Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 23.05.2000; Aktenzeichen 7 O 338/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.01.2003; Aktenzeichen I ZR 18/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Mai 2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger weder Mietzins- noch Schadensersatzansprüche aus dem Mietvertrag vom 13. Dezember 1997 zustehen.

1.

Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der Sachverständige D. das Beweisthema in einem entscheidenden Punkt eigenmächtig verändert hat. Im Beweisbeschluß des Landgerichts vom 29. April 1999 (GA 65) heißt es, es solle Beweis darüber erhoben werden, ob das Objekt U., W., seit dem 1. Juli 1998 zum Betriebe eines Handels mit Maschinenbau-Zubehör, Herstellung und Vertrieb bv-pneumatischer und elektronischer Steuerungen und umwelttechnischer Anlagen sowie Kompressoren bezugsfertig hergestellt sei. Diesen. Auftrag hat der Sachverständige auf Seite 3 seines Gutachtens vom 4. Februar 2000 auch wörtlich wiederholt. Auf Seite 9 des Gutachtens hat er den Umfang der sachverständig zu bewertenden Frage jedoch auf die Wartung umwelttechnischer Anlagen sowie Kompressoren erweitert, obwohl von einer Wartung von Anlagen weder im Beweisbeschluß noch im Mietvertrag der Parteien die Rede war, und dem Gutachten auch nicht zu entnehmen ist, dass etwa beim Ortstermin vom 2. November 1999 oder in anderer Weise sich die Parteien auf diese inhaltliche Erweiterung des Vertrages geeinigt hätten. Der Sachverständige hat das Ergebnis seiner gutachterlichen Würdigung auch maßgeblich auf die Verträglichkeit des Hallenbodens mit Wartungsarbeiten an den genannten Gegenständen gestützt. Das Landgericht hätte deshalb seine Entscheidung nicht ohne weiteres auf das Gutachten vom 4. Februar 2000 stützen dürfen.

2.

Im Ergebnis ist die Abweisung der Klage aber dennoch gerechtfertigt:

a)

Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger der Beklagten bei den Mietvertragsverhandlungen sämtliche Pläne nebst Anlagen, insbesondere den Bauantrag vom 10. Januar 1997 und die sich darauf beziehende Baugenehmigung vom 28. Oktober 1997 gezeigt hat. Der Inhalt dieser Unterlagen war eine zusätzliche Vertragsgrundlage, auch wenn, dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich erwähnt worden ist. Der Kläger hat selbst in der Klage hervorgehoben, die Planunterlagen seien Gegenstand der Gespräche gewesen, die Parteien hätten „auf dieser Basis” das Projekt erörtert. Dies reicht zur Annahme einer gemeinsamen Vertragsgrundlage der Parteien aus. Denn bei einem Mietvertragsabschluß nach Besichtigung des fertigen Mietobjekts verhält es sich hinsichtlich des Zuschnitts der Räume, der Ausführung der Böden, Wände, Fenster usw. ebenso. Der Unterschied besteht hier nur darin, dass bei einem noch zu errichtenden Objekt an die Stelle der Besichtigung des Objekts selbst diejenige der Pläne, Bauantragsunterlagen usw. tritt. Dieses Verständnis zeigt im übrigen auch der Kläger, wenn er auf Seite 7 oben der Berufungsbegründung vorträgt, er habe die Lagerhalle lediglich nach seinen Plänen fertigzustellen gehabt. Außerdem hat er mit Schriftsatz vom 29. Januar 1999 hervorgehoben, dass sich die von der Beklagten hinzunehmende Gestaltung der Halle aus dem oben erwähnten Bauantrag vom 10. Januar 1997 (genehmigt am 28. Oktober 1997) ergebe (GA 22).

Gerade daran hat sich der Kläger jedoch nicht gehalten. Auf Seite 2 der Baubeschreibung zum Bauantrag zum 10. Januar 1997 heißt es nämlich in der Rubrik Böden: „Beton”und im übrigen auch auf Seite 2 der Baubeschreibung zum Bauantrag zum 2. März 1998: „Beton lt. Statik”. Einen solchen Betonboden hat der Kläger aber entgegen seinen Bauanträgen nicht eingebaut, sondern ein Verbundpflaster auf Schüttsplitt.

Der Kläger hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, er habe einen Betonboden eingebaut, wie er in den vorgenannten Unterlagen vorgesehen war, und hierzu einen Prospekt der Firma B. B. über Betonpflaster vorgelegt, aus dem sich unter anderem Einzelheiten zu einem Verbundsteinpflaster, wie es im Erdgeschoß des Mietobjekts verlegt ist, ergeben. Ein solches Verbundsteinpflaster stellt aber nach allgemeinem Verständnis des Wortes „Betonboden” keinen solchen dar. Unter einem Betonboden ist eine durchgehende Betonfläche zu verstehen, nicht aber eine Pflasterung mit Betonsteinen, die Fugen enthält. Aus den Baubeschreibungen zu den Bauanträgen vom 10. Januar 1997 und 2. März 1998 (Bl. 6, 8, 47 und 49 des Anlagenhefters) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr stützen sie das Verständnis im oben genannten Sinne; denn dort ist gerade ausdrücklich unterschieden zwischen Betonboden für die Fundamente und Betonpflaster für Zufahrten und Stellplätze.

Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, es habe sich um ein Mißverständnis zwisch...

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