Leitsatz (amtlich)
›Das Führen im Ausland erworbener akademischer Grade und Titel im Inland ist nicht unbefugt und damit nicht tatbestandsmäßig im Sinne der Strafvorschrift des § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn die erforderliche Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes erteilt worden ist und der Grad oder Titel in der genehmigten Form - etwa durch Sichtbarmachen der Herkunft des Grades oder Titels durch einen auf den Staat der Verleihung hinweisenden Klammerzusatz - geführt wird."
Verfahrensgang
StA Düsseldorf (Aktenzeichen 610 Js 395/97) |
Gründe
I.
1.
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, durch drei selbständige Handlungen ausländische akademische Grade unbefugt im Inland geführt zu haben, indem er
a) am 13. Februar 1997 in einem an einen Herrn S gerichteten Schreiben seine Namensunterschrift mit den Zusätzen "Prof."" und "Dr."' versehen habe, ohne entsprechend den ihm vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen erteilten Auflagen der Bezeichnung "Prof." den Zusatz "ehrenhalber" oder "e. h.' und dem Titel "Dr." den Zusatz "(USA)"' beizufügen,
b) am 6. März 1997 in einem an die Rechtsanwälte S und Partner in D gerichteten Schreiben seiner Unterschrift die Gradbezeichnung "Professor" vorangestellt zu haben, ohne auflagegemäß den Zusatz "ehrenhalber"" oder "e. h.", hinzuzusetzen und
c) am 1. Juli 1997 in einem an den bereits erwähnten Herrn S gerichteten Schreiben wiederum die akademischen Gradbezeichnungen "Prof."' und "Dr." ohne die Zusätze "ehrenhalber" oder "e. h." bzw. "(USA)" hinzugefügt zu haben.
Gegen den wegen dieser Handlungen am 24. Juli 1998 antragsgemäß erlassenen Strafbefehl hat der Angeklagte in zulässiger Weise Einspruch eingelegt. Er bestreitet, unbefugt ausländische akademische Grade oder Titel im Inland geführt zu haben. Aufgrund der Hauptverhandlung vom 9. Februar 1999 hat der Strafrichter den Angeklagten freigesprochen und seine Entscheidung wie folgt begründet:
"Das Führen eines ausländischen akademischen Grades ist nur dann unbefugt, wenn es ohne die für den Gebrauch vorgeschriebene Genehmigung geschieht oder der Verwender den akademischen Grad überhaupt nicht erworben hat. Vorliegend ist der Angeklagte berechtigt, die jeweiligen Titel zu führen. Er hat die Titel ordnungsgemäß erworben und war aufgrund der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigt, die ausländischen Titel im Inland zu führen. Allein der Umstand, daß der Angeklagte gegen die mit der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen verbundene Auflage, die verleihende Universität in einem Zusatz anzugeben, verstoßen hat, reicht noch nicht aus, "unbefugtes" Handeln im Sinne des § 132 a StGB anzunehmen. Denn § 132 a StGB dient dem Schutz der Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen, die sich durch den unbefugten Gebrauch falscher Bezeichnungen den Schein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeiten geben. Da der Angeklagte aber sowohl Inhaber der jeweiligen akademischen Grade als auch im Besitz der behördlichen Genehmigung zum Führen dieser Grade im Inland ist, hat er bei den Adressaten der Schreiben keinen falschen Eindruck über Fähigkeiten oder Eigenschaften hervorgerufen.
2.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel eingelegt und dieses fristgerecht als Sprungrevision (§ 335 Abs. 1 StPO) konkretisiert. Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten gemäß dem erlassenen Strafbefehl vom 24. Juli 1998.
Die zulässige Revision, mit der die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
II.
Die Darlegungen, mit denen der Strafrichter den Freispruch des Angeklagten begründet, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Gemäß § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird u. a. bestraft, wer im Inland unbefugt ausländische akademische Grade oder Titel führt. Befugt - und somit tatbestandslos - handelt derjenige, dem
a) der Grad oder Titel im Ausland tatsächlich ordnungsgemäß verliehen und
b) die ministerielle Genehmigung erteilt worden ist, den Grad oder Titel im Inland zu führen (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB, 48. Aufl., § 132 a Rdnr. 7 m. w. N.).
Für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt § 141 Abs. 3 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG NW), daß insoweit die Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung erforderlich ist. Dieses regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren der Zustimmung, die näheren Gründe einer Versagung sowie die Form der Führung des Grades oder Titels mit oder ohne Herkunftsangabe und der entsprechenden deutschen Form (§ 141 Abs. 3 Satz 7 UG NW). Gemäß § 8 Abs. 2 der hierzu erlassenen Rechtsverordnung - VO AGr vom 13. Mai 1993, GV NW 1993, S. 338 - ist in dem Zustimmungsbescheid anzuordnen, daß die Herkunft des Grades oder Titels durch einen auf den Staat der Verleihung hinweisenden Klammerzusatz sichtbar gemacht wird. Wird die Zustimmung...