Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 01. September 2017 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

A) Die Antragstellerin ist seit mehr als 40 Jahren Herstellerin von Bekleidungsstücken, insbesondere von Lederbekleidung, und zählt zu den führenden Anbietern auf diesem Markt. Seit vielen Jahren verwendet sie zur Kennzeichnung ihrer Ware, die sie an gewerbliche Abnehmer vertreibt, die Bezeichnung "D.". Die Antragsgegnerin ist ein in Z. ansässiges Unternehmen, das vorwiegend modische Bequemschuhe herstellt, darüber hinaus aber auch Taschen und Gürtel vertreibt. Sie ist u.a. Inhaberin der nachfolgend aufgeführten Marken:

- Unions-Wort-/Bildmarke Nr. 0... X, eingetragen beim EUIPO u.a. in Klasse 25 für "Schuhwaren, insbesondere Einlegesohlen, Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen", mit Priorität vom 22.07.2013 (im Folgenden: Unionsmarke);

- Deutsche Wortmarke Nr. 3... "X", eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für "Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Rucksäcke, Hüfttaschen" in Klassen 18 und 25, mit Priorität vom 06.02.1997 (im Folgenden: deutsche Wortmarke).

Nachdem die Antragsgegnerin festgestellt hatte, dass von der Antragstellerin hergestellte und in den Verkehr gebrachte Lederjacken mit dem nachfolgend eingelichteten Hang-Tag versehen vertrieben wurden

((Abbildungen))

mahnte sie die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 23. März 2016 (Anlage LSG 4) ab. Es entwickelte sich eine anwaltliche Korrespondenz, in deren Rahmen die Antragstellerin zwar eine Markenrechtsverletzung in Abrede stellte, jedoch unter dem 19. April 2016 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab (Anlage LSG 9). Eine abschließende Einigung kam im Folgenden nicht zustande, wobei die Gründe hierfür im Einzelnen streitig sind. Daraufhin mahnte die Antragsgegnerin mehrere gewerbliche Abnehmer der Antragstellerin ab. Wegen der Einzelheiten dieser Abmahnschreiben vom 04. Mai 2016 wird auf die Anlage LSG 13 verwiesen.

Die Antragstellerin hat die Abnehmerverwarnungen sowohl für rechtsmissbräuchlich als auch für unbegründet angesehen. So sei deren wesentliches Ziel gewesen, den Druck auf sie, die Antragstellerin, zu erhöhen, um möglichst kurzfristig einen hohen Schadensersatzbetrag "abzupressen". Sie hat die Einrede der Nichtbenutzung der von der Antragsgegnerin in deren Abmahnschreiben angeführten Marken erhoben und geltend gemacht, das Zeichen "X GREEN" sei schon nicht markenmäßig benutzt worden, vielmehr handele es sich bei der Wortfolge "X green" um eine mittlerweile völlig gebräuchliche, fast schon verbrauchte Redewendung, um auf ein ausgeprägtes ökologisches Bewusstsein eines Unternehmens hinzuweisen, und lege das gesamte Erscheinungsbild des Hang-Tags nahe, dass auch vorliegend eine rein beschreibende Angabe zu dem Herstellungsverfahren des Produkts vorliege. Jedenfalls fehle aber die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr notwendige Zeichenähnlichkeit zu sämtlichen fünf im Rahmen der Abnehmerverwarnung geltend gemachten Marken. Mithin liege eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung nach § 8 Abs. 4 UWG, eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG sowie auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.

Auf Antrag der Antragstellerin vom 11. Mai 2016 hat die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in Kenntnis der Schutzschrift vom 28. April 2016 mit Beschlussverfügung vom 13. Mai 2016, Aktenzeichen 2a O 105/16, der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

Abnehmer der Antragstellerin dahingehend abzumahnen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Bekleidung mit der Bezeichnung "X" bzw. "X GREEN" anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonst in den Verkehr zu bringen, wie geschehen gemäß den Abmahnschreiben der Antragsgegnerin vom 04. Mai 2016 an die Firmen

A. KG, D.

und

B. GmbH & Co. KG, D.

und

C.de, E.

und

M. GmbH, W.

Gegen diese Verbotsverfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und die Verweisung des Verfahrens an die Kammer für Handelssachen beantragt, die mit Beschluss der 2a Zivilkammer des Landgerichts vom 24. Juni 2016 erfolgte.

Die Antragstellerin hat die Bestätigung der einstweiligen Verfügung beantragt und ergänzend vorgetragen, der Antrag sei hinreichend bestimmt. Sie habe nur einen Streitgegenstand geltend gemacht, auch wenn sie das Unterlassungsbegehren einerseits mit § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB und andererseits mit § 8 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 4 UWG begründet habe. Entsprechend sei sie nicht gezwungen gewesen, eine (Prüfungs-)Reihenfolge zu bestimmen.

Die Antragsgegnerin hat die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem Antrag der Antragstellerin fehle die notwendige Bestimmtheit, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, somit sei auch die Dringlichkeitsfrist nicht gewahrt. Überdies bestehe kein Verfügungs...

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