Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 2 O 14/98) |
Tatbestand
Der Kl macht restliches Architektenhonorar aus seiner Schlußrechnung vom 8.7.1998 geltend. Unter dem 30.12.1996 hatte er bereits eine niedrigere Schlußrechnung erteilt. Noch davor hatte er unter dem 23.8.1994 eine "Kostenberechnung" vorgenommen, die rechnerisch mit der Schlußrechnung vom 30.12.1996 übereinstimmt. Der beklagte Bauträger meint, der Kl sei an seine "Kostenberechnung" vom 23.8.1994 gebunden, und beruft sich auf Verjährung, hilfsweise rechnet er mit Schadenersatzansprüchen auf, weil der Kl bei seiner Planung den hohen Grundwasserstand nicht berücksichtigt habe. Der Kl hält etwaige Gewährleistungsansprüche für verjährt- denn die Verjährungsfrist betrage nur 6 Monate, weil der Mangel - unstreitig - noch vor Baubeginn entdeckt worden war.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2) sind zulässig, aber nur die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) richtete, hat der Kläger die Berufung zurückgenommen. Die Anschlussberufung des Beklagten zu 1) ist unzulässig.
A. Zulässigkeit der Berufungen und der Anschlussberufung
Gegen die Zulässigkeit der Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2), mit denen der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu 2) zu einem höheren als vom Landgericht zuerkannten Betrag und die Beklagte zu 2) die vollständige Abweisung der Klage gegen sie begehren, bestehen keine Bedenken.
Der als Anschlussberufung bezeichnete Antrag der Beklagten zu 2) in der Berufungserwiderung vom 31.01.2000 ist als Hilfsvorbringen zur Berufung der Beklagten zu 2) auszulegen. Die Beklagte zu 2) legt die Anschlussberufung mit dem Antrag, die Beklagte zu.2) zur Zahlung von 10.753,16 DM nebst Zinsen zu verurteilen, als Hilfsanschlussberufung ein für den Fall, dass die Klage nicht wegen Verjährung der Klageforderung insgesamt abgewiesen wird. Es liegt also keine hilfsweise zum Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers erhobene Anschließung an die Berufung des Klägers vor, sondern lediglich ein weiterer Antrag zur eigenen Berufung der Beklagten zu 2). Dieser Antrag, zu nicht mehr als.10.753,16 DM verurteilt zu werden, ist in dem Berufungsantrag auf Klagabweisung bereits enthalten, so dass ihm auch insoweit keine selbständige Bedeutung zukommt.
Die Anschlussberufung des Beklagten zu 1) ist unzulässig.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1) hat das Landgericht in vollem Umfang abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Beklagten zu 1) auferlegt. Auch wenn für die Anschlussberufung eine Beschwer nicht gefordert wird, so muss doch eine Abänderung des Urteils zugunsten des Anschlussberufungsführers wenigstens möglich sein (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., Rdn. 20 m.w.N.). Das ist bei einem Beklagten, der in erster Instanz mit seinem Klageabweisungsantrag voll obsiegt hat und mit seiner Anschlussberufung auch nicht mehr als Klageabweisung erstrebt, nicht der Fall.
B. Begründetheit der Berufungen
I. Begründetheit der Klageforderung gegen die Beklagte zu 2)
Dass zwischen der Beklagten zu 2) und dem Kläger mündlich. ein Architektenvertrag für drei Doppelhäuser an der A Straße in K zustande gekommen ist, ist unstreitig. Die Beklagte zu 2) hat unstreitig auf die sich daraus ergebende Werklohnforderung des Klägers 40.000,00 DM gezahlt.
1. Höhe
Streitig ist allein, ob der Kläger an seine Kostenberechnung vom 23.08.1994 und die im wesentlichen übereinstimmende Schlussrechnung vom 30.12.1996 über 60.62-6,79 DM gebunden ist oder ob er aus der im Laufe des Rechtsstreits erteilten Schlussrechnung vom 08.07.1998 den darin ausgewiesenen Betrag von 77.314,10 DM unter Berücksichtigung der vom Landgericht vorgenommenen Kürzungen, gegen die sich der Kläger nicht wendet, und der Zahlung von 40.000,00 DM noch 30.524,23 DM verlangen kann.
In der ersten Instanz lag zunächst nur die Schlussrechnung vom 30.12.1996 vor, gegen die die Beklagte zu 2) auch in dem seit dem 11.12.1997 rechtshängigen Verfahren Einwendungen nicht erhoben hat. Nachdem die Kammer die Frage der Prüfbarkeit der Rechnung und mögliche Konsequenzen für die Fälligkeit angesprochen hatte, hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.05.1998 der Auffassung angeschlossen, dass die Forderung des Klägers nicht fällig sei. Der Kläger hat daraufhin die Schlussrechnung vom 08.07.1998 erstellt. In der Berufungsinstanz legt nunmehr die Beklagte die vom Kläger unter dem 23.08.1994 erteilte Kostenberechnung vor, die in allen Positionen mit der Schlussrechnung vom 30.12.1996 übereinstimmt.
Dem Kläger steht der Honoraranspruch gemäß Rechnung vom 08.07.1998 unter Berücksichtigung der vom Landgericht vorgenommenen Kürzungen zu. Seine Forderung ist nicht durch die Rechnungen vom 23.08.1994 und 30.12.1996 begrenzt. Zwar hat der Kläger etwas mehr als 1 1/2 Jahre nach Beendigung seines Auftrages und nach Fertigstellung der geplanten Gebäude am 30.12.1996 die Kostenberechnung vom 23.08.1994 durch die ausdrücklich als solche bezeichnet Schlussrechnung ersetz...