Leitsatz (amtlich)
1. Die Zahlung einer für den Fall des Verzuges ausbedungenen Vertragsstrafe kann nur für den Zeitraum verlangt werden, in dem der Erfüllungsanspruch besteht. Räumen die Parteien dem Schuldner nach Wegfall des Erfüllungsanspruchs ein neues Leistungsrecht ein, dann bedarf es einer Vereinbarung der Parteien falls sich die den ursprünglichen Erfüllungsanspruch sichernde Vertragsstrafenabrede auch hierauf beziehen soll.
2. Eine Vertragsstrafe, die für den Fall nicht rechtzeitiger Erfüllung vereinbart ist, kann ohne Anrechnung neben dem Nichterfüllungsschaden geltend gemacht werden, der erst nach Verwirkung der Vertragsstrafe entstanden ist.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 10 O 186/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.9.2000 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Über den zuerkannten Betrag von 7.750 DM hinaus werden die Beklagten verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner weitere 2.589,74 EUR zu zahlen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 68 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 32 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagten, die eine Bauunternehmung betreiben, errichteten im Jahre 1994 im Auftrag des Klägers an dessen Grundstück in M. eine Grenzmauer. Auf Antrag des Klägers, der die ausgeführten Arbeiten für mangelhaft hielt, wurde im Jahre 1998 ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt. Nachdem das in diesem Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten vorlag, schlossen die Parteien am 30.6.1999 eine schriftliche Vereinbarung, in der sich die Beklagten verpflichteten, die Grenzmauer einheitlich und in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik vollständig zu errichten, so dass das Gewerk optisch einheitlich wirkt. Für den Fall einer nicht vollständigen Fertigstellung bis zum 15.10.1999 verpflichteten sich die Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 250 DM/Tag. Die Beklagten errichteten einen Teil der Mauer neu und führten Anstreicharbeiten aus. Der Anstrich wurde allerdings nicht vollständig aufgetragen und Verfugungen mit Silikon fehlten. Mit Schreiben vom 11.11.1999 setzte der Kläger den Beklagten eine Frist zur Fertigstellung der restlichen Arbeiten bis 20.11.1999 und drohte für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs an, Leistungen der Beklagten abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. Der Kläger wiederholte die Aufforderung unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung in den Schreiben vom 20.1.2000 mit einer Frist zum 31.1.2000, und vom 24.2.2000, in dem er die Frist auf den 10.3.2000 setzte, sowie erneut in dem Schreiben vom 21.3.2000 mit Fristsetzung auf den 24.3.2000.
Der Kläger hat zunächst einen Anspruch auf Kostenvorschuss geltend gemacht. Innerhalb einer nachgelassenen Schriftsatzfrist nach der mündlichen Verhandlung vor dem LG, verwies der Kläger darauf, dass die Beklagten den Ersatz der Mangelbeseitigungskosten als Schadensersatz schuldeten. Den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe hat der Kläger für den Zeitraum vom 16.10. bis 15.11.1999 beziffert, im Übrigen bis zur Fertigstellung der Mauer die Feststellung der Verwirkung der Strafe beantragt.
Der Kläger hat behauptet: Nach dem 18.10.1999 hätten die Beklagten keine Arbeiten ausgeführt. Die Kosten für den vertraglich geschuldeten Anstrich auf einer Länge von 50m, die Versiegelung und das Wiederanbringen einer von den Beklagten beseitigten Holzpaneele beliefen sich auf 10.000 DM. Er habe auch nach dem Fristablauf am 20.11.1999 Interesse an einer Leistungserbringung durch die Beklagten gehabt und mit den Beklagten am 22.11.1999 vereinbart, dass diese die Restarbeiten noch ausführen können. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin sei von den Beklagten nicht genannt worden, was ihm zu den Schreiben und Fristsetzungen Veranlassung gegeben habe. Die Vertragsstrafe schuldeten die Beklagten gem. der Vereinbarung, weil sie ihrer Fertigstellungspflicht nicht nachgekommen seien.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen als Gesamtschuldner an ihn 17.750 DM zu zahlen;
2. festzustellen, dass ihm die zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsstrafe über den mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Zeitraum hinaus auch für die Zeit vom 16.11.1999 bis zur vollständigen Fertigstellung der Mauer zustehe.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet: Der Anstrich sei nicht Gegenstand des ursprünglichen Auftrages, sondern ein Zusatzauftrag. Nur noch ca. 30 m Wand seien zu streichen und die Silikonverfugung auszuführen. Die Durchführung der Arbeiten könne aber nur erfolgen, wenn es zuvor 2 bis 3 Wochen trocken war. Dies habe der Kläger gewusst und dies sei erst im Juni 2000 der Fall gewesen. Die angebotenen Arbeiten habe der Kläger aber dann arglistig verweigert. Die Ve...