Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 29.03.2019; Aktenzeichen 10 O 207/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.03.2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines von ihm widerrufenen Darlehensvertrages zur Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeuges.
Mit Darlehensvertrag vom 20.07.2015 gewährte die Beklagte dem Kläger zur (Teil-)Finanzierung des Kaufpreises für das im Klageantrag zu 1. näher bezeichnete Kraftfahrzeug ein Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag von 17.745,23 EUR zu einem Sollzinssatz von 1,10 % p. a. für einen sog. Aktionszeitraum von 48 Monaten. Daneben beantragte der Kläger die Aufnahme in eine von der Beklagten abgeschlossene Restkreditversicherung; der hierfür erforderliche Aufwand ist im Darlehensvertrag als Bestandteil des Gesamtkreditbetrags ausgewiesen. Ziffer 4 der in den Vertrag einbezogenen Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite sieht ein Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung vor; eine Vorfälligkeitsentschädigung sollte nicht berechnet werden (vgl. Anlage K 1a S. 7). Der Vertrag enthält auch keine Regelungen über die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Wegen des näheren Vertragsinhalts - insbesondere der auf Seite 10 der Vertragsurkunde abgedruckten Widerrufsinformation - wird auf die Anlage K1a Bezug genommen.
Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR an den verkaufenden Händler und insgesamt 8.898,29 EUR an die Beklagte, bis er mit Schreiben vom 05.01.2018 (Anlage K 2) den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung erklärte. Seit dem Widerruf leistete er weitere 18 monatliche Raten in Höhe von 317,31 EUR sowie einen am 30.07.2019 erbrachten Ablösebetrag in Höhe von 3.632,37 EUR an die Beklagte (d.h. weitere insgesamt 9.343,95 EUR), so dass das streitgegenständliche Darlehen zwischenzeitlich vollständig abgelöst ist.
Wegen des weitergehenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, dass sich der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch den am 05.01.2018 erklärten Widerruf nicht gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, weil das gemäß § 495 BGB (in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen gewesen sei. Gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. i. V. m. § 355 BGB habe dem Kläger das Recht zugestanden, seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist habe gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss und gemäß § 356b Abs. 1 BGB a.F. nicht begonnen, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt habe, welche(r) gemäß § 492 Abs. 2 BGB die vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten musste, anderenfalls die Frist erst mit deren Nachholung gemäß § 492 Abs. 6 BGB begonnen hätte (§ 356b Abs. 2 S. 1 BGB a.F.). Diesen Vorgaben habe die von der Beklagten im Streitfall verwendete und dem Kläger bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde genügt, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bereits im August 2015 abgelaufen gewesen sei. Die Beklagte habe dem Kläger mit der von ihm vorgelegten Anlage K 1a eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, was nach § 356b Abs. 1 BGB a. F. genüge. Zu den nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. zu erteilenden Pflichtangaben habe insbesondere eine den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 und § 12 EGBGB a.F. genügende Widerrufsinformation gehört, die die Beklagte auf Seite 10 von 12 der Vertragsurkunde erteilt habe. Zwar könne die Beklagte sich mit Blick auf die Widerrufsinformation nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, da sie den Text des Musters gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht vollständig übernommen, sondern an mehreren Stellen modifiziert habe. Die auf Seite 10 abgedruckte Widerrufsinformation entspreche jedoch auch mit den vorgenommenen Modifikationen den gesetzlichen Anforderungen. Die insoweit vorgebrachten Beanstandungen des Klägers seien unbegründet.
Soweit die Beklagte unter...