im. Januar 1991 veröffentlichte europäische Patent 0 234 XXX (Anlage L 14a) erteilt wurde.

Anfang Februar 1987 kam es zu einer telefonischen Unterredung des Klägers mit dem Zeugen Dr. D, der in der Patentabteilung der Beklagten für die Bearbeitung der Erfindungen de...

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