Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 38 O 189/18)

 

Nachgehend

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 01.02.2021; Aktenzeichen 20 U 87/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juni 2019 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, übt im Kammerbezirk "..." die Berufsaufsicht über die Zahnärzte aus.

Die Beklagte betreibt im Bezirk der Klägerin eine Zahnarztpraxis. Auf der Internetpräsenz "X1.de" wurde wie aus den Anlagen K 1 bis K 3 ersichtlich für ihre Praxis geworden, wobei die Bezeichnung "Kinderzahnarztpraxis" verwandt wird. Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Verwendung der Angaben "Kinderzahnarztpraxis" und "Kinderzahnarztpraxis in der A.-Straße ..." erfolglos ab.

Mit seinem am 28.06.2019 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 68 ff. GA), hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt,

es zu unterlassen, geschäftlich handelnd zahnärztliche Leistungen unter der Bezeichnung "Kinderzahnarztpraxis in der A.-Straße ..." wie geschehen in Anlage K 1, Anlage K 2 und/oder Anlage K 3 sowie "Kinderzahnarztpraxis" wie geschehen in Anlage K 2 zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Die Klägerin könne von der Beklagten gemäß der §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG die Unterlassung wie tenoriert beanspruchen. Der Internetauftritt sei eine unlautere geschäftliche Handlung. Die Verwendung des Begriffs "Kinderzahnarztpraxis" sei irreführend und die Irreführung geschäftlich relevant. Für die Beurteilung der Irreführung sei auf das mutmaßliche Verständnis eines normal informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Ausgehend hiervon sei die Verwendung des Begriffs "Kinderzahnarztpraxis" irreführend, da er den Eindruck vermittele, es handele sich um eine Praxis, in der eine oder mehrere Kinderzahnärzte tätig seien. Erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs würden an diese Vorstellung die Erwartung knüpfen, die dort tätige Zahnärztin hätte eine anerkannte Weiterbildung zum Kinderzahnarzt absolviert, da das Publikum daran gewöhnt sei, dass Ärzte und Zahnärzte Fachgebietsbezeichnungen verwenden und Tätigkeitsschwerpunkte angeben würden. So sehe auch die im Bereich der Ärztekammer Nordrhein maßgebliche Berufsordnung in § 13 Abs. 5 für Zahnärzte ausdrücklich vor, dass Tätigkeitsschwerpunkte als solche zu bezeichnen seien. Werde eine Bezeichnung ohne den Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt" verwandt, so gehe der angesprochene Verkehr bei einer solchen isolierten Verwendung davon aus, dass eine Fachgebietsbezeichnung nach der für den Zahnarzt maßgeblichen Weiterbildungsordnung erworben worden sei, eine Fachgebietsbezeichnung "Kinderzahnarzt" existiere jedoch nicht, so dass die Beklagte auch - unstreitig - über keine Anerkennung als Kinderzahnärztin verfüge. Auch wenn eine entsprechende Fachgebietsbezeichnung nicht bestehe, werde der Verbraucher in die Irre geführt, weil er davon ausgehe, dass der Zahnarzt, der mit einer solchen, nicht existierenden Fachgebietsbezeichnung werbe, eine entsprechende Prüfung abgelegt habe, was ein erhöhtes Ansehen begründe und eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Suche nach einem geeigneten Zahnarzt darstellen könne. Die teilweise Umgestaltung der Webseite lasse die Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG nicht entfallen.

Gegen dieses der Klägerin am 1. Juli 2019 zugestellte Urteil hat sie mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 1. August eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie mit einem am 30. August 2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages macht sie geltend, dass der Begriff "Kinderzahnarztpraxis" nicht irreführend sei. Es handele sich lediglich um eine Praxisbeschreibung, sie habe sich nicht als "Kinderzahnärztin" bezeichnet (Bl. 88 GA). Sie behandele in ihrer Praxis ausschließlich Kinder und habe darin eine besondere Qualifikation, so sei sie u.a. im Besitz eines Zertifikats der Kinder- und Jugendheilkunde aufgrund einer zweijährigen Fortbildung. Auch habe sie an der Universität B. entsprechende Kurse belegt und werde voraussichtlich im Dezember 2020 den Master of Sience Kinderzahnheilkunde absolvieren. Die Warteräume seien auf die Bedürfnisse jüngerer Patienten zugeschnitten. Das verständige Publikum sehe in der Leistungsb...

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