Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 5 O 242/15) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. April 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag und in diesem Zusammenhang um den Bestand dieses Versicherungsvertrags vor dem Hintergrund einer von der Beklagten mit Schreiben vom 12. März 2014 erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
1. Mit schriftlichem Antrag vom 26. Januar 2006 (Bl. 165-167 d. GA) beantragte der am 16. Mai 1973 geborene Kläger bei der Beklagten über deren Vermittler, den Zeugen A., den Abschluss eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages.
Der Verlauf des in den damaligen Büroräumen des Klägers in Gegenwart der sich damals in der Ausbildung für den Außendienst der Beklagten befindlichen Zeugin O. geführten Antragsaufnahmegesprächs zwischen dem Kläger und dem Zeugen A. ist streitig.
Jedenfalls nahm der Zeuge A. aufgrund der Angaben des Klägers schließlich folgende Eintragungen im Antragsformular vor:
"9. Gesundheitsfragen an die zu versichernde Person*)
(...)
Die Gesundheitsfragen sind nach bestem Wissen richtig und vollständig zu beantworten. Bei unzutreffenden oder unvollständigen Angaben kann die K.-Lebensversicherung vom Vertrag zurücktreten bzw. die Leistung verweigern.
Gegenwart
9.1 (...)
9.2 Bestehen Krankheiten, Behinderungen, Beschwerden oder Folgen von Krankheiten bzw. Verletzungen? nein
9.3 (...)
9.4 (...)
9.5 (...)
Vergangenheit
9.6 Haben in den letzten 5 Jahren ambulante Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen durch Ärzte, Heilpraktiker oder sonstige Therapeuten stattgefunden, oder bestanden Krankheiten, Behinderungen oder Beschwerden, die nicht behandelt worden sind? ja
9.7 Haben in den letzten 10 Jahren stationäre Untersuchungen, Beobachtungen oder Behandlungen in einem Krankenhaus, Lazarett, Sanatorium oder einer Heilstätte stattgefunden? ja
Zukunft
9.8 (...)
9.9 (...)
Geben Sie hier bitte Einzelheiten zu den Fragen an, die mit "ja" beantwortet sind.
(...)
9.6 Erkältung o.B. 3 Tage März 2005 (...) Dr. B., Ort C.
9.7 Entfernung Haarnestgrübchen o.B. (...) F. Klinik, Ort D. seither behandlungs- u. beschwerdefrei
9.6 Vorsorgeuntersuchung Mai 03 (...) Klinik Ort E. nach Kfz-Unfall. Verdacht auf HWS-Syndrom seither behandlungs- u. beschwerdefrei."
2. Tatsächlich hatte der Hausarzt Dr. B. am 23. Mai 2005 ein gesichertes HWS-Syndrom bei gesicherter myostatischer Wirbelsäulen-Insuffizienz diagnostiziert. Er hatte dem Kläger Etilefrin und physiotherapeutische Maßnahmen verordnet. In der Zeit vom 25. Mai bis zum 13. Juni 2005 hatte sich der Kläger daher Heißluftbehandlungen und klassischen Massagen unterzogen.
Vom 4. bis zum 6. Juli 2005 war der Kläger wegen Unwohlseins, Ermüdung und einer gesicherten Angina arbeitsunfähig erkrankt.
Im August 2015 hatte der Kläger auf die Überweisung des Hausarztes Dr. G. den Chirurgen Dr. H. aufgesucht. Ihm gegenüber hatte der Kläger über seit geraumer Zeit bestehende Schmerzen im rechten Arm geklagt, verbunden mit der Folge, dass er seine berufliche Tätigkeit am PC kaum noch ausüben könne; ferner hatte er gegenüber dem Arzt angegeben, zuhause gestürzt zu sein. Nach Anfertigung einer Röntgenaufnahme der linken Hand hatte Dr. H. eine Prellung mit Handrückenhaemathom im Bereich der linken Mittelhand sowie eine Tendomyopathie des rechten Unterarms diagnostiziert. Dem Kläger wurde rechtsseitig ein zirkulärer Oberarmcast mit Fingereinschluss für drei Wochen angelegt. Dr. H. attestierte dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 26. August 2005; insoweit wird auf den Arztbericht des Dr. H. vom 8. August 2005 (Bl. 168 d. GA) Bezug genommen.
Wie sich aus einer Auskunft des gesetzlichen Versicherers des Klägers, der J.-Versicherung vom 28. Januar 2014 (Bl. 169 d. GA) ergibt, war der Kläger vom 4. bis zum 6. Juli 2005 wegen Unwohlseins und Ermüdung, vom 25. bis zum 29. Juli 2005 wegen Myalgie, vom 2. bis zum 26. August 2005 wegen Myalgie und Enthesopathie sowie vom 30. August bis zum 16. September 2005 wegen Unwohlseins und Ermüdung, dies auf Veranlassung des Hausarztes Dr. B., arbeitsunfähig krankgeschrieben; insoweit wird auf die Auskunft der J.-Versicherung vom 28. Januar 2014 (Bl. 169 d. GA) Bezug genommen.
Streitig ist, ob der Kläger im Juli 2005 und im August/September 2005 an Myalgien oder Enthesiopathien gelitten hat und ihm diese Diagnosen genannt worden sind.
3. Der Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrag, Versicherungsscheinnummer ..., kam am 1. März 2006 zustande; der Versicherungsvertrag endet vereinbarungsgemäß am 28. Februar 2033.
Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeine...