Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 21.07.2005)

 

Tatbestand

Nach einem Verkehrsunfall, den der Kläger mit seinem Renault Espace am 14.08.2004 erlitten hat, geht es im zweiten Rechtszug nur noch um den Ersatz von Reparaturkosten. Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das vom Kläger mit der Reparatur beauftragte Autohaus Körber ließ sich vor Beginn der Arbeiten eine sogenannte Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (im folgenden nur noch: RKÜ) erteilen. Deren Text entspricht dem vom Z. D. K. e.V. (ZDK) empfohlenen Muster. Ob der Kläger zusätzlich ein separates Formular "Sicherungsabtretung" unterzeichnet hat, ist ungeklärt geblieben.

Auf der Grundlage der RKÜ und unter Berufung auf eine ihr vorliegende Zession zahlte die zweitbeklagte Versicherung nach Vorlage der Werkstattrechnung die Reparaturkosten in voller Höhe (4.396,96 EUR) unmittelbar an das Autohaus K.. Nur der Betrag für die Wertminderung wurde direkt an den Kläger bzw. seinen Anwalt überwiesen.

Der Kläger lässt die Bezahlung der Reparaturkosten durch die beklagte Versicherung nicht gegen sich gelten. Er beruft sich vor allem auf die Unwirksamkeit der angeblichen Zession nach § 134 BGB in Verbindung mit Art. 1 § 1 RBerG. Im Übrigen ist er der Ansicht, die beklagte Versicherung sei an die zeitlich vorrangige Inkassovollmacht seines Anwalts gebunden. Als Grund dafür, dass er den Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten gegen die Beklagten weiterverfolge, macht der Kläger folgendes geltend:

Das Autohaus habe seinen Wagen nicht ordnungsgemäß repariert. So habe man Arbeiten in Rechnung gestellt, die gar nicht ausgeführt worden seien. Nachbesserung habe er nicht mehr erreichen können, nachdem das Autohaus sein Geld von der Versicherung erhalten habe.

Demgegenüber berufen sich die Beklagten auf die Erfüllungswirkung ihrer Direktzahlung an das Autohaus K., dem sie den Streit verkündet haben.

Das Landgericht hat die Klage auf Ersatz der strittigen Reparaturkosten abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Forderung des Klägers auf Ersatz der Reparaturkosten sei durch die Zahlungen der Beklagten zu 2. an die Werkstatt gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB erloschen. Infolge der unwiderruflichen Anweisung in der RKÜ habe die Beklagte zu 2. mit befreiender Wirkung gezahlt. Die Ermächtigung des Klägers sei weder wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam noch durch Widerruf unbeachtlich geworden. In der Übermittlung der anwaltlichen Inkassovollmacht sei kein Widerruf zu sehen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er steht nach wie vor auf dem Standpunkt, dass die Beklagten trotz der Direktzahlung an das Autohaus zum Ausgleich der Reparaturkosten ihm gegenüber verpflichtet seien. Er bemängelt das angefochtene Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und stellt insbesondere die Gesichtspunkte der unzulässigen Rechtsberatung und der Sittenwidrigkeit heraus.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat den Klageanspruch auf Ersatz von Reparaturkosten zu Recht verneint. Im Hinblick auf die zweitinstanzlichen Darlegungen des Klägers ist nur noch folgendes auszuführen:

Ausgangspunkt ist die Frage, ob der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Fahrzeugschadens (Reparaturkosten) durch die Zahlung der zweitbeklagten Versicherung an das Autohaus K. erloschen ist. Das ist mit dem erstinstanzlichen Richter zu bejahen.

1.

Ein Anspruch kann auch dadurch erlöschen, dass der Schuldner zum Zwecke der Erfüllung an einen Dritten leistet (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB). Befreiende Wirkung hat die Leistung an einen Dritten, wenn er vom Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt ist.

2.

Eine derartige Ermächtigung sieht das Landgericht in der zu den Akten gereichten RKÜ. Das ist bei isolierter Betrachtung dieser Urkunde zutreffend. Denn der Kläger hat darin die Versicherung (unwiderruflich) angewiesen, die Reparaturkosten für den Fall der Bestätigung nach Maßgabe der Erklärung unter B. 3. ("Haftpflichtschadenfall") direkt an den Reparaturbetrieb zu zahlen. Die Zahlung soll auf den Anspruch des Geschädigten angerechnet werden, so der ausdrückliche Zusatz im Anschluss an die vorformulierte Anweisung. Im Kontext enthalten diese Erklärungen die Ermächtigung der Werkstatt durch den Kläger, die Zahlung der Versicherung entgegenzunehmen, wodurch in gleicher Weise wie bei einer unmittelbaren Zahlung an den Geschädigten Erfüllung eintreten soll ("... wird angerechnet").

Forderungsinhaber bleibt nach der RKÜ der Geschädigte. Konzeptionell ist mit der RKÜ, wie sie dem Senat vorliegt, keine Abtretung verbunden, auch nicht in Form einer Sicherungsabtretung (siehe auch Minoggio/Lohmann/Otting, Unfallschadenabwicklung von A - Z, 5. Auflage, Stichwort "Reparaturkosten-Übernahmebestätigung"; Klein/Schmarsli/Fischer, Praxisbuch Verkehrsunfall, 2. Auflage, S. 241). Dass eine RKÜ gelegentlich mit einer (Sicherungs-)Abtretung gleichgesetzt bzw. verwechselt wird, ist dem Senat nicht erst du...

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