Tenor

Die Berufungen der Klägerin zu 1) sowie der Kläger zu 2) und 3) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger zu 2) betreibt in H... eine Frauenklinik, in welcher von Belegärzten ambulante Operationen durchgeführt werden können. Am 14.11.1995 nahm der Beklagte, ein niedergelassener Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, unter Assistenz des Klägers zu 2) bei der Patientin U... Sch... eine Tubenligatur mit Abrasio vor; die Klägerin zu 1) war als Anästhesistin an dem Eingriff beteiligt. Bereits bei der Einleitung der Anästhesie kam es ausweislich der Krankenunterlagen zu "massiven Intubationsschwierigkeiten" und die Platzierung des Tubus gelang erst beim dritten Versuch. Nach der im Übrigen komplikationslos verlaufenen Operation wurde die Patientin von der Klägerin zu 1) mit einer Auszubildenden bei noch liegendem Endotrachealtubus in den Aufwachraum geschoben. Zu diesem Zeitpunkt hatte - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - die Spontanatmung der Patientin noch nicht wieder eingesetzt, weshalb eine weitere kontinuierliche Beatmung und Überwachung der Patientin erforderlich gewesen wäre.

Im Anschluss an die Operation waren zwei weitere Patientinnen des Beklagten (B... und K...) zur Operation vorgesehen; die Klägerin zu 1) verließ deshalb den Aufwachraum, um die Narkose für die nachfolgende Operation der Patientin B... vorzubereiten. Im Aufwachraum waren die Arzthelferin P... und die Auszubildende A... für die Überwachung der Patientinnen eingeteilt; in den Pausen zwischen den beiden folgenden Operationen sah auch die Klägerin zu 1) im Aufwachraum nach der Patientin. Da die Patientin im Aufwachraum nicht ausreichend atmete (hypoventilierte), kam es letztlich gegen 09.15 Uhr zu einer vollständigen Atemdepression mit Hypoxie und einem durch den Sauerstoffmangel bedingten konsekutiven Herz-Kreislaufstillstand (Gutachten Prof. N... vom 25.08.1997, Bl. 195, 198/199 d.A.). Die Klägerin zu 1) versuchte zunächst, die Patientin mit dem Ambu-Beutel manuell zu beatmen, bevor diese auf Veranlassung des nunmehr hinzu gerufenen Klägers zu 2) zurück in den Operationssaal verbracht und reanimiert wurde. Da die Patientin auch in der Zeit bis 11.00 Uhr nicht wach wurde, wurde sie in das St. Josef-Krankenhaus in H... verlegt, wo sie gegen 11.15 Uhr aufgenommen wurde. Der Beklagte, der nach der Operation seiner Patientin K... die Tagesklinik verlassen hatte, wurde gegen 11.15 Uhr telefonisch in seiner Praxis von der Entwicklung informiert.

Die Patientin, die infolge dieses Verlaufs eine schwere globale Hirnschädigung mit Betonung im Stammhirnbereich davongetragen hat und auf Dauer betreuungsbedürftig ist (Wachkoma mit spastischer Tetraparese; Betreuungsgutachten v. 11.05.2001, Beiakte LG Düsseldorf - 3 O 384/98 -, Bl. 146), hat die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) in einem Vorprozess vor dem Landgericht Düsseldorf auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Verfahren endete durch einen Vergleich (Beiakte Bl. 359 ff.), aufgrund dessen von der Klägerin zu 3), die als Haftpflichtversicherer für den Fall eintrittspflichtig ist, erhebliche Beträge geleistet wurden. Außerdem wurde ein Strafverfahren eingeleitet (StA Düsseldorf 810 Js 29/96), welches mit dem Erlass rechtskräftiger Strafbefehle gegen die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) endete (Strafakte Bl. 657 f.). Im Rahmen dieses Verfahrens erstellten die Sachverständigen Prof. Dr. Nadstawek / Prof. Dr. H... von der Universitätsklinik B... am 25.08.1997 (ergänzt am 15.12.2000) ein umfangreiches anästhesiologisches Gutachten (Bl. 148 ff., 200 ff. d.A.), das zu dem Ergebnis kam, zu jedem Zeitpunkt in der Behandlung der Patientin Sch... in der Tagesklinik des Klägers zu 2) seien schwerste und gravierende ärztliche Fehler festzustellen, die bei normalem Sachverstand nicht hätten geschehen können und ein mit den Regeln der ärztlichen Kunst nicht zu vereinbarendes medizinisches Wissensdefizit offenbarten.

Die Kläger machen in dem jetzigen Verfahren gegen den Beklagten Freistellungs- und Zahlungsansprüche geltend, die auf den sog. Gesamtschuldnerausgleich gestützt werden. Sie haben behauptet, die Klägerin zu 1) habe nach Beendigung der Operation festgestellt, dass die Patientin noch nicht richtig spontan geatmet habe, worauf sie den Beklagten aufmerksam gemacht habe; unabhängig davon hätte der Beklagte das Fehlen der Spontanatmung auch unschwer erkennen können, wenn er - was geboten gewesen sei - sich am Ende der Operation davon überzeugt hätte, dass die Patientin wach und ansprechbar sei. Der Beklagte habe jedoch wegen einer Verzögerung im Operationsplan und weil er es eilig gehabt habe, in seine Praxis zurü...

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